Wechsel der Berufsgenossenschaft? Beratung durch Spezialisten

BG-Wechsel und mögliche Alternativen

Ihre BG-Beiträge in der aktuellen Gefahrk­lasse sind zu hoch und Sie suchen nach Alter­na­tiv­en? Vielle­icht sind Ihre Konkur­renten bere­its Mit­glied in ein­er anderen Beruf­sgenossen­schaft oder in ein­er anderen Gefahrtar­if­stelle? Nach­fol­gend lesen Sie, unter welchen Voraus­set­zun­gen ein Wech­sel der Beruf­sgenossen­schaft für Unternehmen in Betra­cht kommt.

Wechsel der Berufsgenossenschaft

Ein Wech­sel der Beruf­sgenossen­schaft oder auch eine Über­weisung nach unrichtiger Zuständigkeits­fest­stel­lung unter­liegt den stren­gen Anforderun­gen des § 136 Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII).

§ 136 SGB VII Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers

  • Der Unfal­lver­sicherungsträger stellt Beginn und Ende sein­er Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen begin­nt bere­its mit den vor­bere­i­t­en­den Arbeit­en für das Unternehmen. Bei in Eige­nar­beit nicht gewerb­smäßig aus­ge­führten Bauar­beit­en kann der Unfal­lver­sicherungsträger von der Fest­stel­lung sein­er Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen.
  • War die Fest­stel­lung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, über­weist der Unfal­lver­sicherungsträger dieses dem zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger. Die Über­weisung erfol­gt im Ein­vernehmen mit dem zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem über­weisenden Unfal­lver­sicherungsträger bekanntzugeben.
  • Die Fest­stel­lung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeit­sregelun­gen ein­deutig wider­spricht oder das Fes­thal­ten an dem Bescheid zu schw­er­wiegen­den Unzuträglichkeit­en führen würde. Eine wesentliche Änderung der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehn­ten Buch­es, die zu ein­er Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundle­gend und auf Dauer umgestal­tet wor­den ist. Dies ist ins­beson­dere dann der Fall, wenn der Zeit­punkt der Änderung der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse mehr als ein Jahr zurück­liegt und seit­dem keine der geän­derten Zuständigkeit wider­sprechen­den Verän­derun­gen einge­treten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusam­men­führung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmens­be­standteilen bed­ingt ist.
  • Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hil­f­sun­ternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigen­er Rechts­form aus­gegliedert wird, aber auss­chließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn fest­ste­ht, dass die tat­säch­lichen Umstände, welche die Verän­derung der Zuständigkeit begrün­den, inner­halb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Ein­tritt ent­fall­en. Stellt sich inner­halb eines Jahres nach Bestand­skraft des Beschei­des, mit dem erst­ma­lig die Zuständigkeit für ein Unternehmen fest­gestellt wurde, her­aus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfal­lver­sicherungsträgers gegeben ist, erfol­gt eine Über­weisung auch dann, wenn die weit­eren Voraus­set­zun­gen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

Voraussetzung für eine Überweisung ist nach § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII somit,

  • dass die Fest­stel­lung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war (Alt. 1)
    oder
  • dass sich die Zuständigkeit ändert (Alt. 2).

Erstmalige Aufnahme fehlerhaft (Alt. 1)

Ein Wech­sel der Beruf­sgenossen­schaft ist also grund­sät­zlich nur möglich, wenn schon die erst­ma­lige Auf­nahme des Unternehmens bei ein­er BG unrichtig war und deshalb kor­rigiert wer­den muss. Das Gesetz will damit ständig wiederkehren­den Stre­it über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicher­weise mehrfachen gerichtlich erzwun­genen Zuständigkeitswech­sels ver­mei­den und räumt deshalb dem sog. Grund­satz der “Kataster­stetigkeit” eine hohe Bedeu­tung ein.

Damit lässt sich nach ein­er Über­weisung an eine andere BG kein Wech­sel mehr erzwingen:

Es fehlt an ein­er erst­ma­li­gen Auf­nahme des Unternehmens bei ein­er BG, weil das Unternehmen bere­its vor­mals von ein­er anderen BG aufgenom­men wor­den war und im Rah­men der Über­weisungsentschei­dung in der Regel sowohl die über­weisende als auch die die Zuständigkeit übernehmende BG die Zuständigkeitsvo­raus­set­zun­gen geprüft und gek­lärt haben. Dann soll es damit sein Bewen­den haben – ohne Rechtss­chutzmöglichkeit für das Unternehmen.

Ob sin­nvoll oder nicht: Das Bun­dessozial­gericht meint zu dieser Regelung, dass ohne die Beschränkung ein­er Über­weisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII auf Fälle der erst­ma­li­gen Auf­nahme eines Unternehmens bei ein­er BG sog­ar eine nach­fol­gende Kor­rek­tur von Über­weisungs­beschei­den, die wegen ein­er tat­säch­lichen Änderung des Unternehmens nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII ergan­gen sind, nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII möglich wäre. Es bestünde dann eine nicht hin­nehm­bare Recht­sun­sicher­heit bezüglich der Zuord­nung eines Unternehmens zu ein­er BG. Man­gels eines Grun­des für eine unter­schiedliche Behand­lung von Über­weisungs­beschei­den in Abhängigkeit vom Anlass der Über­weisung sei für alle Fälle der auf ein­er Über­weisung eines Unternehmens begrün­de­ten Zuständigkeit ein­er BG eine erneute Über­weisung auf der Grund­lage von § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII aus­geschlossen (BSG v. 12.04.2005 — B 2 U 8/04 R).

Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Alt. 2)

Eine weit­ere Wech­selmöglichkeit beste­ht dage­gen bei ein­er Änderung in den tat­säch­lichen oder rechtlichen Ver­hält­nis­sen des Unternehmens.

Eine wesentliche Änderung der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse liegt nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen bzw. sein Betrieb­szweck grundle­gend und auf Dauer umgestal­tet wor­den ist.

Überweisung ohne Zustimmung des Unternehmens

Oft ist es auch ander­sherum. Dann möchte eine Beruf­sgenossen­schaft Sie loswer­den und an eine andere BG über­weisen. Hier hat die über­weisende BG diesel­ben Prob­leme, die son­st das Unternehmen hat: Sie muss näm­lich nach­weisen, dass eine der bei­den obi­gen Voraus­set­zun­gen erfüllt ist, dass also nicht ein­mal mehr eine “Restzuständigkeit” besteht.

Alternative — Wechsel der Veranlagung

BG-Wech­sel kom­men in der Prax­is somit gele­gentlich, aber doch eher sel­ten vor, da die Anforderun­gen der Recht­sprechung für den Wech­sel sehr hoch sind. Die Alter­na­tive beste­ht dann in ein­er Über­prü­fung der Ver­an­la­gung in die bish­eri­gen Gefahrk­lassen / Gefahrtar­if­stellen und in einem Antrag auf Änderung dieser Ver­an­la­gung. Das geht häu­fig wesentlich ein­fach­er und lässt sich auch mit der BG vere­in­baren, so lange man einiger­maßen überzeu­gende Argu­mente hat.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen zu unserem Beitragscheck find­en Sie hier.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Wir prüfen für Sie alle möglichen Opti­mierungspoten­ziale, also

  • einen Wech­sel der Berufsgenossenschaft,
  • einen Wech­sel der Gefahrtar­if­stelle durch Neuveranlagung,
  • eine Änderung der Zuord­nung zu beste­hen­den Gefahrklassen.

In ein­er anschließen­den Auseinan­der­set­zung mit der BG sind wir Ihre Anwälte — vom ersten Schreiben bis hin zur Klage.