Beitragsrückstände — was tun?
Das Problem: Mitunter kommt es vor, dass bei einem Unternehmen Beitragsrückstände bestehen. Das kann unterschiedliche Ursachen haben.
- aufgrund von Liquiditätsengpässsen werden Beiträge nicht oder nur verspätet gezahlt,
- eine Prüfung der DRV Bund oder anderer Sozialversicherungsträger führt allgemein zu Nachforderungen, die sich auf die BG auswirken oder
- eine Prüfung führt zur Feststellung der Einstufung bestimmter Arbeitnmehmergruppen in eine bislang fehlerhafte Gefahrklasse; die Neueinstufung kann dann auf einen Schlag zu erheblichen Nachforderungen führen (vgl. auch Fallgruppe 2 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Sofern die Berufsgenossenschaft Beiträge nachfordert, geschieht dies durch einen Beitragsbescheid (§ 168 SGB VII). Diese Beitragsbescheide sind sofort vollziehbar, d.h., dass ein dagegen eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 79 VwVfG, § 80 VwGO).
Nach § 80 Abs. 4 VwGO kann die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härt
e zur Folge hätte. Das ist für den Betroffenen nur in seltenen Fällen beweisbar.
Ratenzahlung oder Stundung
Naheliegender ist es daher, auf eine Ratenzahlung auszuweichen. Die VBG etwa stimmt Ratenzahlungsvereinbarungen oder einer Stundung zu, wenn gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV eine erhebliche Härte vorliegt. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn sie aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von dem Beitragszahler zu vertreten ist, er vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Dafür ist ein begründeter Stundungs- oder Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, der die besondere wirtschaftliche Situation des Unternehmens schlüssig darlegt. Zudem sind Unterlagen beizufügen, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens widerspiegeln wie z.B.
- die aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung/Gewinn- und Verlustrechnung
- Bestätigung der Hausbank, dass der Kreditrahmen voll ausgeschöpft ist
Sicherheiten
Insgesamt gilt: Keine Stundung ohne Sicherheiten und eine angemessene Kürze der Ratenzahlungsdauer! Die Berufsgenossenschaften stimmen solchen Abreden nur zu, wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden.
Als Sicherheiten kommen u.a. in Betracht:
- Bankbürgschaft
- selbstschuldnerische Bürgschaft eines solventen Bürgen
- die Abtretung von Steuerguthaben beim Finanzamt
- bei Zeitarbeitsunternehmen: Liste der Entleiher mit Name, Anschrift und Entleiherzeitraum. Das gilt nur bei Zeitarbeitsunternehmen, da hier die Kundenbetriebe eine Nachhaftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge trifft.
Hier kommt es letztlich darauf an, dass Ihr Anwalt für Sie neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides auch eine möglichst vorteilhafte Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung trifft.
Zinsen und Säumniszuschläge
Auf die Stundungs- oder Ratenzahlungsbeträge werden Zinsen erhoben (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Der Zinssatz liegt jeweils 2 % über dem geltenden Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben wird (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch).
Ergänzend sind Säumniszuschläge für Beiträge, die nicht bis zum Fälligkeitstag eingegangen sind, zu bezahlen. Die Höhe beträgt pro angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Beitrags.