Wechsel der Gefahrklasse
AMETHYST Rechtsanwälte — Ihre Partner zum Wechsel der Gefahrklassen in der BG
Welcher Gefahrklasse ein Unternehmen angehört, wird dem Unternehmer durch den Veranlagungsbescheid vom jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt. Das ist oft nicht richtig und dann unnötig teuer. Hier gibt es oft Optimierungsmöglichkeiten, die Sie nutzen sollten. Oder Sie prüfen gleich einen Wechsel der Berufsgenossenschaft, mehr dazu hier.
AMETHYST Rechtsanwälte berät bundesweit zu einem Wechsel der Gefahrklassen der BG. Lassen auch Sie sich von unserer Expertise und unserer jahrelangen Erfahrung unterstützen!
Handlungsoptionen
Für einen Gefahrklassenwechel gibt es einerseits die Möglichkeit, die bestehende Veranlagung anzuzweifeln und eine Neuveranlagung zu beantragen. Oder man stellt fest, dass die bisherige Veranalagung korrekt ist — dann können Änderungen in Tätigkeit, Arbeitsverträgen oder Unternehmensorganisation erfolgen, um für die Zukunft die Voraussetzungen für eine Änderung der Veranlagung zu schaffen.
Beispiel: Bin Baubetrieb nimmt Kernsanierungen vor, die sowohl der Gefahrtarifstelle 100 als auch der Gefahrtarifstelle 200 unterfallen. Die Personalstämme sind bisher nicht klar getrennt, weshals die BG Bau die getrennte Veranlagung ablehnt. Deshalb werden für die Zukunft zwei Abteilungen gegründet, in der einen werden substanzändernde Arbeiten (Bauwerksbau) ausgeführt (100), in der anderen nur noch Oberflächenarbeiten (Maler und Lackierer). Ein personeller Austausch findet nicht mehr statt und die Zuständigkeiten sind klar getrennt. Dann kann zukünftig ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer in die Tarifstelle 200 veranlagt werden.
Oder die Aufgabe besteht darin darzulegen, dass diese Trennung in der Vergangenheit bereits stattgefunden hat und die BG Bau mit ihrer Auffassung falsch liegt. Dann könnte auch eine rückwirkende Änderung erfolgen.
Hierzu beraten wir Sie ausführlich.
Gefahrklassenwechsel — Fallgruppen
Als Gründe für die Änderung der Veranlagung einzelner Unternehmen zu bestimmten Gefahrklassen und damit der Aufhebung des bisherigen Veranlagungsbescheids, kommen folgende Fallgruppen in Betracht:
Fallgruppe 1 (§160 Abs. 1 SGB VII)
Der Gefahrklassenwechsel ist möglich, wenn sich nachträglich veranlagungsrelevante Änderungen im Unternehmen ergeben und diese der zuständigen Berufsgenossenschaft durch den Unternehmer bzw. Arbeitgeber mitgeteilt wurden. Der Unfallversicherungsträger hebt den Veranlagungsbescheid dann mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch den Unternehmer folgt.
Es sind dabei nur solche nachträglichen Änderungen erfasst, die für die Gefahrklassen relevant sind. Allerdings zählt es nicht als Änderung des Unternehmens, wenn etwa neue Unternehmensteile hinzukommen (iSd § 131 Abs. 2 S. 3 SGB VII), die in einer gesonderten Gefahrtarifstelle zu veranlagen sind.
Fallgruppe 2 (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)
Für diese Fallgruppe ist die Mitteilungspflicht des Unternehmers von besonderer Relevanz: Denn kommt der Unternehmer seinen Mitteilungs- und Auskunftspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird der Veranlagungsbescheid rückwirkend aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder dadurch eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Angaben des Unternehmers in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.
Auskunftspflicht des Unternehmers
(§ 159 Abs. 2 SGB VII iVm § 98 SGB X)
Der Arbeitgeber muss seinem Versicherungsträger – soweit dies erforderlich ist — Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt erteilen und dabei auch Angaben und Unterlagen beachten, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind.
Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor (§ 159 II S. 2 SGB VII).
Fallgruppe 3 (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII)
Diese Konstellation umfasst die Aufhebung des Veranlagungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern NICHT zu vertreten ist.
Die Aufhebung des ursprünglichen Veranlagungsbescheids ist unweigerlich mit der eigentlichen Änderung der Veranlagung (in einem neuen Bescheid) verbunden (§ 160 Abs. 3 SGB VII). Der Wechsel der Gefahrklasse hat zudem die Änderung der betroffenen Beitragsbescheide zur Folge, mit entsprechenden Beitragsnachforderungen oder Beitragserstattungen.
Wichtig: Ein Wechsel der Gefahrklasse ist über die Anfechtung des von dem Unfallversicherungsträger ausgestellten Veranlagungsbescheides möglich. Dieser Veranlagungsbescheid ist vom Zuständigkeitsbescheid strikt zu unterscheiden. Der Zuständigkeitsbescheid regelt im Gegensatz zum Veranlagungsbescheid nicht die Zuordnung zu bestimmten Gefahrklassen, sondern bezieht sich allein auf die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bzw. der Berufsgenossenschaft an sich.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Wir prüfen für Sie alle möglichen Optimierungspotenziale, also
- einen Wechsel der Berufsgenossenschaft,
- einen Wechsel der Gefahrtarifstelle durch Neuveranlagung,
- eine Änderung der Zuordnung zu bestehenden Gefahrklassen.
- In einer anschließenden Auseinandersetzung mit der BG sind wir Ihre Anwälte — vom ersten Schreiben bis hin zur Klage.

