Glossar

A

  • Altlast

Die Alt­last beze­ich­net die Leis­tung der Beruf­sgenossen­schaft aus den Ver­sicherungs­fällen, die aus der Zeit vor dem Beobach­tungszeitraum stammen.

  • Arbeitnehmer

Vom Unfal­lver­sicherungss­chutz der Beruf­sgenossen­schaften sind alle Arbeit­nehmer erfasst, die in einem Arbeits- oder Aus­bil­dungsver­hält­nis zu einem Unternehmen stehen.

  • Arbeitsunfall

Der Arbeit­sun­fall (auch Betriebs- oder Beruf­sun­fall) ist ein Unfall, den der Arbeit­nehmer während der Arbeit­szeit oder beim Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte (Wege­un­fall) erlei­det. Nur wenn dabei ein unmitt­tel­bar­er Zusam­men­hang zur ver­sichterten Tätigkeit beste­ht, ist ein solch­er Unfall von der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung gedeckt.

B

  • Beitragsausgleichsverfahren

Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren dient dazu, den Beitrag bzw. die Beitragshöhe indi­vidu­ell nach dem konkreten betrieblichen Unfallgeschehen anzu­passen. Die Beitragsan­reize sollen dabei der Präven­tion dienen.

  • Beitragsbescheid

Mit dem Beitrags­bescheid teilt die Beruf­sgenossen­schaft dem Ver­sicherten schriftlich mit, wie hoch der Betrag ist, den er zu leisten.

  • Beitragsfuß

Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Umlagesoll) der Beruf­sgenossen­schaft aus.

  • Beitragsnachlass

Siehe Nach­lass

  • Beitragszuschlag

Siehe Zuschlag

  • Beitragszuschlagsverfahren

Das Beitragszuschlagsver­fahren ist ein Ver­fahren, nach welchem dem Ver­sicherten zuzüglich zum Beitrag, den er an die Beruf­sgenossen­schaft zu leis­ten hat, ein Zuschlag aufer­legt wer­den kann.

  • Belastungsprinzip

Da nicht für jeden Gewer­bezweig eine eigene Tar­if­stelle gebildet wer­den kann, wer­den mehrere Gewer­bezweige nach unter­schiedlichen Prinzip­i­en zusam­menge­fasst. Geschieht dies nach dem Belas­tung­sprinzip, wer­den Gewer­bezweige mit der gle­ichen sta­tis­tis­chen Belas­tung zusammengefasst.

  • Berufsgenossenschaft

Siehe Unfal­lver­sicherungsträger

  • Berufskrankheit

Als Beruf­skrankheit wird eine Krankheit beze­ich­net, die durch beru­fliche Arbeit her­vorgerufen und außer­dem als Beruf­skrankheit anerkan­nt ist.

C

D

  • Dienstweg

Der Dienst­weg (auch Betrieb­sweg) umfasst alle Wege im direk­ten Auf­trag oder im wohlver­stande­nen Inter­esse des Unternehmens und ist auch vom Ver­sicherungss­chutz umfasst.

  • Durchschnittsbelastung

Die Durch­schnitts­be­las­tung ist ein Kri­teri­um zur Berech­nung des Beitragszuschlages. Die einzel­nen Voraus­set­zun­gen sind von jed­er Beruf­sgenossen­schaft indi­vidu­ell in der Satzung geregelt.

E

  • Entgeltsumme

Die Ent­gelt­summe ist die Summe der vom Unternehmer an dessen Arbteit­nehmer gezahlten Arbeit­sent­gelte. Diese Summe ist ein­er der Fak­toren für die Beitragsberechnung.

  • Eigenbelastung

Die Eigen­be­las­tung ist ein Kri­teri­um zur Berech­nung des Beitragszuschlages. Die einzel­nen Voraus­set­zun­gen sind von jed­er Beruf­sgenossen­schaft indi­vidu­ell in der Satzung geregelt.

  • Entschädigungslasten

Als Entschädi­gungslas­ten (auch Las­ten) beze­ich­net man die Leis­tun­gen aus den Ver­sicherungs­fällen, die die Beruf­sgenossen­schaften den Ver­sicherten gewähren.

