BG Beitragssenkung/ Beitragsvermeidung

Angesichts sehr hoher Beiträge zu den Beruf­sgenossen­schaften ger­ade im gewerblichen Bere­ich wird sehr häu­fig die Frage nach der Möglichkeit zu Beitragssenkung oder ‑ver­mei­dung gestellt.

Natür­lich gibt es Möglichkeit­en, mit denen sich Beiträge dauer­haft senken lassen, wen­ngle­ich es sich hier­bei um sehr lang­wierige Prozesse handelt.

Denn Gefahrtar­ife leg­en die Zuge­hörigkeit zu Gefahrtar­if­stellen sowie die jew­eilige Gefahrk­lasse verbindlich fest, sodass sich daran zunächst nichts ändern lässt.

Zuordnung des Personals zu unterschiedlichen Gefahrtarifstellen

Sofern ein Unternehmen in ver­schiedene Gefahrtar­if­stellen ver­an­lagt ist, erfol­gt die Zuord­nung bes­timmter Per­so­n­en­grup­pen in die jew­eili­gen Gefahrtar­if­stellen natür­lich zunächst nach der Ein­schätzung des Unternehmers. Dabei gibt es erhe­bliche Spiel­räume, die in der Prax­is auch gut genutzt wer­den. Stan­dard­fälle sind die unter­schiedliche Schlüs­selung in die Gefahrtar­if­stelle 11.1 und 11.2 bei der VBG in der Arbeit­nehmerüber­las­sung, wobei die Beitrags­be­las­tung für die Gefahrtar­if­stelle 11.1 („Beschäftigte in Dien­stleis­tungs­bere­ichen sowie Stamm­per­son­al“) mit GK 0,70 etwa um den Fak­tor 9 geringer ist als in der Gefahrtar­if­stelle 11.2 („Beschäftigte in allen anderen Bere­ichen“, GK 0,70).

Hier sind in der Ver­gan­gen­heit bere­its nicht wenige Unternehmer auf die Idee gekom­men, es mit der Zuord­nung nicht so genau zu nehmen und deshalb vorder­gründig zunächst reich­lich Beiträge zu sparen.

Vor einem solchen Vorge­hen sei allerd­ings aus­drück­lich gewarnt! Die Zuord­nung zu den jew­eili­gen Gefahrtar­if­stellen in der Arbeit­nehmerüber­las­sung ist entsprechend dem Beruf­s­grup­pen­schlüs­sel der Bun­de­sagen­tur für Arbeit genau fest­gelegt und lässt sich nicht ein­fach ändern. Hohe Nachzahlun­gen bei Prü­fun­gen sind oft die Folge, wobei Säum­niszuschläge in Höhe von 1% für jeden ange­fan­genen Monat der Säum­nis hinzukom­men (§ 24 SGB IV), die dieses Vorge­hen ins­ge­samt nicht beson­ders attrak­tiv machen.

Nicht anders ist in dem Gefahrtarif der BG Bau. Hier ist es die Regel, das Unternehmen in ver­schiede­nen Bere­ichen tätig sind, die grund­sät­zlich zu ein­er Ver­an­la­gung in unter­schiedliche Gefahrtar­if­stellen mit jew­eils unter­schiedlichen Gefahrk­lassen führen. Schnell gibt es hier eine Unzahl von Bauleit­ern, die alle der Gefahrtar­if­stelle 900 „Büroteil des Unternehmens“ mit GK 0,47) statt zum Beispiel die Gefahrtar­if­stelle 100 („Bauw­erks­bau“, GK 12,58) ver­an­lagt wer­den. Oder Mitar­beit­er, die in allen Bere­ichen tätig sind, wer­den eben­falls den Bauw­erks­bau zuge­ord­net, obwohl der Gefahrtarif ein­deutig sagt, dass bei Mis­chtätigkeit­en stets die höch­ste Gefahrk­lasse zu wählen ist, hier also die GT-Stelle 500 (Abbruch und Entsorgung mit 17,96)

während unter Büroteil allerd­ings nur Beschäftigte fall­en, die auss­chließlich Büroar­beit­en ausüben, wer­den Mis­chtätigkeit­en stets der höch­sten Gefahrk­lasse zuge­ord­net. Der Vorteil ein­er zu niedri­gen Ver­an­la­gung ist in bei­den Fällen also von kurz­er Dauer, hohe Nachzahlun­gen sind die Folge.

Antrag auf Wechsel der Gefahrtarifstelle

Wird das Unternehmen tat­säch­lich in eine unrichtige Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagt, kann natür­lich eine entsprechende Kor­rek­tur beantragt wer­den. Wenn an der Argu­men­ta­tion etwas dran ist, lässt sich das Ziel auch oft erre­ichen. Hier zeigt die prak­tis­che Erfahrung, dass Beruf­sgenossen­schaften es oft nicht auf einen Kon­flikt ankom­men lassen wollen und auch zu ver­gle­ich­sweisen Lösun­gen bere­it sind.

Antrag auf Wechsel der Berufsgenossenschaft

Die größten Erfolge lassen sich oft allerd­ings durch einen Wech­sel der Beruf­sgenossen­schaft erzie­len. Häu­fig ist die Zuord­nung einzel­ner Unternehmen zu ver­schiede­nen Beruf­sgenossen­schaften möglich. Beispiele:

  • Ein IT-Unternehmen, welch­es sowohl der VBG als auch der BGHM zuge­hörig sein könnte
  • Ein Lieferser­vice für Lebens­mit­tel und in Restau­rants zubere­it­etes Essen, welch­er nach den jew­eili­gen Satzun­gen Mit­glied in der VBG, der BG Verkehr oder in der Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe sein könnte.
  • Ein Pro­duk­tion­sun­ternehmen, welch­es zugle­ich Arbeit­nehmer über­lässt, kön­nte Mit­glied in der VBG und in der für die pro­duzierten Pro­duk­te zuständi­gen Beruf­sgenossen­schaft sein

Je nach gewählter Mit­glied­schaft kön­nen sich die Höhe der Beiträge erhe­blich unterscheiden!

Hier gilt allerd­ings, dass der Wech­sel der Beruf­sgenossen­schaft in der Prax­is extrem schwierig ist, denn ein Wech­sel ist nur möglich, wenn sich der Geschäft­szweck voll­ständig dahinge­hend geän­dert hat, dass eine Mit­glied­schaft in der bish­eri­gen Beruf­sgenossen­schaft unter keinen Umstän­den mehr infrage kommt („Grund­satz der Kataster­sta­bil­ität“). Zudem kämpfen Beruf­sgenossen­schaften und ihre bish­eri­gen Mit­glieder lassen diese ungern ziehen. Diesen Wech­sel muss man Regelfall daher gerichtlich durch­set­zen. Prak­tisch bleibt man also in der Beruf­sgenossen­schaft hän­gen, in der man zufäl­liger­weise zuerst gelandet ist.

Ein­fach­er ist es in solchen Fällen, ein Unternehmen neu zu grün­den und in ein­er anderen Beruf­sgenossen­schaft zu ver­an­la­gen. Vor­sicht jedoch auch hier, eine Zuge­hörigkeit kann den­noch nach den Grund­sätzen der Unternehmen­snach­folge in der bish­eri­gen Beruf­sgenossen­schaft verbleiben.