Beitragsregelung der BGN
§ 24 der Satzung: Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sowie die nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Beiträge werden vorbehaltlich der §§ 24a und 25 berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, nach der Versicherungssumme (Jahresarbeitsverdienst) der Unternehmer und deren Ehegatten oder Lebenspartner, sofern diese nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sind, sowie der freiwillig versicherten unternehmerähnlichen Personen, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 35 Abs. 2 der Satzung). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB VII).
(3) Für die Beitragsberechnung der nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten (freiwillig Versicherte) gilt § 51 der Satzung.
(4) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag auf die Beiträge nach §§ 24 Abs. 2, 24a und 25 erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 Euro (§ 161 SGB VII). Die Erhöhung auf den Mindestbeitrag erfolgt nach Ermittlung der zu gewährenden Nachlässe oder Zuschläge (§ 30).
(5) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in Abs. 2 S. 3 genannten Höchstbetrag) umgelegt (§ 220 SGB VII).