BG-Beiträge: Haftung für Subunternehmer

Haftung für Subunternehmer-Beiträge bei BG Bau, VBG und BG-Verkehr

Sie haben einen Haf­tungs­bescheid Ihrer Beruf­sgenossen­schaft (BG) bekom­men? Meis­tens ist das die BG-Bau, die VBG oder die BG Verkehr.

Gesetzliche Grundlage für die Beitragshaftung für Subunternehmer

Nach § 28e Viertes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB IV) haftet ein Unternehmer des Baugewerbes oder im Trans­port­bere­ich sowie der Entlei­her in der Arbeit­nehmerüber­las­sung für die Zahlungsverpflich­tung eines einge­set­zten Nachunternehmers / Sub­un­ternehmers hin­sichtlich des Gesamt­sozialver­sicherungs­beitrages. Diese Haf­tung für Sub­un­ternehmer bezieht sich zwar zunächst nicht auf BG-Beiträge, § 150 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII) sieht dieselbe Wirkung aber auch hier vor:

Für die Beitragshaf­tung bei der Arbeit­nehmerüber­las­sung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buch­es, für die Beitragshaf­tung bei der Aus­führung eines Dienst- oder Werkver­trages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buch­es und für die Beitragshaf­tung bei der Aus­führung eines Dienst- oder Werkver­trages durch Unternehmer im Speditions‑, Trans­port- und damit ver­bun­de­nen Logis­tikgewerbe, die im Bere­ich der Kurier‑, Express- und Paket­di­en­ste tätig sind und im Auf­trag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buch­es entsprechend.

Das kann schnell teuer wer­den. Meis­tens erhält man völ­lig über­raschend ein Schreiben der BG, dass der beauf­tragte Nachunternehmer die UV-Beiträge nicht abge­führt hat und Insol­venz angemeldet hat. Oder er stammt aus dem Aus­land und ist nicht mehr greif­bar. Beson­dere Bedeu­tung in der Prax­is haben die Beitragsnach­forderun­gen der BG-Bau.

Was kann man als Bauunternehmer gegen die Subunternehmerhaftung tun?

§ 28e Abs. 3b ff. SGB IV sieht einige Möglichkeit­en vor, um “aus der Sache rauszukom­men”. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Unternehmer nach­weist, dass er ohne eigenes Ver­schulden davon aus­ge­hen kon­nte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht gegenüber der BG auch tat­säch­lich erfüllt. Das bedeutet:

  • Ein Ver­schulden des Unternehmers ist aus­geschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuver­läs­sigkeit und Leis­tungs­fähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauf­tragten Ver­lei­hers durch eine Präqual­i­fika­tion nach­weist, die die Eig­nungsvo­raus­set­zun­gen nach § 6a der VOB/A erfüllt oder
  • er kann dar­legen, dass der Gesamtwert aller für ein Bauw­erk in Auf­trag gegebe­nen Bauleis­tun­gen unter 275.000 Euro liegt.
  • Schließlich kön­nen lück­en­lose qual­i­fizierte Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen für den Nachunternehmer vorgelegt wer­den (§ 28e Abs. 3f SGB IV). Diese Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen müssen jedoch Angaben über die ord­nungs­gemäße Zahlung der Sozialver­sicherungs­beiträge und die Zahl der gemelde­ten Beschäftigten enthal­ten (mehr zur Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung find­en Sie hier).

Was kann ein Anwalt für mich tun?

Es gibt viele Möglichkeit­en, gegen Haf­tungs­beschei­de vorzugehen.

Zunächst gelingt es der BG-Bau oft nicht, den Schaden und die entsprechende Zuord­nung zum Auf­tragge­ber aus­r­re­ichend darzule­gen. Das wird in der Prax­is dadurch ver­mieden, indem mit der “2/3‑Methode” die beitragspflichti­gen Arbeit­sent­gelte geschätzt wer­den, auf deren Basis dann die Beiträge errech­net wer­den (z.B. BGH v. 17.03.2005 — 5 StR 461/04; Säch­sis­ches LSG v. 24.09.2019 — L 9 KR 506/17 B ER). Hier kann das Unternehmen aber immer eine konkrete Berech­nung ver­lan­gen, die auch niedriger aus­fall­en kann (Landes­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz v. 25.08.2020 – L 3 U 82/19); außer­dem müssen die Voraus­set­zun­gen für eine solche Schätzung auch gegeben sein.

Disku­tieren lässt sich auch immer über den Wert der Bauleis­tun­gen mit 275.000 EUR oder über den Umfang der vorzule­gen­den Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen.

Bei dieser Analyse und der fol­gen­den Auseinan­der­set­zung mit der Beruf­sgenossen­schaft unter­stützen wir Sie gern!

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Prü­fung von Haf­tungs­beschei­den Ihrer Beruf­sgenossen­schaft für Beiträge eines Subunternehmers
  • Unter­stützung bei Nach­weis der Präqual­i­fika­tion oder lück­en­los­er qual­i­fiziert­er Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen
  • Vorge­hen gegen Haftungsbescheide
  • Über­nahme der Kor­re­spon­denz mit der Berufsgenossenschaft
  • Vertre­tung gegenüber der BG, auch vor Gericht

In ein­er Auseinan­der­set­zung mit der BG sind wir Ihre Anwälte — im gesamten Bundesgebiet!

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Rechtsanwalt Jörg Hennig

Rechtsanwältin Anika Nadler