Gefahrtarif 2025 der BG RCI — Beitragsexplosionen für viele Branchen

Teilweise Beitragsverdoppelungen möglich 

Die Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie (BG RCI) hat einen neuen Gefahrtarif beschlossen, der ab dem 01. Jan­u­ar 2025 gel­ten wird. Dieser zweite Gefahrtarif der BG RCI ist stark geprägt durch den Struk­tur­wan­del im Berg­bau, enthält aber auch eine Rei­he weit­er­er Änderun­gen, die erhe­bliche Auswirkun­gen auf betrof­fene Unternehmen haben. Dabei sind es oft gar nicht die Gefahrk­lassen, die so deut­lich gestiegen sind, son­dern es ist der Zuschnitt der Tar­if­stellen, der viele Unternehmen zu einem Wech­sel in die teurere Tar­if­stelle / Gefahrk­lasse zwingt.

Tarifstelle 15 — Betriebe der Kunststoff-Industrie

Erhe­blich erweit­ert wurde der Gel­tungs­bere­ich der Gefahrtar­if­stelle 15. Die vorherige und deut­lich gün­stigere Gefahrtar­if­stelle 21 (“Betriebe mit son­sti­gen chemisch tech­nis­chen Erzeug­nis­sen”),die zuvor als eine Art Auf­fang­tar­if­stelle galt, ist vom Text her zwar erweit­ert, fak­tisch jedoch verklein­ert wor­den, weil der Auf­fang­tatbe­stand “soweit nicht ander­weit­ig zuge­ord­net” dort nicht mehr existiert. In der Prax­is habe der Wort­laut der Tar­if­stelle unbe­ab­sichtigt den Ein­druck ein­er „Auf­fang­tar­if­stelle“ erweckt und zu ver­mehrten Fehlzuord­nun­gen geführt, so auch die BG RCI. Daher finde sich dort nun eine Auflis­tung der erfassten chemisch-tech­nis­chen Erzeugnisse. 

Das bedeutet, dass sehr viele Unternehmen, die “irgend­was mit Kun­st­stoff” zu tun haben, in die Tar­if­stelle 15 ver­an­lagt wer­den sollen. Folge ist fast eine Ver­dop­pelung der Gefahrk­lasse von 1,39 (Altt­tarif) auf 2,50 (aktueller Gefahrtarif) bzw. sog­ar von 0,77 auf 2,50, wenn man die aktuellen Werte bei­der Gefahrtar­if­stellen nimmt.

Auch Unternehmen, die bish­er in die Gefahrtar­ife ander­er Beruf­sgenossen­schaften “fremd­ver­an­lagt” wor­den sind, wer­den nun unter frag­würdi­gen Argu­menten häu­fig in die GT-Stelle 15 der BG RCI erfasst, wobei die bish­erige Fremd­ver­an­la­gung nicht fort­ge­führt wird.

Neuzuordnung auch für Unternehmen der Natursteinindustrie — Gefahrtarifstellen 24 und 27

Ein weit­er­er Bren­npunkt ist eine interne Neubes­tim­mung der Ver­an­la­gung in die Gefahrtar­if­stellen 24 (Gewin­nung von Naturstein — GK 12,15) und 27 (Auf­bere­itung, Be- und Ver­ar­beitung von Rohstof­fen, GK 5,66). Viele Unternehmen, die seit Jahrzehn­ten in die Tar­if­stelle 27 ver­an­lagt waren, find­en sich nun plöt­zlich in der Tar­if­stelle 24 ver­an­lagt. Dies führt zu ein­er Beitragssteigerung um mehr als 100 %!

