Beitragsregelung der BGHM
§ 25 der Satzung: Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgaben der BGHM werden durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmen, für die Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Beiträge werden berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 153 Abs. 1, § 167 Abs.1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des durch die Satzung bestimmten Höchstjahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 35 Abs. 2 der Satzung).
(3) Die Beiträge für den Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in Absatz 2 Satz 3 genannten Höchstbetrag) umgelegt; hierbei bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 SGB VII gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in Absatz 2 Satz 3 genannten Höchstbetrag) umgelegt. Für jedes Unternehmen bleibt eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet (§§ 153 Abs. 4, 180 SGB VII).