BG-Beiträge: Haftung für Subunternehmer
Haftung für Subunternehmer-Beiträge bei BG Bau, VBG und BG-Verkehr
Sie haben einen Haftungsbescheid Ihrer Berufsgenossenschaft (BG) bekommen? Meistens ist das die BG-Bau, die VBG oder die BG Verkehr.
Gesetzliche Grundlage für die Beitragshaftung für Subunternehmer
Nach § 28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) haftet ein Unternehmer des Baugewerbes oder im Transportbereich sowie der Entleiher in der Arbeitnehmerüberlassung für die Zahlungsverpflichtung eines eingesetzten Nachunternehmers / Subunternehmers hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diese Haftung für Subunternehmer bezieht sich zwar zunächst nicht auf BG-Beiträge, § 150 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sieht dieselbe Wirkung aber auch hier vor:
Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions‑, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier‑, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend.
Das kann schnell teuer werden. Meistens erhält man völlig überraschend ein Schreiben der BG, dass der beauftragte Nachunternehmer die UV-Beiträge nicht abgeführt hat und Insolvenz angemeldet hat. Oder er stammt aus dem Ausland und ist nicht mehr greifbar. Besondere Bedeutung in der Praxis haben die Beitragsnachforderungen der BG-Bau.
Was kann man als Bauunternehmer gegen die Subunternehmerhaftung tun?
§ 28e Abs. 3b ff. SGB IV sieht einige Möglichkeiten vor, um “aus der Sache rauszukommen”. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht gegenüber der BG auch tatsächlich erfüllt. Das bedeutet:
- Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der VOB/A erfüllt oder
- er kann darlegen, dass der Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen unter 275.000 Euro liegt.
- Schließlich können lückenlose qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Nachunternehmer vorgelegt werden (§ 28e Abs. 3f SGB IV). Diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen jedoch Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten enthalten (mehr zur Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie hier).
Was kann ein Anwalt für mich tun?
Es gibt viele Möglichkeiten, gegen Haftungsbescheide vorzugehen.
Zunächst gelingt es der BG-Bau oft nicht, den Schaden und die entsprechende Zuordnung zum Auftraggeber ausrreichend darzulegen. Das wird in der Praxis dadurch vermieden, indem mit der “2/3‑Methode” die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte geschätzt werden, auf deren Basis dann die Beiträge errechnet werden (z.B. BGH v. 17.03.2005 — 5 StR 461/04; Sächsisches LSG v. 24.09.2019 — L 9 KR 506/17 B ER). Hier kann das Unternehmen aber immer eine konkrete Berechnung verlangen, die auch niedriger ausfallen kann (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz v. 25.08.2020 – L 3 U 82/19); außerdem müssen die Voraussetzungen für eine solche Schätzung auch gegeben sein.
Diskutieren lässt sich auch immer über den Wert der Bauleistungen mit 275.000 EUR oder über den Umfang der vorzulegenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Bei dieser Analyse und der folgenden Auseinandersetzung mit der Berufsgenossenschaft unterstützen wir Sie gern!
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
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