Ausgliederung des Gewerbezweigs Zucker in eigene Tarifstelle 36

Während im Gefahrtarif 2019 noch die Anzahl der Gefahrtar­if­stellen stark reduziert wurde (von ehe­mals 55 auf 35) wird mit Beginn des Jahres 2025 die Zahl der Tar­if­stellen wieder auf 36 steigen. Die Papi­er- und die Zucker­branche fan­den sich 2019 noch unter die gemein­same Gefahrtar­if­stelle 35. Die Belas­tung inner­halb dieser bei­den Gewer­bezweige hat sich jedoch der BG RCI zufolge auseinan­der entwick­elt. Dieser Entwick­lung wird nun Rech­nung getra­gen, indem die Branchen eine jew­eils eigen­ständi­ge Gefahrtar­if­stelle erhal­ten. Das bedeutet für die Betriebe der Zuck­erindus­trie in der neuen Tar­if­stelle 36 einen deut­lichen Rück­gang der Gefahrk­lasse von zulet­zt 3,07 auf nun 1,33.

Auch die Beschrei­bung der Gefahrtar­if­stelle 07 wurde angepasst, um sie ver­ständlich­er zu machen. Außer­dem wurde Teil II Nr. 4 des Gefahrtar­ifs ergänzt, wonach sog. aus­gegliederte Hil­f­sun­ternehmen nun nach ihrem eigen­em Betrieb­s­ge­gen­stand ver­an­lagt werden.

Sind diese Änderungen rechtlich zulässig?

Hier muss man unter­schei­den: Gefahrtar­ife selb­st lassen sich rechtlich kaum angreifen (BSG v. 21.03.2006 — B 2 U 2/05 R). Das bedeutet aber nicht, dass man jede Ver­an­la­gungsän­derung akzep­tieren muss. Denn die Merk­male, die für die jew­eili­gen Tar­if­stellen gel­ten, müssen in den Unternehmen tat­säch­lich erfüllt sein. Hier behil­ft sich die Beruf­sgenossen­schaft oft mit inter­nen oder auch exter­nen Zuord­nungsan­leitun­gen, die rechtlich jedoch keine Bindungswirkung ent­fal­ten (BSG v. 31.03.1981 — 2 RU 101/79). Maßge­blich sind allein die Regelun­gen des Gefahrtar­ifs, die für sich auszule­gen sind.

Kann man etwas gegen die Neuveranlagung tun?

Oft ist es tat­säch­lich möglich, gegen eine Neu­ver­an­la­gung vorzuge­hen. Natür­lich ist es immer eine Frage des Einzelfall­es, wir kon­nten allerd­ings bere­its mehrfach erfol­gre­ich für unsere Man­dan­ten in ver­gle­ich­baren Fällen eine Kor­rek­tur der Ver­an­la­gung erreichen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Beauftragung eines Anwalts?

Hierzu lassen sich zwei Aus­sagen treffen:

  • So früh wie möglich
  • Es ist nie zu spät 

So früh wie möglich bedeutet, dass man in jedem Ver­fahrenssta­di­um die Möglichkeit besitzt, Argu­mente vorzu­tra­gen und die Ver­an­la­gungsentschei­dung der Beruf­sgenossen­schaft pos­i­tiv zu bee­in­flussen. Je länger man also wartet, desto eher ver­schenkt man die Möglichkeit, die Entschei­dung­sprozesse früh zu bee­in­flussen. Auch wenn Ver­an­la­gungs­beschei­de immer von Beginn an ange­grif­f­en wer­den, bedeutet eine frühe pos­i­tive Entschei­dung auch, dass sofort neue Beitrags­beschei­de mit gerin­geren Forderun­gen erge­hen, was die Liq­uid­ität des Unternehmens nicht uner­he­blich schont.

Den­noch ist es für ein Vorge­hen gegen die Beruf­sgenossen­schaft nie zu spät. Denn auch nach Erlass eines Beschei­des oder sog­ar eines Wider­spruchs­beschei­des kann man noch Rechtsmit­tel hierge­gen ein­le­gen, also Wider­spruch oder Klage. Das geht grund­sät­zlich sog­ar dann, wenn diese Beschei­de bere­its bestand­skräftig sind, also die Wider­spruchs­frist abge­laufen ist. Denn das Recht der Unfal­lver­sicherung sieht in § 44 SGB X den sog. Über­prü­fungsantrag vor, mit dem auch rechtswidrige Beschei­de, die bestand­skräftig sind, noch kor­rigiert wer­den kön­nen.