F

  • Fahrtkosten

Im Rah­men der Heil­be­hand­lung, Reha­bil­i­ta­tion oder zur Teil­habe am Arbeit­sleben ent­standene Fahrtkosten (auch Fahrkosten) wer­den nach Maß­gabe des § 43 SGB VII von der Beruf­sgenossen­schaft übernommen.

  • Fremdartige Nebenunternehmen

Siehe Nebe­nun­ternehmen

  • Fremdveranlagung

Die Fremd­ver­an­la­gung ist die Ver­an­la­gung von Nebe­nun­ternehmen, die an sich einem anderen Gefahrtarif unter­fall­en, in der Beruf­sgenossen­schaft, in welch­er das Haup­tun­ternehmen kor­rekt ver­an­lagt ist.

G

  • Gefahrengemeinschaft

Siehe Tar­if­stellen

  • Gefahrklasse

Die Gefahrk­lasse gibt das durch­schnit­tliche Risiko ein­er Gefahrenge­mein­schaft bzw. Risiko­ge­mein­schaft wieder.

  • Gefahrtarif

Der Gefahrtarif reg­uliert die Beiträge nach den unter­schiedlichen Ver­sicherungsrisiken einzel­ner Gewerbszweige.

  • Gefahrtarifstelle

Im Gefahrtarif wer­den Gewer­bezweige zu Gefahrtar­if­stellen zusam­menge­fasst. Den Gefahrtar­if­stellen wird dann eine Gefahrk­lasse zugeordnet.

  • Gemischter Tarif

Siehe Tar­if­stellen

  • Gemischte Unternehmen

Gemis­chte Unternehmen sind solche, die Gewer­bezweige betreiben, die nicht ein­er son­dern ver­schiede­nen Tar­if­stellen angehören.

  • Gesamtlast

Die Gesamt­last ist die Summe aus Neu­last und Altlast.

  • Gewerbezweigprinzip

Nach dem Gewer­bezweig­prinzip wer­den die Gefahrge­mein­schaften eines Gefahrtar­ifs nach Art und Gegen­stand des Unternehmens und nicht nach den konkret ver­richteten Tätigkeit­en gebildet.

  • Gewerbezweigtarif

Siehe Tar­if­stellen

 H

  • Haftungsablösungsprinzip

Ist ein Unternehmen Mit­glied in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, wer­den nach dem Haf­tungsablö­sung­sprinzip die Leis­tungsansprüche des Arbeit­nehmers im Falle eines Arbeit­sun­falls von den Beruf­sgenossen­schaften erfüllt. Es beste­ht also grund­sät­zlich keine indi­vidu­elle Unternehmerhaftpflicht.

  • Hauptunternehmen

Das Haup­tun­ternehmen bildet den wirtschaftlichen Schw­er­punkt (bes­timmt sich je nach Zahl der Arbeit­skräfte) eines Unternehmens und ist zudem entschei­dend für die Zuständigkeit des Gesam­tun­ternehmens zu ein­er bes­timmten Berufsgenossenschaft.

  • Hilfsunternehmen

Als Hil­f­sun­ternehmen wer­den solche Bestandteile beze­ich­net, deren Arbeit­sum­fang zu min­destens 50 % den Zie­len eines anderen Unternehmens­be­standteils dient.

I

J

  • Jahresarbeitsverdienst

Der Jahre­sar­beitsver­di­enst (kurz: JAV) bildet die wirtschaftlichen Ver­hält­nisse des Ver­sichterten vor dem Ver­sicherungs­fall ab. Er wird aus dem Gesamt­be­trag der Arbeit­sent­gelte der Arbeit­nehmer sowie dem Arbeit­seinkom­men des ver­sicherten Unternehmers in den let­zten 12 Kalen­der­monat­en vor dem Ver­sicherungs­fall gebildet. Die Beruf­sgenossen­schaften ver­wen­den den Jahre­sar­beitsver­di­ents zur Berech­nung ver­schieden­er Leistungen.

K

  • Katasterfrieden

Siehe Kataster­stetigkeit

  • Katasterstetigkeit

Der Grund­satz der Kataster­stetigkeit zielt darauf ab, die ein­mal fest­gelegte Zuständigkeit ein­er Beruf­sgenossen­schaft für ein Unternehmen möglichst beizube­hal­ten und einen Wech­sel nur nach den Regelun­gen des § 136 SGB VII zu ermöglichen.

L

  • Lasten

Siehe Entschädi­gungslasten

  • Laufzeit

Die Laufzeit eines Gefahrtar­ifs beträgt max­i­mal 6 Jahre, sodass die Beruf­sgenossen­schaften spätestens alle 6 Jahre einen neuen Gefahrtarif auf­stellen müssen. So wird sichergestellt, dass die Gefahrk­lassen die tat­säch­lichen Unfall­risiken widerspiegeln.

  • Lohnnachweis

Der Lohn­nach­weis wird von den Beruf­sgenossen­schaften zur Beitrags­berech­nung ver­wen­det und ist von den Unternehmen ein­mal jährlich in dig­i­taler Form an die zustän­fige Beruf­sgenossen­schaft zu übermitteln.

M

  • Meldepflicht

Nach § 193 Abs. 1 SGB VII beste­ht eine Meldepflicht für ver­sicherte Unternehmen bei tödlichen Unfällen ihrer ver­sicherten Arbeit­nehmer oder Unfällen, die zur ein­er Arbeit­sun­fähigkeit des ver­sicherten Arbeit­nehmers von mehr als 3 Tagen geführt haben.

  • Mindestbeitrag

Die Beruf­sgenossen­schaften erheben einen Min­dest­beitrag, wenn der indi­vidu­ell für das Unternehmen berech­nete Beitrag niedriger ist, als der von der Beruf­sgenossen­schaft zur eige­nen Bedrafs­deck­ung fest­ge­set­zte Mindestbeitrag.

N

  • Nachlass

Der (Beitrags-)Nachlass ist das Pen­dant zum (Beitrags-)Zuschlag und bietet den Beruf­sgenossen­schaften die Möglichkeit, die zu zahlende Beitragshöhe nach § 162 SGB VII zu reduzieren.

  • Nebenunternehmen

Ein Nebe­nun­ternehmen zeich­net sich dadurch aus, dass es über­wiegend eigene wirtschaftliche Zwecke ver­fol­gt, die vom Haup­tun­ternehmen unab­hängig sind. Für den Bestand des Haup­tun­ternehmens hat es keine Bedeu­tung und dient ihm wenn über­haupt nur mittelbar.

  • Neulast

Die Neu­last meint die Leis­tung (bzw. Last) der Beruf­sgenossen­schaft aus den Ver­sicherungs­fällen, die sich inner­halb des Beobach­tungszeitraums ergibt.

O

  • Ordnungswidrigkeiten

Die Beruf­sgenossen­schaften sind gemäß § 36 OWiG die Ver­wal­tungs­be­hör­den zur Ahn­dung von Ord­nungswidrigkeit­en im Rah­men der geset­zlichen Unfallversicherung.

P

  • Prämie

Tre­f­fen die Ver­sicherten für ihr Unternehmen bes­timmte Maß­nah­men, um Unfällen und Gesund­heits­ge­fahren vorzubeu­gen, kön­nen die Unfal­lver­sicherungsträger nach Maß­gabe des § 162 Abs. 2 SGB VII Prämien gewähren.

Q

R

  • Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaat­sprinzip ist ein ver­fas­sungsrechtlich­er Grund­satz, der sich aus Art. 20 Abs. 3 unseres Grundge­set­ztes her­leit­en lässt. Danach ist die staatliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden.

  • Regress

Ent­ge­gen dem Haf­tungsablö­sung­sprinzip kön­nen Unternehmer durch die Beruf­sgenossen­schaften in Regress (auch Rück­griff) genom­men wer­den und müssen Schadenser­satz leis­ten, wenn sie vorsät­zlich, grob fahrläs­sig oder durch Unter­lassen der erforder­lichen Schutzvorkehrun­gen den Ver­sicherungs­fall herbeiführen.

  • Risikogemeinschaften

Siehe Tar­if­stellen

S

  • Solidarprinzip

Das Sol­i­darprinzip ver­langt einen ver­sicherungsmäßi­gen Aus­gle­ich der Gefährdungsrisiken. Es ist mit dem Ver­sicherung­sprinzip in eine Bal­ance zu bringen.

  • Sozialgesetzbuch VII

Das Siebte Buch des Sozialge­set­zbuchs (SGB VII) stellt die rechtliche Grund­lage für die geset­zliche Unfal­lver­sicherung dar.

