Prämien

Unfal­lver­sicherun­gen bzw. Beruf­sgenossen­schaften haben die Auf­gabe, die Gesund­heit und Leis­tungs­fähigkeit der Ver­sicherten, die etwa durch Arbeit­sun­fälle oder Beruf­skrankheit­en beein­trächtigt oder geschädigt wurde, wieder­herzustellen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).

Weil es jedoch möglichst gar nicht erst zu Unfällen auf der Arbeit und Beruf­skrankheit­en kom­men sollte, wird ver­sucht diese weitest­ge­hend zu ver­mei­den. Beruf­sgenossen­schaften sind somit dafür zuständig, „mit allen geeigneten Mit­teln Arbeit­sun­fälle, Beruf­skrankheit­en oder arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren zu ver­hüten“ (§ 1 Nr. 1 SGB VII).

Dazu wer­den dem Unternehmer von der jew­eils zuständi­gen Beruf­sgenossen­schaft Präven­tion­s­maß­nah­men zur Unfal­lver­hü­tung nahegelegt.

Wer­den diese Präven­tionsvorkehrun­gen in über­ra­gen­der Weise umge­set­zt, kann die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft, unter Berück­sich­ti­gung der beson­deren Umstände des einzel­nen Unternehmers, Prämien erteilen.

Allerd­ings wird die Prämiengewährung nicht unbe­d­ingt geset­zlich auf über­ob­lig­a­torische Vorkehrun­gen begren­zt, sodass sie auch möglich ist, wenn lediglich die ohne­hin geforderten Maß­nah­men durch den Unternehmer einge­hal­ten werden.

Die Prämienerteilung ist außer­dem unab­hängig vom Beitragszuschlags bzw. –nach­lassver­fahren und damit nur neben diesem möglich. Sie ändert nichts an dem eigentlichen Beitrag, der gezahlt wer­den muss, son­dern stellt lediglich einen zusät­zlichen, beitrag­sun­ab­hängi­gen Vorteil dar.