Mit einer Prüfung fängt es an

Am Ende muss man die Frage, ob und in welchem Umfang man gegen Beitrags­beschei­de vorge­ht, auch nicht gle­ich abschließend beant­worten. Denn zu Beginn ein­er Tätigkeit ste­ht immer die inten­sive Über­prü­fung des Sachver­halts. Die Kosten hier­für ste­hen in aller Regel in ein­er guten Rela­tion zu den möglichen Beitragser­höhun­gen, weshalb eine gründliche Über­prü­fung des Sachver­haltes immer anzu­rat­en ist. Somit erhal­ten Sie eine klare Prog­nose zu möglichen Erfol­gsaus­sicht­en und kön­nen dann entschei­den, ob Sie mit unser­er Hil­fe Beiträge sparen wollen.

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Beitragsexplosion auch im Steinkohlebergbau

Die größte Änderung im Gefahrtarif 2025 der BG RCI find­et sich aber in Gefahrtar­if­stelle 01 – „Untertägige Unternehmen­steile des Steinkohle­berg­baus“. Die Gefahrk­lasse ist hier in die Höhe geschossen: von bere­its beachtlichen 26,87 (2019) auf nun 80,62 ab 2025!

Zur Begrün­dung dieser enor­men Steigerung ver­weist die BG RCI auf das Ende des aktiv­en Steinkohle­berg­baus in Deutsch­land. Dieser Gewer­bezweig geht nun in den Nach­berg­bau und die Ver­wal­tung der Ewigkeit­slas­ten über. Zwar seien die für die Gefahrtar­if­stelle 01 anfal­l­en­den Leis­tun­gen gesunken. Aber die durch den Struk­tur­wan­del stark reduzierten Arbeit­sent­gelte wür­den zu diesem immensen Anstieg der Gefahren­klasse führen. Denn Leis­tun­gen der BG RCI im Steinkohle­berg­bau seien über­wiegend Renten­fälle auf­grund von Beruf­skrankheit­en mit ein­er lan­gen sog. Latenzzeit (weites zeitlich­es Auseinan­der­fall­en von gefährden­der Tätigkeit und erst­ma­liger Diag­nose der Beruf­skrankheit). Der Rück­gang des Leis­tungs­geschehens im Steinkohle­berg­bau schlage sich daher erst mit großer zeitlich­er Verzögerung im Gefahrtarif nieder. Die weit­er­hin anfal­l­en­den Leis­tun­gen müssen also von immer weniger Schul­tern getra­gen werden.

Die BG RCI führt weit­er aus, dass man zur Abmilderung dieser außergewöhn­lichen Belas­tung für den Gewer­bezweig zweier­lei Maß­nah­men ergrif­f­en habe. So sei ein­er­seits die Gefahrk­lasse der Gefahrtar­if­stelle 01 unter­halb des eigentlich errech­neten Werts gekappt wor­den. Ander­er­seits komme das in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung gel­tende Sol­i­darprinzip zum Tra­gen. Andere Gewer­bezweige des Gefahrtar­ifs übernehmen dem­nach einen Teil der Beitragslast, um so eine Über­forderung des betrof­fe­nen Gewer­bezweigs zu ver­hin­dern. Eine über das Erre­ichte hin­aus­ge­hende Ent­las­tung des Steinkohle-Gewer­bezweiges sei aber nach den Vor­gaben des Bun­de­samts für Soziale Sicherung nicht umset­zbar gewe­sen, so die BG RCI.

Den neuen Gefahrtarif find­en Sie hier.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Prü­fung von Ver­an­la­­gungs- und Beitragsbescheiden
  • Beratung über ein Vorge­hen gegen die BG RCI
  • Auf Wun­sch aus­führliche Sachver­halts­be­gutach­tung
  • Vertre­tung gegen die BG im Ver­fahren und im Widerspruchsverfahren
  • Bun­desweite Prozessvertre­tung