Bußgeld der Berufsgenossenschaft: Was Unternehmen wissen müssen

Um Ver­stöße von Mit­glied­sun­ternehmen gegen ihre geset­zlichen Pflicht­en im Bere­ich Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz zu ahn­den, sind die Beruf­sgenossen­schaften (BG) unter anderem zur Ver­hän­gung von Bußgeldern berechtigt. Auch bei Ver­stößen von Mit­glied­sun­ternehmen gegen ihre Pflicht­en gegenüber der jew­eili­gen Beruf­sgenossen­schaft kann ein Bußgeld ver­hängt werden.

Ein Beispiel:
Die Beruf­sgenossen­schaft stat­tet einem Betrieb einen unangekündigten Besuch für eine rou­tinemäßige Arbeitssicher­heit­sprü­fung ab. Der Unternehmer, wenig erfreut über diesen Über­raschungs­be­such, ver­weigert dem Prüfteam der Beruf­sgenossen­schaften zunächst den Zugang zum Betrieb. Damit mis­sachtet er das Son­derzu­gangsrecht der Prüferin­nen und Prüfer gem. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII). Erst nach­dem ihm aus­drück­lich ein entsprechen­des Bußgeld von bis zu 10.000 € gem. § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII ange­dro­ht wurde, gewährt er dem Prüfteam Zutritt zum Betrieb.

Gesetzliche Grundlagen der Verhängung von Bußgeld durch die Berufsgenossenschaft

Für die Ver­hän­gung von Bußgeld durch die Beruf­sgenossen­schaft gibt es ver­schiedene geset­zliche Grund­la­gen. Wer vorsät­zlich oder fahrlässig,

  • eine vol­lziehbare Anord­nung ein­er tech­nis­chen Auf­sichtsper­son der Beruf­sgenossen­schaften missachtet,
  • gegen eine in § 32 DGUV Vorschrift 1 vorge­se­hene Bes­tim­mung verstößt,
  • die unternehmerische Auf­sicht­spflicht gem. § 130 Ord­nungswidrigkeits­ge­setz (OWiG) ver­let­zt oder
  • gegen eine in § 209 SGB VII genan­nte Bes­tim­mung verstößt,

kann von den Beruf­sgenossen­schaften ein Bußgeld aufer­legt bekom­men. Ger­ade § 209 SGB VII ist häu­fig Grund­lage eines Bußgeldbeschei­des, da hier diejeni­gen Vorschriften des SGB VII aufge­lis­tet sind, welche mit einem Bußgeld bewehrt sind. Zudem ist das SGB VII die all­ge­meine Rechts­grund­lage für die geset­zliche Unfal­lver­sicherung in Deutschland.

Was sind „vollziehbare Anordnungen einer technischen Aufsichtsperson“?

Vol­lziehbare Anord­nun­gen wer­den von den Auf­sichtsper­so­n­en (sog. tech­nis­che Auf­sichts­beamte) der Beruf­sgenossen­schaften erteilt. Geset­zliche Grund­lage der Auf­sichtsper­so­n­en ist § 18 SGB VII. Dabei han­delt es sich um Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der Beruf­sgenossen­schaften im Außen­di­enst, in deren Auf­gaben­bere­ich etwa die Betrieb­s­bege­hung und Unfal­lun­ter­suchun­gen, die Überwachung der Ein­hal­tung der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften sowie die Beratung der Mit­glied­sun­ternehmen fällt. Die Auf­sichtsper­so­n­en sind also die Prüferin­nen und Prüfer der Berufsgenossenschaften.

Diese sind gem. § 19 Abs. 1 SGB VII mit ein­er entsprechen­den Voll­macht zum Erlass sofort vol­lziehbar­er Anord­nun­gen aus­ges­tat­tet. So kön­nen die Auf­sichtsper­so­n­en beispiel­sweise Maß­nah­men zur Abwen­dung beson­der­er Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren anord­nen. Leis­tet das Unternehmen diesen Anord­nun­gen nicht Folge, kann es gem. § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII von der Beruf­sgenossen­schaft mit einem Bußgeld belegt werden.

Mögliche bußgeldpflichtige Personen

Das Bußgeld wird dabei in der Regel gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. gegen die Unternehmensleitung ver­hängt. Im Falle ein­er juris­tis­chen Per­son kann das Bußgeld auch dementsprechend die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG genan­nten Vertre­tungs- und Leitungsper­so­n­en des Unternehmens tre­f­fen. Der Bußgeldbescheid kann sich aber auch gegen die von der Unternehmensleitung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG aus­drück­lich Beauf­tragten im Rah­men der ihnen über­tra­ge­nen Pflicht­en richten.

Schließlich kön­nen auch die Ver­sicherten selb­st Adres­sat­en eines Bußgeldbeschei­des wer­den. Das ist der Fall, wenn Beschäftigte gegen bußgeld­be­wehrte Unfal­lver­hü­tungsvorschriften ver­stoßen, welche an die Beschäftigten gerichtet sind. Ein Beispiel sind Unfal­lver­hü­tungsvorschriften gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII, die das Ver­hal­ten der Beschäftigten zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen adressieren. Let­ztlich ist also entschei­dend, an wen die Vorschrift, deren Ver­stoß mit dem Bußgeld geah­n­det wer­den soll, gerichtet ist.

