Gefahrtarif 2025 der BG RCI — Beitragsexplosionen für viele Branchen
Teilweise Beitragsverdoppelungen möglich
Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) hat einen neuen Gefahrtarif beschlossen, der ab dem 01. Januar 2025 gelten wird. Dieser zweite Gefahrtarif der BG RCI ist stark geprägt durch den Strukturwandel im Bergbau, enthält aber auch eine Reihe weiterer Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf betroffene Unternehmen haben. Dabei sind es oft gar nicht die Gefahrklassen, die so deutlich gestiegen sind, sondern es ist der Zuschnitt der Tarifstellen, der viele Unternehmen zu einem Wechsel in die teurere Tarifstelle / Gefahrklasse zwingt.
Tarifstelle 15 — Betriebe der Kunststoff-Industrie
Erheblich erweitert wurde der Geltungsbereich der Gefahrtarifstelle 15. Die vorherige und deutlich günstigere Gefahrtarifstelle 21 (“Betriebe mit sonstigen chemisch technischen Erzeugnissen”),die zuvor als eine Art Auffangtarifstelle galt, ist vom Text her zwar erweitert, faktisch jedoch verkleinert worden, weil der Auffangtatbestand “soweit nicht anderweitig zugeordnet” dort nicht mehr existiert. In der Praxis habe der Wortlaut der Tarifstelle unbeabsichtigt den Eindruck einer „Auffangtarifstelle“ erweckt und zu vermehrten Fehlzuordnungen geführt, so auch die BG RCI. Daher finde sich dort nun eine Auflistung der erfassten chemisch-technischen Erzeugnisse.
Das bedeutet, dass sehr viele Unternehmen, die “irgendwas mit Kunststoff” zu tun haben, in die Tarifstelle 15 veranlagt werden sollen. Folge ist fast eine Verdoppelung der Gefahrklasse von 1,39 (Altttarif) auf 2,50 (aktueller Gefahrtarif) bzw. sogar von 0,77 auf 2,50, wenn man die aktuellen Werte beider Gefahrtarifstellen nimmt.
Auch Unternehmen, die bisher in die Gefahrtarife anderer Berufsgenossenschaften “fremdveranlagt” worden sind, werden nun unter fragwürdigen Argumenten häufig in die GT-Stelle 15 der BG RCI erfasst, wobei die bisherige Fremdveranlagung nicht fortgeführt wird.
Neuzuordnung auch für Unternehmen der Natursteinindustrie — Gefahrtarifstellen 24 und 27
Ein weiterer Brennpunkt ist eine interne Neubestimmung der Veranlagung in die Gefahrtarifstellen 24 (Gewinnung von Naturstein — GK 12,15) und 27 (Aufbereitung, Be- und Verarbeitung von Rohstoffen, GK 5,66). Viele Unternehmen, die seit Jahrzehnten in die Tarifstelle 27 veranlagt waren, finden sich nun plötzlich in der Tarifstelle 24 veranlagt. Dies führt zu einer Beitragssteigerung um mehr als 100 %!
Ausgliederung des Gewerbezweigs Zucker in eigene Tarifstelle 36
Während im Gefahrtarif 2019 noch die Anzahl der Gefahrtarifstellen stark reduziert wurde (von ehemals 55 auf 35) wird mit Beginn des Jahres 2025 die Zahl der Tarifstellen wieder auf 36 steigen. Die Papier- und die Zuckerbranche fanden sich 2019 noch unter die gemeinsame Gefahrtarifstelle 35. Die Belastung innerhalb dieser beiden Gewerbezweige hat sich jedoch der BG RCI zufolge auseinander entwickelt. Dieser Entwicklung wird nun Rechnung getragen, indem die Branchen eine jeweils eigenständige Gefahrtarifstelle erhalten. Das bedeutet für die Betriebe der Zuckerindustrie in der neuen Tarifstelle 36 einen deutlichen Rückgang der Gefahrklasse von zuletzt 3,07 auf nun 1,33.
Auch die Beschreibung der Gefahrtarifstelle 07 wurde angepasst, um sie verständlicher zu machen. Außerdem wurde Teil II Nr. 4 des Gefahrtarifs ergänzt, wonach sog. ausgegliederte Hilfsunternehmen nun nach ihrem eigenem Betriebsgegenstand veranlagt werden.
Sind diese Änderungen rechtlich zulässig?
Hier muss man unterscheiden: Gefahrtarife selbst lassen sich rechtlich kaum angreifen (BSG v. 21.03.2006 — B 2 U 2/05 R). Das bedeutet aber nicht, dass man jede Veranlagungsänderung akzeptieren muss. Denn die Merkmale, die für die jeweiligen Tarifstellen gelten, müssen in den Unternehmen tatsächlich erfüllt sein. Hier behilft sich die Berufsgenossenschaft oft mit internen oder auch externen Zuordnungsanleitungen, die rechtlich jedoch keine Bindungswirkung entfalten (BSG v. 31.03.1981 — 2 RU 101/79). Maßgeblich sind allein die Regelungen des Gefahrtarifs, die für sich auszulegen sind.
Kann man etwas gegen die Neuveranlagung tun?
Oft ist es tatsächlich möglich, gegen eine Neuveranlagung vorzugehen. Natürlich ist es immer eine Frage des Einzelfalles, wir konnten allerdings bereits mehrfach erfolgreich für unsere Mandanten in vergleichbaren Fällen eine Korrektur der Veranlagung erreichen.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Beauftragung eines Anwalts?
Hierzu lassen sich zwei Aussagen treffen:
- So früh wie möglich
- Es ist nie zu spät
So früh wie möglich bedeutet, dass man in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit besitzt, Argumente vorzutragen und die Veranlagungsentscheidung der Berufsgenossenschaft positiv zu beeinflussen. Je länger man also wartet, desto eher verschenkt man die Möglichkeit, die Entscheidungsprozesse früh zu beeinflussen. Auch wenn Veranlagungsbescheide immer von Beginn an angegriffen werden, bedeutet eine frühe positive Entscheidung auch, dass sofort neue Beitragsbescheide mit geringeren Forderungen ergehen, was die Liquidität des Unternehmens nicht unerheblich schont.
Dennoch ist es für ein Vorgehen gegen die Berufsgenossenschaft nie zu spät. Denn auch nach Erlass eines Bescheides oder sogar eines Widerspruchsbescheides kann man noch Rechtsmittel hiergegen einlegen, also Widerspruch oder Klage. Das geht grundsätzlich sogar dann, wenn diese Bescheide bereits bestandskräftig sind, also die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Denn das Recht der Unfallversicherung sieht in § 44 SGB X den sog. Überprüfungsantrag vor, mit dem auch rechtswidrige Bescheide, die bestandskräftig sind, noch korrigiert werden können.
Mit einer Prüfung fängt es an
Am Ende muss man die Frage, ob und in welchem Umfang man gegen Beitragsbescheide vorgeht, auch nicht gleich abschließend beantworten. Denn zu Beginn einer Tätigkeit steht immer die intensive Überprüfung des Sachverhalts. Die Kosten hierfür stehen in aller Regel in einer guten Relation zu den möglichen Beitragserhöhungen, weshalb eine gründliche Überprüfung des Sachverhaltes immer anzuraten ist. Somit erhalten Sie eine klare Prognose zu möglichen Erfolgsaussichten und können dann entscheiden, ob Sie mit unserer Hilfe Beiträge sparen wollen.
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Beitragsexplosion auch im Steinkohlebergbau
Die größte Änderung im Gefahrtarif 2025 der BG RCI findet sich aber in Gefahrtarifstelle 01 – „Untertägige Unternehmensteile des Steinkohlebergbaus“. Die Gefahrklasse ist hier in die Höhe geschossen: von bereits beachtlichen 26,87 (2019) auf nun 80,62 ab 2025!
Zur Begründung dieser enormen Steigerung verweist die BG RCI auf das Ende des aktiven Steinkohlebergbaus in Deutschland. Dieser Gewerbezweig geht nun in den Nachbergbau und die Verwaltung der Ewigkeitslasten über. Zwar seien die für die Gefahrtarifstelle 01 anfallenden Leistungen gesunken. Aber die durch den Strukturwandel stark reduzierten Arbeitsentgelte würden zu diesem immensen Anstieg der Gefahrenklasse führen. Denn Leistungen der BG RCI im Steinkohlebergbau seien überwiegend Rentenfälle aufgrund von Berufskrankheiten mit einer langen sog. Latenzzeit (weites zeitliches Auseinanderfallen von gefährdender Tätigkeit und erstmaliger Diagnose der Berufskrankheit). Der Rückgang des Leistungsgeschehens im Steinkohlebergbau schlage sich daher erst mit großer zeitlicher Verzögerung im Gefahrtarif nieder. Die weiterhin anfallenden Leistungen müssen also von immer weniger Schultern getragen werden.
Die BG RCI führt weiter aus, dass man zur Abmilderung dieser außergewöhnlichen Belastung für den Gewerbezweig zweierlei Maßnahmen ergriffen habe. So sei einerseits die Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 01 unterhalb des eigentlich errechneten Werts gekappt worden. Andererseits komme das in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Solidarprinzip zum Tragen. Andere Gewerbezweige des Gefahrtarifs übernehmen demnach einen Teil der Beitragslast, um so eine Überforderung des betroffenen Gewerbezweigs zu verhindern. Eine über das Erreichte hinausgehende Entlastung des Steinkohle-Gewerbezweiges sei aber nach den Vorgaben des Bundesamts für Soziale Sicherung nicht umsetzbar gewesen, so die BG RCI.
Den neuen Gefahrtarif finden Sie hier.

