Widerspruch und Klage gegen BG-Beitragsbescheide
Ihre Anwälte gegen die BG für Widerspruch und Klage
Beitragsbescheid erhalten? Verfahren Prüfung durch AnwälteVertretung gegen die BGWiderspruch Aufschiebende Wirkung? Klage So geht’s! Gegen welche Berufsgenossenschafen vertreten wir Sie?
Anhörung oder Beitragsbescheid erhalten?
Sie haben Probleme mit Ihrer Berufsgenossenschaft? Haben Sie einen Beitragsbescheid erhalten oder dagegen bereits Widerspruch eingelegt und wissen nun nicht weiter? Oder soll direkt gegen einen Bescheid geklagt werden? AMETHYST Rechtsanwälte steht allen Unternehmen zu Fragen des Beitragsrechts als verlässlicher Partner zur Seite. Wir kämpfen um Ihr Recht zu allen Beitragsfragen der BG.
Das Verfahren
Auseinandersetzungen mit der BG beginnen oft nach einer Betriebsprüfung, die entweder durch die Berufsgenossenschaft selbst oder durch die Rentenversicherung durchgeführt wird. Stellt sich hierbei heraus, dass die bisherige Beitragsveranlagung fehlerhaft war (jedenfalls nach Ansicht der Prüfer), erhalten Sie regelmäßig zunächst eine Anhörung. Darin teilt die BG mit, dass sie die bisherige Veranlagung ändern möchte, weil die angegebenen Gefahrklassen nicht richtig gewesen sein sollen. In dieser Anhörung wird eine Frist von einigen Wochen gesetzt, innerhalb der zur Änderung der Veranlagung Stellung genommen werden kann. Wir empfehlen immer, bereits hier aktiv zu werden und auch Anwälte einzuschalten, denn die Erfahrung zeigt, dass eine Korrektur der Rechtsauffassung der BG sich umso leichter erreichen lässt, je früher man damit anfängt. Andersherum würde man eine volle Prüfungsinstanz verschenken, wenn man hier nicht bereits alle Korrekturmöglichkeiten nutzt. Hier bieten sich auch direkte Verhandlungen mit der BG in einem Gespräch an.
Prüfung durch Anwälte
Egal an welcher Stelle im Verfahren man sich befindet: Eine einmalige intensive Prüfung der Sach- und Rechtslage ist immer erforderlich. Nur so kann man die Erfolgsaussichten abschätzen und sinnvolle Handlungsempfehlungen abgeben. Diese Prüfung erfolgt anhand aller Unterlagen, die dem Unternehmen vorliegen, also zu:
- Unternehmenszweck(en)
- Registeranmeldungen, Verbandsmitgliedschaften
- Tätigkeiten der Mitarbeitergruppen
- Einzelnen Neben- und Hilfsbetrieben
- Angaben gegenüber der BG in der Vergangenheit
- Ergebnisse von Betriebsprüfungen, auch wenn diese lange zurückliegen
- Auswertung der Rechtsprechung der Sozialgerichte bis zum Bundessozialgericht
- Eine große Rolle spielen auch interne Handlungs- und Zuordnungsanweisungen der BGs selbst
- Ermittlung von Prozess- und Kostenrisiken
Nach dieser Prüfung wird schnell klar, ob ein Vorgehen gegen die Berufsgenossenschaft erfolgversprechend ist.
Vertretung gegen die BG
Abhängig von dem Ergebnis dieser Prüfung beraten wir gemeinsam das weitere Vorgehen. Entweder zeigt sich, dass schon die bisherige Veranlagung unrichtig war, dann kann eine Änderung gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft beantragt werden. Im Streitfall kann das gewünschte Ergebnis über Widerspruch und Klage auch juristisch erreicht werden. Für uns als Anwälte ist das gesamte juristische Verfahren bis hin zur Klage vor den Sozialgerichten selbstverständlich Teil unserer Dienstleistung. Stellt man fest, dass die bisherige Veranlagung korrekt ist, könnte sie sich möglicherweise zukünftig durch organisatorische Änderungen im Unternehmen korrigieren lassen. Auch solche Ansätze entwickeln wir gemeinsam mit unseren Mandanten. Vertreten wir Sie bereits in der Anhörung, endet dieser Verfahrensabschnitt mit einem Bescheid. Dieser kann sich auf die bloße Zuordnung zu Gefahrklassen beschränken, oder es gibt einen neuen Veranlagungsbescheid (noch genauer: “Änderungsbescheid zur Veranlagung”).
