Beitragsregelung der BGETEM

§ 24 der Satzung: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Mit­tel für die Aus­gaben der Beruf­sgenossen­schaft wer­den durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer und Unternehmerin­nen, für deren Unternehmen Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren, die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen. Die nach § 2 SGB VII ver­sicherten Unternehmer und Unternehmerin­nen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten sind selb­st beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbe­darf (Umlagesoll) des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Kalen­der­jahr) ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) und der zur Beschaf­fung der Betrieb­smit­tel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII), des Ver­wal­tungsver­mö­gens (§ 172b SGB VII), ein­schließlich der zur Deck­ung der Altersver­sorgungsverpflich­tun­gen nach § 172c SGB VII, nöti­gen Beträge deck­en (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Beiträge wer­den berech­net nach den zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten, den Gefahrk­lassen und dem Beitrags­fuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en (Arbeit­sent­gelte x Gefahrk­lassen) berech­net (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des Höch­st­jahre­sar­beitsver­di­en­stes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Beiträge für den Aus­gle­ich unter den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften nach § 176 ff SGB VII in der am 31. Dezem­ber 2007 gel­tenden Fas­sung (Las­te­naus­gle­ich) und für Renten­las­ten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Beruf­sgenossen­schaften gemein­sam getra­gen wer­den (Las­ten­verteilung), wer­den auf die Unternehmen auss­chließlich nach den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten in den Unternehmen (bis zum in Abs. 2 Satz 3 genan­nten Höch­st­be­trag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII find­et Anwendung.

(4) Neben den Unternehmern und Unternehmerin­nen sind die Auf­tragge­ber und Auf­tragge­berin­nen beitragspflichtig, soweit sie Zwis­chen­meis­tern oder ‑meis­terin­nen und Haus­gewer­be­treiben­den zur Zahlung von Ent­gelt verpflichtet sind (§ 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII).