Betriebsbegehung durch die Berufsgenossenschaft

Sicher­heit am Arbeit­splatz sowie die Gewährleis­tung des Gesund­heitss­chutzes der Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer sind grundle­gende Voraus­set­zung für Leis­tungs­bere­itschaft und Moti­va­tion der Beschäftigten des Unternehmens. Zuständig für die Ein­hal­tung der entsprechen­den Vorschriften sind die Beruf­sgenossen­schaften. Im Rah­men dieser Auf­sichts­funk­tion untern­immt die Beruf­sgenossen­schaft regelmäßig auch eine sog. Betrieb­s­bege­hung (also Arbeitssicher­heit­sprü­fung), um sich in den Unternehmen vor Ort ein Bild von der Lage zu machen.

Was wird geprüft? Wie kann man sich vor­bere­it­en? – AMETHYST Recht­san­wälte gibt Ihnen einen Überblick über das Wichtig­ste rund um Betrieb­s­bege­hun­gen durch die Beruf­sgenossen­schaften, sodass Sie der näch­sten Prü­fung entspan­nt ent­ge­gense­hen können.

Warum führen die Beruf­sgenossen­schaften eine Betrieb­s­bege­hung durch?
Wie läuft eine Prü­fung ab?
Wer sollte an der Betrieb­s­bege­hung teil­nehmen?
Was prüft die Beruf­sgenossen­schaft?
Welche Rechte haben die Beruf­sgenossen­schaften im Rah­men der Betrieb­s­bege­hung?
Wie kann eine Betrieb­s­bege­hung der Beruf­sgenossen­schaft vor­bere­it­et wer­den?
Was passiert, wenn Män­gel fest­gestellt werden?

Warum führt die Berufsgenossenschaft eine Betriebsbegehung durch?

Im Rah­men ihrer geset­zlich vorge­se­henen Auf­gaben ist die Beruf­sgenossen­schaft auch dazu verpflichtet, durch die regelmäßige Durch­führung ein­er Betrieb­s­bege­hung in ihren Mit­glied­sun­ternehmen vor Ort zu prüfen, ob die gel­tenden Arbeitss­chutzbes­tim­mungen einge­hal­ten wer­den. Dabei spielt auch die frühzeit­ige Erken­nung poten­zieller Gefahren und somit die Präven­tion eine große Rolle. Schließlich dient die Betrieb­s­bege­hung auch dazu, Führungskräfte sowie Beschäftigten des Unternehmens für das The­ma Arbeits- und Gesund­heitss­chutz zu sen­si­bil­isieren und zu motivieren.

Neben ein­er solchen all­ge­meinen Rou­tineprü­fung kann es auch konkrete Gründe und Anlässe für eine Prü­fung durch die Beruf­sgenossen­schaft geben, z.B.:
  • Arbeit­sun­fälle oder sicher­heit­srel­e­vante Vorfälle,
  • Mel­dun­gen oder Beschw­er­den über Sicherheitsmängel,
  • (Neu-) Ver­an­la­gung der Gefahrenklasse,
  • Betriebliche Verän­derun­gen (z.B. Ver­wen­dung neuer Maschi­nen oder Arbeitsstoffe),
  • Nachkon­trollen auf Grund­lage bei vorheriger Prü­fung fest­gestell­ter Mängel,
  • Daten­er­fas­sun­gen für die Erstel­lung von Sta­tis­tiken oder das Vorstellen ein­er neuen für das Unternehmen zuständi­gen Aufsichtsperson.

Wie läuft eine Prüfung ab?

Rou­tinemäßige Arbeitssicher­heit­sprü­fun­gen durch die Beruf­sgenossen­schaften kön­nen im Voraus angekündigt wer­den, sodass ein Ter­min mit dem Unternehmen vere­in­bart wer­den kann. Eine Ter­min­vere­in­barung oder eine vorherige Ankündi­gung ist jedoch nicht verpflich­t­end vorgeschrieben, sodass auch unangemeldete Prü­fun­gen möglich sind. 

Die Arbeitssicher­heit­sprü­fung selb­st beste­ht sodann aus drei Phasen: Vorge­spräch, Bege­hung und Nachbe­sprechung.

Im Vorge­spräch wird die Gefährdungs­beurteilung des Unternehmens stich­probe­nar­tig über­prüft. Außer­dem sprechen die Prüferin­nen und Prüfer das The­ma der Arbeit­sun­fälle all­ge­mein an und weisen auf aktuelle Entwick­lun­gen und Änderun­gen im Bere­ich des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes hin.

Anschließend fol­gt die eigentliche Bege­hung des Betriebs. Im Rah­men dieser Betrieb­s­bege­hung aufge­fal­l­ene etwaige Gefahren oder Män­gel doku­men­tieren die Prüferin­nen und Prüfer der Beruf­sgenossen­schaft. Anschließend erstellen diese eine Zusam­men­fas­sung der Ergebnisse.

In der Nachbe­sprechung wer­den Män­gel the­ma­tisiert und die daraus fol­gen­den Kon­se­quen­zen mit dem Unternehmen besprochen. Am Ende ste­ht eine Vere­in­barung über die zur Behe­bung der Män­gel erforder­lichen Maß­nah­men und über die Frist zur Durch­führung. Zum Abschluss wird unter Umstän­den ein Fol­geter­min vere­in­bart – zur näch­sten Rou­tinekon­trolle oder auch für eine etwaige Nachkontrolle.

Wer sollte an der Betriebsbegehung der Berufsgenossenschaft teilnehmen?

Die Prüferin­nen und Prüfer der Beruf­sgenossen­schaften nehmen die Betrieb­s­bege­hung keineswegs alleine vor. Diese haben gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VII das Recht, die Begleitung durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer oder eine von dieser bzw. diesem beauf­tragte Per­son zu verlangen. 

Daneben soll­ten (sofern vorhan­den) an der Bege­hung die Fachkraft für Arbeitssicher­heit und / oder die zuständi­ge Betrieb­särztin bzw. Betrieb­sarzt, die oder der Sicher­heits­beauf­tragte, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Betrieb­srats sowie die jew­eilige Führungskraft der besucht­en Abteilung teil­nehmen. Die aktive Teil­nahme aller genan­nten Akteure an der Bege­hung ist zweifel­sohne empfehlenswert, um der Wichtigkeit des The­mas Arbeitssicher­heit Rech­nung zu tra­gen und diese zu unterstreichen.

Gle­ichzeit­ig stellt die Betrieb­s­bege­hung eine gute Gele­gen­heit dar, im Rah­men der per­sön­lichen Begeg­nung Fra­gen zu stellen, Unklarheit­en zu klären und bei Prob­le­men Lösun­gen zu finden.

Was prüft die Berufsgenossenschaft?

Nach § 5 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) ist die Arbeit­ge­berin oder der Arbeit­ge­ber zur Erstel­lung ein­er Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung (sog. Gefährdungs­beurteilung) verpflichtet. Diese stellt die Grund­lage für die zu ergreifend­en Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutz­maß­nah­men dar. Daher begin­nen die Prüferin­nen und Prüfer mit ein­er stich­probe­nar­ti­gen Über­prü­fung der Gefährdungs­beurteilung mit den dazuge­höri­gen Doku­menten und Nach­weisen im Rah­men des Vorge­sprächs. In der anschließen­den Betrieb­s­bege­hung macht sich das Prüfteam ein Bild von der Sit­u­a­tion an den Arbeit­splätzen und erstellen ein Män­gel­pro­tokoll. Dabei wird zum Beispiel Fol­gen­des untersucht: 

  • Gefährdun­gen mech­a­nis­ch­er, elek­trisch­er, chemis­ch­er oder biol­o­gis­ch­er Art,
  • Brand- und Explosionsgefährdungen,
  • physikalis­che Gefährdun­gen, z.B. durch Vibra­tion, Lärm, Strahlung oder Hitze bzw. Kälte,
  • physis­che Belastungen,
  • psy­cho­me­n­tale Belas­tun­gen, z. B. durch Tätigkeitsin­halt, Arbeitsablauf oder spezielle Arbeitsbedingungen,
  • Gefährdun­gen durch Män­gel in der Organ­i­sa­tion, Infor­ma­tion, Koop­er­a­tion und Qualifikation.
Außer­dem haben die Prüferin­nen und Prüfer Fra­gen an die Organ­i­sa­tion des Unternehmens und den Auf­bau des Betriebs, beispiel­sweise:
  • Ver­füg­barkeit tech­nis­ch­er Hil­f­s­mit­tel für den Trans­port und das Heben schw­er­er Waren?
  • Vorhal­ten und Erre­ich­barkeit des vorgeschriebe­nen Erste-Hilfe-Materials?
  • Vorhal­ten und Erre­ich­barkeit ein­er aus­re­ichen­den Zahl an Feuerlöschern?
  • Keine Stolper‑, Rutsch- oder Sturzge­fahren auf Verkehrswegen?
  • Aus­re­ichende Beleuch­tung für sicheres Arbeiten?
  • Frei­hal­tung und Kennze­ich­nung der Flucht- und Rettungswege?
  • Vorhan­den­sein und Funk­tion­stüchtigkeit der erforder­lichen baulichen und tech­nis­chen Brandschutzreinrichtungen?
  • Ergonomis­che Ein­rich­tung der Arbeitsplätze?

In der Regel wer­den dabei alle Betrieb­s­bere­iche besichtigt. Han­delt es sich um eine sog. Schw­er­punk­t­bege­hung oder hat beispiel­sweise das Unternehmen um eine Beratung für aus­gewählte Bere­iche, Tätigkeit­en oder Arbeitsabläufe gebeten, dann kann sich die Prü­fung auch auf nur bes­timmte Bere­iche beschränken.

Welche Rechte hat die Berufsgenossenschaft im Rahmen der Betriebsbegehung?

Das Prüfteam der Beruf­sgenossen­schaften hat eine ganze Rei­he von Recht­en, um die Arbeitssicher­heitssprü­fung ord­nungs­gemäß durch­führen zu kön­nen. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII sieht etwa ein Son­derzu­gangsrecht der Prüferin­nen und Prüfer vor.  Dem­nach sind diese zu den Betriebs- und Geschäft­szeit­en berechtigt, Grund­stücke und Betrieb­sstät­ten des Unternehmens zur Durch­führung von Besich­ti­gun­gen und Prü­fun­gen zu betreten. Zu beacht­en ist, dass das Son­derzu­gangsrecht das Unternehmen dazu verpflichtet, die Besich­ti­gung zu ermöglichen und nicht bloß zu ges­tat­ten – es beste­ht also auch eine Pflicht zur Besei­t­i­gung von Hin­dernissen und son­sti­gen Erschwernissen.

Auch darüber hin­aus sieht § 19 Abs. 2 SGB VII umfan­gre­iche Rechte für das Prüfteam vor, wonach das Unternehmen:

  • prü­fungs­be­zo­gene Auskün­fte erteilen muss,
  • Ein­sicht in betriebliche Unter­la­gen gewähren muss,
  • die Prü­fung von Arbeitsmit­teln und per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung ges­tat­ten muss,
  • die Unter­suchung von Arbeitsver­fahren und ‑abläufen ermöglichen muss,
  • die Mes­sung und Ermit­tlung von gefährlichen Stof­fen oder Lärm­be­las­tun­gen zulassen muss,
  • die Ent­nahme und Mit­nahme von Proben ges­tat­ten muss,
  • Unter­suchun­gen zu Unfal­lur­sachen oder Grün­den für Erkrankun­gen oder Schadens­fälle ermöglichen muss sowie 
  • das Prüfteam auf Ver­lan­gen durch die Unternehmerin / den Unternehmer oder eine von dieser bzw. diesem beauf­tragten Per­son begleit­et wer­den muss.

Wie kann eine Betriebsbegehung der Berufsgenossenschaft vorbereitet werden?

„Gute Vor­bere­itung ist die halbe Miete“ – das gilt auch bei Arbeitssicher­heit­sprü­fun­gen durch die Beruf­sgenossen­schaften. Die Vor­bere­itung lässt sich dabei in 3 Zeitab­schnitte gliedern:

1) Allgemeine interne Routineabläufe

Eine gründliche Vor­bere­itung begin­nt schon weit vor dem eigentlichen Prü­fung­ster­min. Es sollte sichergestellt sein, dass alle Beschäftigten regelmäßig zu den The­men Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz unter­weisen und geschult wer­den. Das sollte auch entsprechend doku­men­tiert wer­den. Außer­dem soll­ten alle im Unternehmen ver­wen­de­ten Arbeitsmit­tel regelmäßi­gen und doku­men­tierten Prü­fun­gen unter­zo­gen wer­den. Im gesamten Unternehmen soll­ten regelmäßig interne Prü­fun­gen durchge­führt wer­den. So kön­nen etwaige Schwach­stellen frühzeit­ig erkan­nt und rechtzeit­ig behoben werden.

2) Vorbereitung einer anstehenden Prüfung

Ste­ht eine konkrete Prü­fung durch die Beruf­sgenossen­schaft bevor, sollte diese gut vor­bere­it­et wer­den, um einen rei­bungslosen Ablauf sowie einen möglichst großen Nutzen zu gewährleis­ten. Dazu zählt, dass die erforder­lichen Unter­la­gen zusam­mengestellt wer­den und griff­bere­it für die Prüferin­nen und Prüfer bere­it­ge­hal­ten wer­den. Dem Prüfteam sollte außer­dem ein geeigneter Raum für die Sich­tung der Unter­la­gen sowie für das Vorge­spräch und die Nachbe­sprechung vor­bere­it­et und zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Auch die Begleit­per­so­n­en soll­ten bere­its im Vor­feld fest­gelegt wer­den. Schließlich soll­ten im Unternehmen beste­hende Fra­gen und Unklarheit­en gesam­melt und interne Check­lis­ten für die Prü­fung erstellt wer­den. Denn die Beruf­sgenossen­schaften haben auch einen Beratungsauftrag. 

Welche Unter­la­gen soll­ten bere­it­ge­hal­ten werden?
  • Auf­gabenüber­tra­gung im Arbeitss­chutz („Über­tra­gung von Unternehmerpflicht­en“ z. B. auf eine Betrieb­slei­t­erin oder einen Betrieb­sleit­er gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Arb­SchG)
  • schriftliche Bestel­lun­gen; hierzu gehört die Fachkraft für Arbeitssicher­heit, die Betrieb­särztin bzw. der Betrieb­sarzt, die oder der Sicher­heits­beauf­tragte, betriebliche Ers­thelferin­nen und Ers­thelfer, Gefahrgut­beauf­tragte und weitere
  • schriftliche Beauf­tra­gun­gen (z.B. Kran­be­trieb, Gabelstapler)
  • Nach­weis arbeitsmedi­zinis­ch­er Vorsorgeuntersuchungen
  • Unter­weisungsnach­weise (Doku­men­ta­tion der Erst- und Folgeunterweisungen)
  • Verze­ich­nisse von Arbeits- und Betriebsmitteln
  • Betrieb­san­weisun­gen
  • Aktuelle Gefährdungs­beurteilung
  • Gefahrstof­fverze­ich­nis
  • Sicher­heits­daten­blät­ter
  • Nach­weis zu Erste-Hil­fe Ein­rich­tun­gen, Verbandbuch
  • Not­fall- und Evakuierungsplanung
  • Prüf­berichte über den Brand­schutz, Ret­tung­sein­rich­tun­gen elek­trische Anla­gen und Betriebsmittel
  • Verze­ich­nis notwendi­ger PSA (Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen, z. B. Gehörschutz)
  • Hautschutz­plan
  • Regelun­gen zum Ein­satz von exter­nen Mitarbeiter*innen, Ferienjobber*innen etc.

