Prämien
Unfallversicherungen bzw. Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten, die etwa durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten beeinträchtigt oder geschädigt wurde, wiederherzustellen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).
Weil es jedoch möglichst gar nicht erst zu Unfällen auf der Arbeit und Berufskrankheiten kommen sollte, wird versucht diese weitestgehend zu vermeiden. Berufsgenossenschaften sind somit dafür zuständig, „mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten“ (§ 1 Nr. 1 SGB VII).
Dazu werden dem Unternehmer von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft Präventionsmaßnahmen zur Unfallverhütung nahegelegt.
Werden diese Präventionsvorkehrungen in überragender Weise umgesetzt, kann die zuständige Berufsgenossenschaft, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Unternehmers, Prämien erteilen.
Allerdings wird die Prämiengewährung nicht unbedingt gesetzlich auf überobligatorische Vorkehrungen begrenzt, sodass sie auch möglich ist, wenn lediglich die ohnehin geforderten Maßnahmen durch den Unternehmer eingehalten werden.
Die Prämienerteilung ist außerdem unabhängig vom Beitragszuschlags bzw. –nachlassverfahren und damit nur neben diesem möglich. Sie ändert nichts an dem eigentlichen Beitrag, der gezahlt werden muss, sondern stellt lediglich einen zusätzlichen, beitragsunabhängigen Vorteil dar.