Glossar
A
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Altlast
Die Altlast bezeichnet die Leistung der Berufsgenossenschaft aus den Versicherungsfällen, die aus der Zeit vor dem Beobachtungszeitraum stammen.
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Arbeitnehmer
Vom Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaften sind alle Arbeitnehmer erfasst, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Unternehmen stehen.
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Arbeitsunfall
Der Arbeitsunfall (auch Betriebs- oder Berufsunfall) ist ein Unfall, den der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit oder beim Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte (Wegeunfall) erleidet. Nur wenn dabei ein unmitttelbarer Zusammenhang zur versichterten Tätigkeit besteht, ist ein solcher Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.
B
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Beitragsausgleichsverfahren
Das Beitragsausgleichsverfahren dient dazu, den Beitrag bzw. die Beitragshöhe individuell nach dem konkreten betrieblichen Unfallgeschehen anzupassen. Die Beitragsanreize sollen dabei der Prävention dienen.
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Beitragsbescheid
Mit dem Beitragsbescheid teilt die Berufsgenossenschaft dem Versicherten schriftlich mit, wie hoch der Betrag ist, den er zu leisten.
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Beitragsfuß
Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) der Berufsgenossenschaft aus.
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Beitragsnachlass
Siehe Nachlass
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Beitragszuschlag
Siehe Zuschlag
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Beitragszuschlagsverfahren
Das Beitragszuschlagsverfahren ist ein Verfahren, nach welchem dem Versicherten zuzüglich zum Beitrag, den er an die Berufsgenossenschaft zu leisten hat, ein Zuschlag auferlegt werden kann.
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Belastungsprinzip
Da nicht für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle gebildet werden kann, werden mehrere Gewerbezweige nach unterschiedlichen Prinzipien zusammengefasst. Geschieht dies nach dem Belastungsprinzip, werden Gewerbezweige mit der gleichen statistischen Belastung zusammengefasst.
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Berufsgenossenschaft
Siehe Unfallversicherungsträger
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Berufskrankheit
Als Berufskrankheit wird eine Krankheit bezeichnet, die durch berufliche Arbeit hervorgerufen und außerdem als Berufskrankheit anerkannt ist.
C
D
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Dienstweg
Der Dienstweg (auch Betriebsweg) umfasst alle Wege im direkten Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens und ist auch vom Versicherungsschutz umfasst.
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Durchschnittsbelastung
Die Durchschnittsbelastung ist ein Kriterium zur Berechnung des Beitragszuschlages. Die einzelnen Voraussetzungen sind von jeder Berufsgenossenschaft individuell in der Satzung geregelt.
E
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Entgeltsumme
Die Entgeltsumme ist die Summe der vom Unternehmer an dessen Arbteitnehmer gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Summe ist einer der Faktoren für die Beitragsberechnung.
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Eigenbelastung
Die Eigenbelastung ist ein Kriterium zur Berechnung des Beitragszuschlages. Die einzelnen Voraussetzungen sind von jeder Berufsgenossenschaft individuell in der Satzung geregelt.
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Entschädigungslasten
Als Entschädigungslasten (auch Lasten) bezeichnet man die Leistungen aus den Versicherungsfällen, die die Berufsgenossenschaften den Versicherten gewähren.
F
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Fahrtkosten
Im Rahmen der Heilbehandlung, Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entstandene Fahrtkosten (auch Fahrkosten) werden nach Maßgabe des § 43 SGB VII von der Berufsgenossenschaft übernommen.
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Fremdartige Nebenunternehmen
Siehe Nebenunternehmen
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Fremdveranlagung
Die Fremdveranlagung ist die Veranlagung von Nebenunternehmen, die an sich einem anderen Gefahrtarif unterfallen, in der Berufsgenossenschaft, in welcher das Hauptunternehmen korrekt veranlagt ist.
G
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Gefahrengemeinschaft
Siehe Tarifstellen
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Gefahrklasse
Die Gefahrklasse gibt das durchschnittliche Risiko einer Gefahrengemeinschaft bzw. Risikogemeinschaft wieder.
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Gefahrtarif
Der Gefahrtarif reguliert die Beiträge nach den unterschiedlichen Versicherungsrisiken einzelner Gewerbszweige.
