Beitragsrückstände — was tun?

Das Prob­lem: Mitunter kommt es vor, dass bei einem Unternehmen Beitragsrück­stände beste­hen. Das kann unter­schiedliche Ursachen haben.

  • auf­grund von Liq­uid­ität­sen­g­pässsen wer­den Beiträge nicht oder nur ver­spätet gezahlt,
  • eine Prüfung der DRV Bund oder ander­er Sozialver­sicherungsträger führt all­ge­mein zu Nach­forderun­gen, die sich auf die BG auswirken oder
  • eine Prü­fung führt zur Fest­stel­lung der Ein­stu­fung bes­timmter Arbeit­n­mehmer­grup­pen in eine bis­lang fehler­hafte Gefahrk­lasse; die Neue­in­stu­fung kann dann auf einen Schlag zu erhe­blichen Nach­forderun­gen führen (vgl. auch Fall­gruppe 2  zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Sofern die Beruf­sgenossen­schaft Beiträge nach­fordert, geschieht dies durch einen Beitrags­bescheid (§ 168 SGB VII). Diese Beitrags­beschei­de sind sofort vol­lziehbar, d.h., dass ein dage­gen ein­gelegter Wider­spruch keine auf­schiebende Wirkung hat (§ 79 VwVfG, § 80 VwGO).

Nach § 80 Abs. 4 VwGO kann die Aus­set­zung der sofor­ti­gen Vol­lziehung nur erfol­gen, wenn ern­stliche Zweifel an der Recht­mäßigkeit des ange­grif­f­e­nen Ver­wal­tungsak­ts beste­hen oder wenn die Vol­lziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichti­gen eine unbil­lige, nicht durch über­wiegende öffentliche Inter­essen gebotene Härt

e zur Folge hätte. Das ist für den Betrof­fe­nen nur in sel­te­nen Fällen beweisbar.

Ratenzahlung oder Stundung

Nahe­liegen­der ist es daher, auf eine Raten­zahlung auszuwe­ichen. Die VBG etwa stimmt Raten­zahlungsvere­in­barun­gen oder ein­er Stun­dung zu, wenn gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV eine erhe­bliche Härte vor­liegt. Eine erhe­bliche Härte liegt vor, wenn sie auf­grund ungün­stiger wirtschaftlich­er Ver­hält­nisse, die nicht von dem Beitragszahler zu vertreten ist, er vorüberge­hend in Zahlungss­chwierigkeit­en ger­at­en ist oder im Fall der sofor­ti­gen Einziehung in diese ger­at­en würde.

Dafür ist ein begrün­de­ter Stun­dungs- oder Raten­zahlungsvorschlag zu unter­bre­it­en, der die beson­dere wirtschaftliche Sit­u­a­tion des Unternehmens schlüs­sig dar­legt. Zudem sind Unter­la­gen beizufü­gen, die die wirtschaftliche Sit­u­a­tion des Unternehmens wider­spiegeln wie z.B.

  • die aktuelle betrieb­swirtschaftliche Auswer­tung/Gewinn- und Verlustrechnung
  • Bestä­ti­gung der Haus­bank, dass der Kred­i­trah­men voll aus­geschöpft ist

Sicherheiten

Ins­ge­samt gilt: Keine Stun­dung ohne Sicher­heit­en und eine angemessene Kürze der Raten­zahlungs­dauer! Die Beruf­sgenossen­schaften stim­men solchen Abre­den nur zu, wenn diese Voraus­set­zun­gen einge­hal­ten werden.

Als Sicher­heit­en kom­men u.a. in Betracht:

  • Bankbürgschaft
  • selb­stschuld­ner­ische Bürgschaft eines sol­ven­ten Bürgen
  • die Abtre­tung von Steuerguthaben beim Finanzamt
  • bei Zeitar­beit­sun­ternehmen: Liste der Entlei­her mit Name, Anschrift und Entlei­herzeitraum. Das gilt nur bei Zeitar­beit­sun­ternehmen, da hier die Kun­den­be­triebe eine Nach­haf­tung für nicht abge­führte Sozialver­sicherungs­beiträge trifft.

Hier kommt es let­ztlich darauf an, dass Ihr Anwalt für Sie neben der Prü­fung der Recht­mäßigkeit des Beschei­des auch eine möglichst vorteil­hafte Stun­dungs- oder Raten­zahlungsvere­in­barung trifft.

Zinsen und Säumniszuschläge

Auf die Stun­dungs- oder Raten­zahlungs­be­träge wer­den Zin­sen erhoben (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Der Zinssatz liegt jew­eils 2 % über dem gel­tenden Basiszinssatz, der von der Deutschen Bun­des­bank bekan­nt gegeben wird (§ 247 Bürg­er­lich­es Gesetzbuch).

Ergänzend sind Säum­niszuschläge für Beiträge, die nicht bis zum Fäl­ligkeit­stag einge­gan­gen sind, zu bezahlen. Die Höhe beträgt pro ange­fan­genen Monat der Säum­nis 1 % des rück­ständi­gen Beitrags.