Bußgeld der Berufsgenossenschaft: Bemessung und maximale Höhe 

Die max­i­male Höhe des Bußgeldes ist in den entsprechen­den Bußgeld­vorschriften stets angegeben und wird im Einzelfall von der zuständi­gen Stelle fest­ge­set­zt. Nach § 17 Abs. 4 OWiG basiert die Fest­set­zung des Bußgeldes im Einzelfall auf dem Grund­satz, dass das Bußgeld die wirtschaftlichen Vorteile über­steigen soll, welche der Täter aus der Ord­nungswidrigkeit gezo­gen haben könne. Abs. 3 der­sel­ben Norm sieht zudem vor, dass die Grund­lage für die Höhe des Bußgelds v.a. die Bedeu­tung der Ord­nungswidrigkeit und der Tatvor­wurf sind. Die wirtschaftlichen Ver­hält­nisse des Täters kön­nen auch berück­sichtigt wer­den. Han­delt es sich jedoch lediglich um eine ger­ingfügige Ord­nungswidrigkeit, bleiben let­ztere jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Bei Ver­stößen gegen Anord­nun­gen der Auf­sichtsper­so­n­en sowie gegen Vorschriften, die von den Beruf­sgenossen­schaften durchge­set­zt wer­den (DGUV Vorschrift 1, § 209 SGB VII etc.), beträgt das Bußgeld max­i­mal 10.000 €. Daneben kön­nen auch Ver­stöße gegen Bes­tim­mungen des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG), Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) oder gegen Rechtsverord­nun­gen ein Bußgeld zur Folge haben. Diese Ver­stöße wer­den durch die Arbeitss­chutzbe­hör­den geah­n­det und kön­nen ein Bußgeld von bis zu 25.000 € bedeuten. 

Beson­ders teuer kann die Ver­let­zung der unternehmerischen Auf­sicht­spflicht wer­den. Hier liegt die max­i­male Bußgeld­höhe, wenn die began­gene Pflichtver­let­zung mit ein­er Strafe bedro­ht ist, gem. § 130 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 OWiG im Falle vorsät­zlich­er Straftat­en bei bis zu 10.000.000 € sowie im Falle von fahrläs­si­gen Straftat­en bei bis zu 5.000.000 €. Ist die Pflichtver­let­zung als Ord­nungswidrigkeit einzustufen, gilt der Bußgel­drah­men der began­genen Ord­nungswidrigkeit, welch­er sich bei Ver­weis dieser Vorschrift auf § 30 Abs. 2 OWiG jedoch um das Zehn­fache erhöht.

Weitere Instrumente der Berufsgenossenschaften

Neben Bußgeldern gibt es auch weit­ere Instru­mente, um gegen Ver­stöße in diesem sen­si­blen Bere­ich vorzugehen:

Regress als Sanktionsmöglichkeit bei Arbeitsunfällen

Neben dem Bußgeld haben die Beruf­sgenossen­schaften mit dem Regress (auch Rück­griff genan­nt) die Möglichkeit, das Unternehmen in die Haf­tung zu nehmen. Das ist der Fall, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer einen Arbeit­sun­fall vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig verur­sacht bzw. die erforder­lichen Hand­lun­gen zur Ver­hin­derung eines solchen Vor­falls unter­lassen hat.

Dann kann die Beruf­sgenossen­schaft vom Unternehmen diejeni­gen Aufwen­dun­gen erset­zt ver­lan­gen, welche sie zum Aus­gle­ich der Unfall­fol­gen erbracht hat. Das ist umso rel­e­van­ter, da die Kosten für die beruf­sgenossen­schaftlichen Leis­tun­gen bei schw­eren Unfällen oft sehr hoch sind. Ist der Unfall auf vor­w­erf­bares Fehlver­hal­ten zurück­zuführen, sollen daher nicht die Mit­glied­sun­ternehmen nach dem Sol­i­darprinzip die Kosten tra­gen müssen. Stattdessen soll mit dem Regress die Verur­sacherin oder der Verur­sach­er sank­tion­iert und die Mit­glied­sun­ternehmen zugle­ich ent­lastet werden.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen

Schließlich kann ein schw­er­er Arbeit­sun­fall auch strafrechtliche Kon­se­quen­zen zur Folge haben. § 229 Strafge­set­zbuch (StGB) sieht etwa eine Geld­strafe oder eine Frei­heitsstrafe von bis zu 3 Jahren im Falle ein­er fahrläs­sig verur­sacht­en Kör­per­ver­let­zung vor. Sollte eine Per­son in Folge eines Arbeit­sun­falls sog­ar ster­ben, kommt auch eine Straf­barkeit wegen fahrläs­siger Tötung nach § 222 StGB in Betra­cht. Hier liegt die max­i­male Frei­heitsstrafe bei 5 Jahren.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Anfech­tung von Bußgeldbeschei­den der Berufsgenossenschaft
  • Entwick­lung von Vertei­di­gungsstrate­gien
  • Kor­re­spon­denz mit den Berufsgenossenschaften
  • Wider­spruchs- und Klagev­er­fahren
  • Prozess­führung und prozes­suale Vertre­tung gegen die Beruf­sgenossen­schaften — deutschlandweit!

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