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Gefahrtarifstelle
Im Gefahrtarif werden Gewerbezweige zu Gefahrtarifstellen zusammengefasst. Den Gefahrtarifstellen wird dann eine Gefahrklasse zugeordnet.
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Gemischter Tarif
Siehe Tarifstellen
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Gemischte Unternehmen
Gemischte Unternehmen sind solche, die Gewerbezweige betreiben, die nicht einer sondern verschiedenen Tarifstellen angehören.
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Gesamtlast
Die Gesamtlast ist die Summe aus Neulast und Altlast.
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Gewerbezweigprinzip
Nach dem Gewerbezweigprinzip werden die Gefahrgemeinschaften eines Gefahrtarifs nach Art und Gegenstand des Unternehmens und nicht nach den konkret verrichteten Tätigkeiten gebildet.
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Gewerbezweigtarif
Siehe Tarifstellen
H
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Haftungsablösungsprinzip
Ist ein Unternehmen Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung, werden nach dem Haftungsablösungsprinzip die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers im Falle eines Arbeitsunfalls von den Berufsgenossenschaften erfüllt. Es besteht also grundsätzlich keine individuelle Unternehmerhaftpflicht.
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Hauptunternehmen
Das Hauptunternehmen bildet den wirtschaftlichen Schwerpunkt (bestimmt sich je nach Zahl der Arbeitskräfte) eines Unternehmens und ist zudem entscheidend für die Zuständigkeit des Gesamtunternehmens zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft.
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Hilfsunternehmen
Als Hilfsunternehmen werden solche Bestandteile bezeichnet, deren Arbeitsumfang zu mindestens 50 % den Zielen eines anderen Unternehmensbestandteils dient.
I
J
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Jahresarbeitsverdienst
Der Jahresarbeitsverdienst (kurz: JAV) bildet die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versichterten vor dem Versicherungsfall ab. Er wird aus dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer sowie dem Arbeitseinkommen des versicherten Unternehmers in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall gebildet. Die Berufsgenossenschaften verwenden den Jahresarbeitsverdients zur Berechnung verschiedener Leistungen.
K
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Katasterfrieden
Siehe Katasterstetigkeit
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Katasterstetigkeit
Der Grundsatz der Katasterstetigkeit zielt darauf ab, die einmal festgelegte Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft für ein Unternehmen möglichst beizubehalten und einen Wechsel nur nach den Regelungen des § 136 SGB VII zu ermöglichen.
L
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Lasten
Siehe Entschädigungslasten
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Laufzeit
Die Laufzeit eines Gefahrtarifs beträgt maximal 6 Jahre, sodass die Berufsgenossenschaften spätestens alle 6 Jahre einen neuen Gefahrtarif aufstellen müssen. So wird sichergestellt, dass die Gefahrklassen die tatsächlichen Unfallrisiken widerspiegeln.
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Lohnnachweis
Der Lohnnachweis wird von den Berufsgenossenschaften zur Beitragsberechnung verwendet und ist von den Unternehmen einmal jährlich in digitaler Form an die zustänfige Berufsgenossenschaft zu übermitteln.
M
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Meldepflicht
Nach § 193 Abs. 1 SGB VII besteht eine Meldepflicht für versicherte Unternehmen bei tödlichen Unfällen ihrer versicherten Arbeitnehmer oder Unfällen, die zur einer Arbeitsunfähigkeit des versicherten Arbeitnehmers von mehr als 3 Tagen geführt haben.
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Mindestbeitrag
Die Berufsgenossenschaften erheben einen Mindestbeitrag, wenn der individuell für das Unternehmen berechnete Beitrag niedriger ist, als der von der Berufsgenossenschaft zur eigenen Bedrafsdeckung festgesetzte Mindestbeitrag.
N
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Nachlass
Der (Beitrags-)Nachlass ist das Pendant zum (Beitrags-)Zuschlag und bietet den Berufsgenossenschaften die Möglichkeit, die zu zahlende Beitragshöhe nach § 162 SGB VII zu reduzieren.
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Nebenunternehmen
Ein Nebenunternehmen zeichnet sich dadurch aus, dass es überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt, die vom Hauptunternehmen unabhängig sind. Für den Bestand des Hauptunternehmens hat es keine Bedeutung und dient ihm wenn überhaupt nur mittelbar.
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Neulast
Die Neulast meint die Leistung (bzw. Last) der Berufsgenossenschaft aus den Versicherungsfällen, die sich innerhalb des Beobachtungszeitraums ergibt.
O
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Ordnungswidrigkeiten
Die Berufsgenossenschaften sind gemäß § 36 OWiG die Verwaltungsbehörden zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
P
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Prämie
Treffen die Versicherten für ihr Unternehmen bestimmte Maßnahmen, um Unfällen und Gesundheitsgefahren vorzubeugen, können die Unfallversicherungsträger nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 SGB VII Prämien gewähren.
Q
R
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Rechtsstaatsprinzip
Das Rechtsstaatsprinzip ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der sich aus Art. 20 Abs. 3 unseres Grundgesetztes herleiten lässt. Danach ist die staatliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden.
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Regress
Entgegen dem Haftungsablösungsprinzip können Unternehmer durch die Berufsgenossenschaften in Regress (auch Rückgriff) genommen werden und müssen Schadensersatz leisten, wenn sie vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Unterlassen der erforderlichen Schutzvorkehrungen den Versicherungsfall herbeiführen.
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Risikogemeinschaften
Siehe Tarifstellen
S
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Solidarprinzip
Das Solidarprinzip verlangt einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Gefährdungsrisiken. Es ist mit dem Versicherungsprinzip in eine Balance zu bringen.
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Sozialgesetzbuch VII
Das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) stellt die rechtliche Grundlage für die gesetzliche Unfallversicherung dar.
T
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Tätigkeitstarif
Siehe Tarifstellen
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Tarifstellen
Die Tarifstellen sind die einzelnen Risikogemeinschaften bzw. Gefahrengemeinschaft nach Tätigkeiten (Tätigkeitstarif), Gewerbezweigen (Gewerbezweigtarif) oder gemischten Formen (gemischte Tarife).
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Technologieprinzip
Da nicht für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle gebildet werden kann, werden mehrere Gewerbezweige nach unterschiedlichen Prinzipien zusammengefasst. Geschieht dies nach dem Technologieprinzip, werden solche Gewerbezweige zusammengefasst, die sachlich miteinander verwandt sind (zB durch Arbeitsweisen, verwandtes Material, u.Ä.).
U
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Übermaßverbot
Gemäß dem Übermaßverbot dürfen Sozialversicherungsbeiträge einen Arbeitgeber nicht so weit belasten, dass dessen Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt werden.
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Überweisung
Ein Unternehmen wird gem. § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII einem anderen Unfallversicherungsträger überwiesen, wenn die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers von Anfang an falsch festgestellt worden war oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen später geändert hat.
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Umlagesoll
Siehe Beitragsfuß
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Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist als Teil der Sozialversicherungen in Deutschland zuständig für Für- sowie Vorsorge bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Auch Verhütung und Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gehört zum Aufgabenbereich.
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Unfallversicherungsträger
Der Unfallversicherungsträger ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, d.h. die Berufsgenossenschaft (§ 114 SGB VII).
V
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Veranlagung
Die Veranlagung meint, dass Unternehmen einer Gefahrklasse und Tarifstelle (bindend) zugeordnet werden.
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Veranlagungsbescheid
Der Veranlagungsbescheid ist ein Bescheid, der festlegt, welcher Gefahrklasse und Tarifstelle ein Unternehmen angehört.
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Versicherungsfall
Der Eintritt eines Versicherungsfalls, also eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die grundlegende Voraussetzung für Leistungen der Berufsgenossenschaften.
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Versicherungsprinzip
Das Versicherungsprinzip verlangt eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr. Es ist mit dem Solidarprinzip in eine Balance zu bringen.
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Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG).
W
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Wegeunfall
Siehe Arbeitsunfall
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Widerspruch
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (auch Bescheid) der Berufsgenossenschaften muss gemäß § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingereicht werden.
X
Y
Z
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Zuschlag
Der (Beitrags-)Zuschlag ist das Pendant zum (Beitrags-)Nachlass und meint die Möglichkeit der Berufsgenossenschaften, den zu zahlenden Versicherungsbeitrag nach Maßgabe des § 162 SGB VII zu erhöhen.
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Zuständigkeit
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand aus den §§ 122–129a SGB VII ergibt. Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist nach Branchen unterteilt.