T

  • Tätigkeitstarif

Siehe Tar­if­stellen

  • Tarifstellen

Die Tar­if­stellen sind die einzel­nen Risiko­ge­mein­schaften bzw. Gefahrenge­mein­schaft nach Tätigkeit­en (Tätigkeit­starif), Gewer­bezweigen (Gewer­bezweigtarif) oder gemis­cht­en For­men (gemis­chte Tarife).

  • Technologieprinzip

Da nicht für jeden Gewer­bezweig eine eigene Tar­if­stelle gebildet wer­den kann, wer­den mehrere Gewer­bezweige nach unter­schiedlichen Prinzip­i­en zusam­menge­fasst. Geschieht dies nach dem Tech­nolo­gieprinzip, wer­den solche Gewer­bezweige zusam­menge­fasst, die sach­lich miteinan­der ver­wandt sind (zB durch Arbeitsweisen, ver­wandtes Mate­r­i­al, u.Ä.).

U

  • Übermaßverbot

Gemäß dem Über­maßver­bot dür­fen Sozialver­sicherungs­beiträge einen Arbeit­ge­ber nicht so weit belas­ten, dass dessen Ver­mö­gensver­hält­nisse grundle­gend beein­trächtigt werden.

  • Überweisung

Ein Unternehmen wird gem. § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII einem anderen Unfal­lver­sicherungsträger über­wiesen, wenn die Zuständigkeit des Unfal­lver­sicherungsträgers von Anfang an falsch fest­gestellt wor­den war oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen später geän­dert hat.

  • Umlagesoll

Siehe Beitrags­fuß

  • Unfallversicherung

Die geset­zliche Unfal­lver­sicherung ist als Teil der Sozialver­sicherun­gen in Deutsch­land zuständig für Für- sowie Vor­sorge bei Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en. Auch Ver­hü­tung und Schutz vor arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren gehört zum Aufgabenbereich.

  • Unfallversicherungsträger

Der Unfal­lver­sicherungsträger ist der Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, d.h. die Beruf­sgenossen­schaft (§ 114 SGB VII).

V

  • Veranlagung

Die Ver­an­la­gung meint, dass Unternehmen ein­er Gefahrk­lasse und Tar­if­stelle (bindend) zuge­ord­net werden.

  • Veranlagungsbescheid

Der Ver­an­la­gungs­bescheid ist ein Bescheid, der fes­tlegt, welch­er Gefahrk­lasse und Tar­if­stelle ein Unternehmen angehört.

  • Versicherungsfall

Der Ein­tritt eines Ver­sicherungs­falls, also eines Arbeit­sun­falls oder ein­er Beruf­skrankheit, ist die grundle­gende Voraus­set­zung für Leis­tun­gen der Berufsgenossenschaften.

  • Versicherungsprinzip

Das Ver­sicherung­sprinzip ver­langt eine Abstu­fung der Beiträge nach dem Grad der Unfall­ge­fahr. Es ist mit dem Sol­i­darprinzip in eine Bal­ance zu bringen.

  • Verwaltungsakt

Der Ver­wal­tungsakt ist jede Ver­fü­gung, Entschei­dung oder andere hoheitliche Maß­nahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebi­et des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmit­tel­bare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG).

W

  • Wegeunfall

Siehe Arbeit­sun­fall

  • Widerspruch

Der Wider­spruch gegen einen Ver­wal­tungsakt (auch Bescheid) der Beruf­sgenossen­schaften muss gemäß § 84 SGG inner­halb eines Monats nach Bekan­nt­gabe des Ver­wal­tungsak­tes ein­gere­icht werden.

X

Y

Z

  • Zuschlag

Der (Beitrags-)Zuschlag ist das Pen­dant zum (Beitrags-)Nachlass und meint die Möglichkeit der Beruf­sgenossen­schaften, den zu zahlen­den Ver­sicherungs­beitrag nach Maß­gabe des § 162 SGB VII zu erhöhen.

  • Zuständigkeit

Die gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften sind gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der land­wirtschaftlichen Beruf­sgenossen­schaft oder der Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand aus den §§ 122–129a SGB VII ergibt. Die Zuständigkeit der gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften ist nach Branchen unterteilt.