Beitragsregelung der BGETEM
§ 24 der Satzung: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer und Unternehmerinnen, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer und Unternehmerinnen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII), des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII), einschließlich der zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtungen nach § 172c SGB VII, nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Beiträge werden berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 176 ff SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich) und für Rentenlasten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden (Lastenverteilung), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in Abs. 2 Satz 3 genannten Höchstbetrag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII findet Anwendung.
(4) Neben den Unternehmern und Unternehmerinnen sind die Auftraggeber und Auftraggeberinnen beitragspflichtig, soweit sie Zwischenmeistern oder ‑meisterinnen und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind (§ 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII).