Beitragsregelung der VBG
§ 24 der Satzung: Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmerinnen und Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen (§ 172 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
(3) Die Beiträge werden berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 20 Abs. 2).
Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 10, 14 Buchstabe b und 15 Buchstabe a und d SGB VII Versicherten ist aus der Anlage zur Satzung ersichtlich.
(4) Für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII) gilt für die Beitragsberechnung Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Arbeitsentgelte die Versicherungssummen zugrunde gelegt werden. Als jeweiliger Jahresarbeitsverdienst gilt die Mindestversicherungssumme in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Beginnt oder endet die Versicherung im Lauf des Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und angefangenen Monat der zwölfte Teil der Versicherungssumme zugrunde gelegt.
(5) Für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherten werden die Beiträge nach der Zahl der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken (§§ 153, 155 SGB VII) berechnet.
(6) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176 ff SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich) und für Rentenaltlasten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden (Lastenverteilung), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in Abs. 3 Satz 3 genannten Höchstbetrag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII findet Anwendung.
(7) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag (§ 161 SGB VII) in Höhe von 48 Euro erhoben. Er wird als Jahresbeitrag unabhängig von der tatsächlichen Versicherungsdauer geltend gemacht.