Wechsel der Berufsgenossenschaft
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen die BG wechseln?
Ein Wechsel der Berufsgenossenschaft oder auch eine Überweisung nach unrichtiger Zuständigkeitsfeststellung unterliegt den strengen Anforderungen des § 136 SGB VII.
§ 136 SGB VII Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
- Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen.
- War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
- Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist.
- Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
Voraussetzung für eine Überweisung nach § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII ist also,
- dass die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder
- dass sich die Zuständigkeit ändert.
Unterfall erstmalige Aufnahme fehlerhaft
Ein Wechsel der Berufsgenossenschaft ist also grundsätzlich nur möglich, wenn schon die erstmalige Aufnahme des Unternehmens bei einer BG unrichtig war und deshalb korrigiert werden muss. Das Gesetz will damit ständig wiederkehrenden Streit über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicherweise mehrfachen gerichtlich erzwungenen Zuständigkeitswechsels vermeiden und räumt deshalb dem Grundsatz der “Katasterstetigkeit” eine hohe Bedeutung ein.
Damit lässt sich nach einer Überweisung an eine andere BG kein Wechsel mehr erzwingen:
Es fehlt an einer erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer BG, weil das Unternehmen bereits vormals von einer anderen BG aufgenommen worden war und im Rahmen der Überweisungsentscheidung in der Regel sowohl die überweisende als auch die die Zuständigkeit übernehmende BG die Zuständigkeitsvoraussetzungen geprüft und geklärt haben. Dann soll es damit sein Bewenden haben – ohne Rechtsschutzmöglichkeit für das Unternehmen.
Ob sinnvoll oder nicht. Das Bundessozialgericht meint zu dieser Regelung, ohne die Beschränkung einer Überweisung nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII auf Fälle der erstmaligen Aufnahme eines Unternehmens bei einer BG wäre sogar eine nachfolgende Korrektur von Überweisungsbescheiden, die wegen einer tatsächlichen Änderung des Unternehmens nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII ergangen sind, nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII möglich, und es bestünde eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit bezüglich der Zuordnung eines Unternehmens zu einer BG. (BSG v. 12.04.2005 — B 2 U 8/04 R).
Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
Eine weitere Wechselmöglichkeit besteht dagegen bei einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen bzw. sein Betriebszweck grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.