Wechsel der Gefahrklasse

Welch­er Gefahrk­lasse ein Unternehmen ange­hört, wird dem Unternehmer durch den Ver­an­la­gungs­bescheid vom jew­eils zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger mit­geteilt. Zweifel an der Richtigkeit der Gefahrk­lassen­zuord­nung, die mit­tels dieses Beschei­des erfol­gt, gehen häu­fig mit dem Wun­sch ein­her, die Gefahrk­lasse und den zuge­höri­gen Gefahrtarif zu wechseln.

Gefahrklassenwechsel — Fallgruppen

Als Gründe für die Änderung der Ver­an­la­gung einzel­ner Unternehmen zu bes­timmten Gefahrk­lassen und damit der Aufhe­bung des bish­eri­gen Ver­an­la­gungs­beschei­ds, kom­men fol­gende Fall­grup­pen in Betracht:

Fallgruppe 1 (§160 Abs. 1 SGB VII)

Der Gefahrk­lassen­wech­sel ist möglich, wenn sich nachträglich ver­an­la­gungsrel­e­vante Änderun­gen im Unternehmen ergeben und diese der zuständi­gen Beruf­sgenossen­schaft durch den Unternehmer bzw. Arbeit­ge­ber mit­geteilt wur­den. Der Unfal­lver­sicherungsträger hebt den Ver­an­la­gungs­bescheid dann mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmit­teilung durch den Unternehmer folgt.
Es sind dabei nur solche nachträglichen Änderun­gen erfasst, die für die Gefahrk­lassen rel­e­vant sind. Allerd­ings zählt es nicht als Änderung des Unternehmens, wenn etwa neue Unternehmen­steile hinzukom­men (iSd § 131 Abs. 2 S. 3 SGB VII), die in ein­er geson­derten Gefahrtar­if­stelle zu ver­an­la­gen sind.

Fallgruppe 2 (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)

Für diese Fall­gruppe ist die Mit­teilungspflicht des Unternehmers von beson­der­er Rel­e­vanz: Denn kommt der Unternehmer seinen Mit­teilungs- und Auskun­ft­spflicht­en nicht oder nicht rechtzeit­ig nach, wird der Ver­an­la­gungs­bescheid rück­wirk­end aufge­hoben, soweit die Ver­an­la­gung zu ein­er zu niedri­gen Gefahrk­lasse geführt hat oder dadurch eine zu niedrige Gefahrk­lasse beibehal­ten wor­den ist. Dies gilt im Übri­gen auch, wenn die Angaben des Unternehmers in wesentlich­er Hin­sicht unrichtig oder unvoll­ständig waren.


Auskun­ft­spflicht des Unternehmers
(§ 159 Abs. 2 SGB VII iVm § 98 SGB X)
Der Arbeit­ge­ber muss seinem Ver­sicherungsträger – soweit dies erforder­lich ist — Auskun­ft über die Art und Dauer der Beschäf­ti­gung, den Beschäf­ti­gung­sort und das Arbeit­sent­gelt erteilen und dabei auch Angaben und Unter­la­gen beacht­en, die für die Ver­an­la­gung der Unternehmen zu den Gefahrk­lassen erforder­lich sind.
Kommt der Arbeit­ge­ber dieser Pflicht nicht nach, nimmt der Unfal­lver­sicherungsträger die Ver­an­la­gung nach eigen­er Ein­schätzung der betrieblichen Ver­hält­nisse vor (§ 159 II S. 2 SGB VII).

Fallgruppe 3 (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII)

Diese Kon­stel­la­tion umfasst die Aufhe­bung des Ver­an­la­gungs­beschei­ds mit Wirkung für die Ver­gan­gen­heit, soweit die Ver­an­la­gung zu ein­er zu hohen Gefahrk­lasse von den Unternehmern NICHT zu vertreten ist.

Die Aufhe­bung des ursprünglichen Ver­an­la­gungs­beschei­ds ist unweiger­lich mit der eigentlichen Änderung der Ver­an­la­gung (in einem neuen Bescheid) ver­bun­den (§ 160 Abs. 3 SGB VII). Der Wech­sel der Gefahrk­lasse hat zudem die Änderung der betrof­fe­nen Beitrags­beschei­de zur Folge, mit entsprechen­den Beitragsnach­forderun­gen oder Beitragserstattungen.

Wichtig: Ein Wech­sel der Gefahrk­lasse ist über die Anfech­tung des von dem Unfal­lver­sicherungsträger aus­gestell­ten Ver­an­la­gungs­beschei­des möglich. Dieser Ver­an­la­gungs­bescheid ist vom Zuständigkeits­bescheid strikt zu unter­schei­den. Der Zuständigkeits­bescheid regelt im Gegen­satz zum Ver­an­la­gungs­bescheid nicht die Zuord­nung zu bes­timmten Gefahrk­lassen, son­dern bezieht sich allein auf die Zuständigkeit des Unfal­lver­sicherungsträgers bzw. der Beruf­sgenossen­schaft an sich.