Wechsel der Berufsgenossenschaft? Beratung durch Spezialisten
BG-Wechsel und mögliche Alternativen
Ihre BG-Beiträge in der aktuellen Gefahrklasse sind zu hoch und Sie suchen nach Alternativen? Vielleicht sind Ihre Konkurrenten bereits Mitglied in einer anderen Berufsgenossenschaft oder in einer anderen Gefahrtarifstelle? Nachfolgend lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der Berufsgenossenschaft für Unternehmen in Betracht kommt.
Wechsel der Berufsgenossenschaft
Ein Wechsel der Berufsgenossenschaft oder auch eine Überweisung nach unrichtiger Zuständigkeitsfeststellung unterliegt den strengen Anforderungen des § 136 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
§ 136 SGB VII Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
- Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen.
- War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
- Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist.
- Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
Voraussetzung für eine Überweisung ist nach § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII somit,
- dass die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war (Alt. 1)
oder - dass sich die Zuständigkeit ändert (Alt. 2).
Erstmalige Aufnahme fehlerhaft (Alt. 1)
Ein Wechsel der Berufsgenossenschaft ist also grundsätzlich nur möglich, wenn schon die erstmalige Aufnahme des Unternehmens bei einer BG unrichtig war und deshalb korrigiert werden muss. Das Gesetz will damit ständig wiederkehrenden Streit über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicherweise mehrfachen gerichtlich erzwungenen Zuständigkeitswechsels vermeiden und räumt deshalb dem sog. Grundsatz der “Katasterstetigkeit” eine hohe Bedeutung ein.
Damit lässt sich nach einer Überweisung an eine andere BG kein Wechsel mehr erzwingen:
Es fehlt an einer erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer BG, weil das Unternehmen bereits vormals von einer anderen BG aufgenommen worden war und im Rahmen der Überweisungsentscheidung in der Regel sowohl die überweisende als auch die die Zuständigkeit übernehmende BG die Zuständigkeitsvoraussetzungen geprüft und geklärt haben. Dann soll es damit sein Bewenden haben – ohne Rechtsschutzmöglichkeit für das Unternehmen.
Ob sinnvoll oder nicht: Das Bundessozialgericht meint zu dieser Regelung, dass ohne die Beschränkung einer Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII auf Fälle der erstmaligen Aufnahme eines Unternehmens bei einer BG sogar eine nachfolgende Korrektur von Überweisungsbescheiden, die wegen einer tatsächlichen Änderung des Unternehmens nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII ergangen sind, nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII möglich wäre. Es bestünde dann eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit bezüglich der Zuordnung eines Unternehmens zu einer BG. Mangels eines Grundes für eine unterschiedliche Behandlung von Überweisungsbescheiden in Abhängigkeit vom Anlass der Überweisung sei für alle Fälle der auf einer Überweisung eines Unternehmens begründeten Zuständigkeit einer BG eine erneute Überweisung auf der Grundlage von § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII ausgeschlossen (BSG v. 12.04.2005 — B 2 U 8/04 R).
Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Alt. 2)
Eine weitere Wechselmöglichkeit besteht dagegen bei einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen bzw. sein Betriebszweck grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.
Überweisung ohne Zustimmung des Unternehmens
Oft ist es auch andersherum. Dann möchte eine Berufsgenossenschaft Sie loswerden und an eine andere BG überweisen. Hier hat die überweisende BG dieselben Probleme, die sonst das Unternehmen hat: Sie muss nämlich nachweisen, dass eine der beiden obigen Voraussetzungen erfüllt ist, dass also nicht einmal mehr eine “Restzuständigkeit” besteht.
Alternative — Wechsel der Veranlagung
BG-Wechsel kommen in der Praxis somit gelegentlich, aber doch eher selten vor, da die Anforderungen der Rechtsprechung für den Wechsel sehr hoch sind. Die Alternative besteht dann in einer Überprüfung der Veranlagung in die bisherigen Gefahrklassen / Gefahrtarifstellen und in einem Antrag auf Änderung dieser Veranlagung. Das geht häufig wesentlich einfacher und lässt sich auch mit der BG vereinbaren, so lange man einigermaßen überzeugende Argumente hat.
Weitere Informationen zu unserem Beitragscheck finden Sie hier.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Wir prüfen für Sie alle möglichen Optimierungspotenziale, also
- einen Wechsel der Berufsgenossenschaft,
- einen Wechsel der Gefahrtarifstelle durch Neuveranlagung,
- eine Änderung der Zuordnung zu bestehenden Gefahrklassen.
In einer anschließenden Auseinandersetzung mit der BG sind wir Ihre Anwälte — vom ersten Schreiben bis hin zur Klage.