Wechsel der Gefahrklasse
Welcher Gefahrklasse ein Unternehmen angehört, wird dem Unternehmer durch den Veranlagungsbescheid vom jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt. Zweifel an der Richtigkeit der Gefahrklassenzuordnung, die mittels dieses Bescheides erfolgt, gehen häufig mit dem Wunsch einher, die Gefahrklasse und den zugehörigen Gefahrtarif zu wechseln.
Gefahrklassenwechsel — Fallgruppen
Als Gründe für die Änderung der Veranlagung einzelner Unternehmen zu bestimmten Gefahrklassen und damit der Aufhebung des bisherigen Veranlagungsbescheids, kommen folgende Fallgruppen in Betracht:
Fallgruppe 1 (§160 Abs. 1 SGB VII)
Der Gefahrklassenwechsel ist möglich, wenn sich nachträglich veranlagungsrelevante Änderungen im Unternehmen ergeben und diese der zuständigen Berufsgenossenschaft durch den Unternehmer bzw. Arbeitgeber mitgeteilt wurden. Der Unfallversicherungsträger hebt den Veranlagungsbescheid dann mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch den Unternehmer folgt.
Es sind dabei nur solche nachträglichen Änderungen erfasst, die für die Gefahrklassen relevant sind. Allerdings zählt es nicht als Änderung des Unternehmens, wenn etwa neue Unternehmensteile hinzukommen (iSd § 131 Abs. 2 S. 3 SGB VII), die in einer gesonderten Gefahrtarifstelle zu veranlagen sind.
Fallgruppe 2 (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)
Für diese Fallgruppe ist die Mitteilungspflicht des Unternehmers von besonderer Relevanz: Denn kommt der Unternehmer seinen Mitteilungs- und Auskunftspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird der Veranlagungsbescheid rückwirkend aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder dadurch eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Angaben des Unternehmers in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.
Auskunftspflicht des Unternehmers
(§ 159 Abs. 2 SGB VII iVm § 98 SGB X)
Der Arbeitgeber muss seinem Versicherungsträger – soweit dies erforderlich ist — Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt erteilen und dabei auch Angaben und Unterlagen beachten, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind.
Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor (§ 159 II S. 2 SGB VII).
Fallgruppe 3 (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII)
Diese Konstellation umfasst die Aufhebung des Veranlagungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern NICHT zu vertreten ist.
Die Aufhebung des ursprünglichen Veranlagungsbescheids ist unweigerlich mit der eigentlichen Änderung der Veranlagung (in einem neuen Bescheid) verbunden (§ 160 Abs. 3 SGB VII). Der Wechsel der Gefahrklasse hat zudem die Änderung der betroffenen Beitragsbescheide zur Folge, mit entsprechenden Beitragsnachforderungen oder Beitragserstattungen.
Wichtig: Ein Wechsel der Gefahrklasse ist über die Anfechtung des von dem Unfallversicherungsträger ausgestellten Veranlagungsbescheides möglich. Dieser Veranlagungsbescheid ist vom Zuständigkeitsbescheid strikt zu unterscheiden. Der Zuständigkeitsbescheid regelt im Gegensatz zum Veranlagungsbescheid nicht die Zuordnung zu bestimmten Gefahrklassen, sondern bezieht sich allein auf die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bzw. der Berufsgenossenschaft an sich.