Widerspruch
Gegen den Veranlagungsbescheid oder den Beitragsbescheid können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen. In dem Widerspruchsverfahren wird der Bescheid durch eine Widerspruchsstelle beim Unfallversicherungsträger überprüft. In dieser Widerspruchsstelle sitzen Personen, die den Ausgangsbescheid nicht erlassen haben, so dass eine Korrektur hier gut möglich ist. Die Dauer solcher Widerspruchsverfahren beträgt im Regelfall 3–6 Monate, es kann aber auch deutlich schneller oder langsamer gehen. Als besonders schnell sind Berufsgenossenschaften allerdings nicht bekannt.
Aufschiebende Wirkung?
Wichtig: Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung! Das bedeutet, dass die Beiträge trotzdem erst einmal gezahlt werden müssen. Was tun, wenn kein Geld dafür da ist? Dann besteht die Möglichkeit, zunächst beim Unfallversicherer einen Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu stellen und bei einer Ablehnung des Unfallversicherers beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs zu stellen. Dem muss das Gericht entsprechen, wenn ein Obsigen am Ende wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Das ist einzelfallabhängig, oftmals sind die Erfolgsaussichten hierfür aber gut. Gerichte entscheiden darüber ohne mündliche Verhandlung, es fallen daher auch keine Reisekosten an. Als Alternative kommt eine Stundungsvereinbarung mit der BG in Betracht.
Klage gegen Beitragsbescheid
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren kann gegen die BG geklagt werden. Die Klagefrist beträgt wieder einen Monat, zuständig ist das Sozialgericht am Sitz des Unternehmens, die Wege sind für Sie als Mandant also jedenfalls kurz. Hier wird der Sachverhalt noch einmal von einer neutralen und objektiven Stelle überprüft. Das eröffnet zusätzliche Chancen, eine Korrektur des Beitragsbescheides herbeizuführen.
So geht’s!
- Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail mit einer kurzen Schilderung Ihres Problems oder schicken Sie uns gleich den Bescheid, mit dem Sie nicht zufrieden sind.
- Wir nehmen Kontakt mit Ihnen auf und stellen einige Fragen zum Sachverhalt.
- Im Anschluss unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot für das Vorgehen, das mit der Sachverhaltsprüfung beginnt. Dabei rechnen wir für die Erstprüfung inkl. einer validen Stellungnahme in der Regel ein Pauschalhonorar ab, so dass Sie hier volle Preistransparenz haben. Im weiteren Verfahren gegen die Berufsgenossenschaften werden wir dann in der Regel auf Stundensatzbasis tätig.
- Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie unser Angebot annehmen möchten.
Gegen welche Berufsgenossenschaften vertreten wir Sie?
Wir prüfen Ihre Beiträge und vertreten Sie gegen jede gewerbliche Berufsgenossenschaft in Deutschland, also gegen die BG RCI, die BG HM, die BG ETEM, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, die BG BAU, die BG HW, die VBG, die BG Verkehr und gegen die BGW. Zuletzt waren wir in folgenden Branchen erfolgreich tätig:
- Werften
- Arbeitnehmerüberlassung / Zeitarbeit
- Sicherheit und Veranstaltungen
- Öl- und Gasförderung
- Industriedienstleistungen
- Elektromontagen
- Bergbau
- Naturstein (Herstellung und Bearbeitung)
- Gesundheit / Krankenhäuser
- Bau
- Fertighausbau
- Konzernholding
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Wir sind Ihr Partner zu Beitragsfragen der BG. Dazu gehört:
- Prüfung, Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft
- Überprüfung der eigenen Veranlagung und Vorschlag von Änderungsmöglichkeiten
- Prüfung, ob Beitragsänderungen für Vergangenheit und Zukunft möglich oder zulässig sind
- Führung von Verfahren gegen die Berufsgenossenschaften von Anhörung über Widerspruch, Klage und einstweiligem Rechtsschutz
- Wir vertreten Sie vor allen Sozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht!