BG Beitragsberechnung
Wie wird der Berufsgenossenschaftsbeitrag berechnet?
Einzelheiten der Beitragsberechnung regelt die jeweilige Satzung entsprechender Berufsgenossenschaft (§ 167 Abs. 3 SGB VII).
Die Basis der Berechnung ist jedoch gesetzlich festgelegt (§ 167 Abs. 1 SGB VII).
Danach werden die Beiträge im Wege der Umlage berechnet und ergeben sich demnach aus folgenden Einzelkritierien:
- den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten (§§ 153 Abs. 2, 165 SGB VII),
- den Gefahrklassen (§ 157 SGB VII) und
- dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 2 SGB VII).
Berechnungsfaktoren
Beitragseinheiten (BE)
Sämtliche zu berücksichtigende (das meint, alle nachgewiesenen oder geschätzten) Arbeitsentgelte und die jeweils zugehörigen Gefahrklassen (welche sich aus der Gefahrtarifveranlagung des Unternehmens ergeben) werden miteinander multipliziert und bilden die sogenannten Beitragseinheiten (BE).
Beitragsfuß (BF)
Der Beitragsfuß wird durch die Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten errechnet:
Beitragsfuß = Umlagesoll
Arbeitsentgelte × Gefahrklasse
Beitragsfuß in der Praxis
Der Beitragsfuß drückt den Beitrag in folgendem Verhältnis aus:
1 BE = 1,- € Entgelt in Gefahrklasse 1.
Der Beitragsfuß soll den Beitrag in Gefahrklasse 1 in der Praxis jedoch häufig nicht für 1,-€ Entgelt wiedergeben, sondern für 100,- oder 1000,- €. Dazu wird der Beitragsfuß durch Multiplikation des Umlagesolls mit 100 (oder 1000) auf 100 BE (oder 1000 BE) abgestellt.
Umlagesoll
Die „Umlage“ ist die Verteilung der Aufwendungen der Berufsgenossenschaft.
„Umlagesoll“ (§ 153 I SGB VII) ist gleichzusetzen mit „Finanzbedarf“ und meint den Bedarf, der den Betrag festlegt, der mittels des Umlageverfahrens durch den Beitrag aufzubringen ist.
Bedarf
Der Bedarf setzt sich zusammen aus
- den Ausgaben (dazu gehören auch Beitragsausfälle, unzulässige Ausgaben, wie etwa überbezahlte Leistungen oder nicht geltend gemachte Ansprüche) abzüglich der Einnahmen (etwa Bußgelder, Regresse, Zinsen, Beiträge für frühere Jahre) und
- den Zuführungen zur Rücklage, zu den Betriebsmitteln und zum Verwaltungsvermögen.
Berechnung eines Einzelbeitrags – Beispiel
Folgendes Beispiel veranschaulicht die Berechnung des Einzelbeitrags eines Unternehmers (U) in drei Teilschritten:
- Errechnung des Beitragsfußes (BF) auf 100,- € Entgelt
Gegeben sind der Umlagesoll und die Summe der BE:
Umlagesoll: 424.333.000,00,- €
Summe der BE: 146,322 Mrd.,- €
BF = 424.333.000,00,- € × 100 = 0,29,- € (auf 100,- € Entgelt)
146,322 Mrd.,- €
- Errechnung der Beitragseinheiten (BE)
Gegeben sind die Entgelte und die jeweils zugehörige Gefahrklasse:
Entgelt in € | Zugehörige Gefahrklasse | |
1. | 200.000,- |
1 |
2. | 1.000.000,- |
3 |
3. | 2.000.000,- |
4,5 |
BE = 1. 200.000 × 1 = 200.000
2. 1.000.000 × 3 = 3.000.000
3. 2.000.000 × 4,5 = 9.000.000
Summe der BE = 2.00.000 + 3.000.000 + 9.000.000 = 112.200.000
- Errechnung des Einzelbeitrags des Unternehmers (U)
Gegeben sind BE (Berechnung, siehe 2.) und BF (Berechnung, siehe 1.):
BE: 112.200.000
BF: 0,290
Einzelbeitrag = BE × BF
= 112.200.000 × 0,290 = 35.280,- €
Ergebnis: Der Einzelbeitrag des U liegt bei 35.280,- €.
(Beispielsrechnung aus dem Kasseler Kommentar: KassKomm/Ricke SGB VII § 167 Rn. 3–9)
Einzelne Satzungsregelungen zum Finanzierungssystem der Beiträge finden Sie hier:
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI)
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft Holz und Met (BGHM)
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BGETEM)
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BGBau)
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
- Beitragsregelung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BGVerkehr)
- Beitragsregelung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)