3) Verhalten während der Betriebsbegehung

Während der Betrieb­s­bege­hung selb­st sollte mit den Prüferin­nen und Prüfern im Rah­men ein­er guten und kon­struk­tiv­en Atmo­sphäre kooperiert wer­den. Die Gele­gen­heit zum Stellen von Fra­gen sollte genutzt wer­den und ein offen­er Dia­log sollte das Ziel sein. Diskus­sio­nen sind erwün­scht und die Prüfteams sind gewil­lt, die beste Lösung mit den Unternehmen zusam­men zu find­en. Entsprechend ist es empfehlenswert, einen guten Willen zur schnell­st­möglichen Behe­bung etwaiger Män­gel zu zeigen. 

Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

Die Beruf­sgenossen­schaften dif­feren­zieren hier je nach Schwere des Man­gels:

Schwere Män­gel pro­tokol­liert das Prüfteam. Einige Tage nach der Betrieb­s­bege­hung erhält das geprüfte Unternehmen von der Beruf­sgenossen­schaft ein sog. Revi­sion­ss­chreiben, in welchem der Man­gel dem Unternehmen for­mal mit­geteilt wird. Regelmäßig enthält das Revi­sion­ss­chreiben zugle­ich auch eine Frist zur Besei­t­i­gung des Man­gels. Eine Kopie des Revi­sion­ss­chreibens erhält neben dem Unternehmen auch der Betrieb­srat, sofern vorhanden. 

Leichte Män­gel notiert sich das Prüfteam lediglich, um die Män­gelbe­sei­t­i­gung bei der näch­sten Arbeitssicher­heit­sprü­fung zu kon­trol­lieren. Diese Män­gel wer­den zudem dem Unternehmen mündlich während der Besich­ti­gung mitgeteilt.

In Anbe­tra­cht dieser Hand­habung durch die Beruf­sgenossen­schaften emp­fiehlt es sich für Unternehmen, ein eigenes Pro­tokoll während der Betrieb­s­bege­hung zu führen. Diese Auf­gabe übern­immt häu­fig die Fachkraft für Arbeitssicher­heit. So kann aufrichtiges Inter­esse an der Besei­t­i­gung etwaiger Män­gel betont wer­den. Gle­ichzeit­ig bietet ein eigenes Pro­tokoll einige organ­isatorische Vorteile und ist Grund­lage ein­er erfol­gre­ichen Nach­bare­itung: der Inhalt des Revi­sion­ss­chreibens lässt sich bess­er nachvol­lziehen, die Zuständigkeit­en und die Organ­i­sa­tion der Maß­nah­men zur Män­gelbe­sei­t­i­gung lassen sich effek­tiv­er struk­turi­eren und Fris­ten sowie Ter­mine leichter einhalten. 

Ver­stöße gegen die geset­zlichen Pflicht­en bezüglich Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz sowie gegen Anord­nun­gen oder das Son­derzu­gangsrecht des Prüfteams kön­nen von der Beruf­sgenossen­schaft auch mit einem Bußgeld geah­n­det wer­den (mehr zum The­ma Bußgeld der Beruf­sgenossen­schaft erfahren Sie hier.)

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Infor­ma­tion und Unter­stützung bei der Vor­bere­itung auf eine Betrieb­s­bege­hung / Arbeitssicherheitsprüfung
  • Anfech­tung von Bußgeldbeschei­den der Berufsgenossenschaft
  • Con­sult­ing zur Ver­mei­dung ein­er Erhöhung der Beitragseinstufungen
  • Wider­spruch gegen von der Beruf­sgenossen­schaft aufer­legte Zuschläge
  • Betreu­ung von Beitragsstre­it­igkeit­en mit der Berufsgenossenschaft
  • Entwick­lung von Vertei­di­gungsstrate­gien und prozes­suale Vertre­tung gegen die Berufsgenossenschaften