Widerspruch und Klage gegen BG-Beitragsbescheide

Ihre Anwälte gegen die BG für Widerspruch und Klage

Beitrags­bescheid erhal­ten? Ver­fahren Prü­fung durch AnwälteVertre­tung gegen die BGWider­spruch Auf­schiebende Wirkung? Klage So geht’s! Gegen welche Beruf­sgenossen­schafen vertreten wir Sie?  

Anhörung oder Beitragsbescheid erhalten?

Sie haben Prob­leme mit Ihrer Beruf­sgenossen­schaft? Haben Sie einen Beitrags­bescheid erhal­ten oder dage­gen bere­its Wider­spruch ein­gelegt und wis­sen nun nicht weit­er? Oder soll direkt gegen einen Bescheid geklagt wer­den? AMETHYST Recht­san­wälte ste­ht allen Unternehmen zu Fra­gen des Beitragsrechts als ver­lässlich­er Part­ner zur Seite. Wir kämpfen um Ihr Recht zu allen Beitrags­fra­gen der BG.

Das Verfahren

Auseinan­der­set­zun­gen mit der BG begin­nen oft nach ein­er Betrieb­sprü­fung, die entwed­er durch die Beruf­sgenossen­schaft selb­st oder durch die Renten­ver­sicherung durchge­führt wird. Stellt sich hier­bei her­aus, dass die bish­erige Beitragsver­an­la­gung fehler­haft war (jeden­falls nach Ansicht der Prüfer), erhal­ten Sie regelmäßig zunächst eine Anhörung. Darin teilt die BG mit, dass sie die bish­erige Ver­an­la­gung ändern möchte, weil die angegebe­nen Gefahrk­lassen nicht richtig gewe­sen sein sollen. In dieser Anhörung wird eine Frist von eini­gen Wochen geset­zt, inner­halb der zur Änderung der Ver­an­la­gung Stel­lung genom­men wer­den kann. Wir empfehlen immer, bere­its hier aktiv zu wer­den und auch Anwälte einzuschal­ten, denn die Erfahrung zeigt, dass eine Kor­rek­tur der Recht­sauf­fas­sung der BG sich umso leichter erre­ichen lässt, je früher man damit anfängt. Ander­sherum würde man eine volle Prü­fungsin­stanz ver­schenken, wenn man hier nicht bere­its alle Kor­rek­tur­möglichkeit­en nutzt. Hier bieten sich auch direk­te Ver­hand­lun­gen mit der BG in einem Gespräch an.

Prüfung durch Anwälte

Egal an welch­er Stelle im Ver­fahren man sich befind­et: Eine ein­ma­lige inten­sive Prü­fung der Sach- und Recht­slage ist immer erforder­lich. Nur so kann man die Erfol­gsaus­sicht­en abschätzen und sin­nvolle Hand­lungsempfehlun­gen abgeben. Diese Prü­fung erfol­gt anhand aller Unter­la­gen, die dem Unternehmen vor­liegen, also zu:

  • Unternehmenszweck(en)
  • Reg­is­ter­an­mel­dun­gen, Verbandsmitgliedschaften
  • Tätigkeit­en der Mitarbeitergruppen
  • Einzel­nen Neben- und Hilfsbetrieben
  • Angaben gegenüber der BG in der Vergangenheit
  • Ergeb­nisse von Betrieb­sprü­fun­gen, auch wenn diese lange zurückliegen
  • Auswer­tung der Recht­sprechung der Sozial­gerichte bis zum Bundessozialgericht
  • Eine große Rolle spie­len auch interne Hand­lungs- und Zuord­nungsan­weisun­gen der BGs selbst
  • Ermit­tlung von Prozess- und Kostenrisiken

Nach dieser Prü­fung wird schnell klar, ob ein Vorge­hen gegen die Beruf­sgenossen­schaft erfol­gver­sprechend ist.

Vertretung gegen die BG

Abhängig von dem Ergeb­nis dieser Prü­fung berat­en wir gemein­sam das weit­ere Vorge­hen. Entwed­er zeigt sich, dass schon die bish­erige Ver­an­la­gung unrichtig war, dann kann eine Änderung gegenüber der zuständi­gen Beruf­sgenossen­schaft beantragt wer­den. Im Stre­it­fall kann das gewün­schte Ergeb­nis über Wider­spruch und Klage auch juris­tisch erre­icht wer­den. Für uns als Anwälte ist das gesamte juris­tis­che Ver­fahren bis hin zur Klage vor den Sozial­gericht­en selb­stver­ständlich Teil unser­er Dien­stleis­tung. Stellt man fest, dass die bish­erige Ver­an­la­gung kor­rekt ist, kön­nte sie sich möglicher­weise zukün­ftig durch organ­isatorische Änderun­gen im Unternehmen kor­rigieren lassen. Auch solche Ansätze entwick­eln wir gemein­sam mit unseren Man­dan­ten. Vertreten wir Sie bere­its in der Anhörung, endet dieser Ver­fahrens­ab­schnitt mit einem Bescheid. Dieser kann sich auf die bloße Zuord­nung zu Gefahrk­lassen beschränken, oder es gibt einen neuen Ver­an­la­gungs­bescheid (noch genauer: “Änderungs­bescheid zur Veranlagung”).

Widerspruch

Gegen den Ver­an­la­gungs­bescheid oder den Beitrags­bescheid kön­nen Sie inner­halb ein­er Frist von einem Monat Wider­spruch ein­le­gen. In dem Wider­spruchsver­fahren wird der Bescheid durch eine Wider­spruchsstelle beim Unfal­lver­sicherungsträger über­prüft. In dieser Wider­spruchsstelle sitzen Per­so­n­en, die den Aus­gangs­bescheid nicht erlassen haben, so dass eine Kor­rek­tur hier gut möglich ist. Die Dauer solch­er Wider­spruchsver­fahren beträgt im Regelfall 3–6 Monate, es kann aber auch deut­lich schneller oder langsamer gehen. Als beson­ders schnell sind Beruf­sgenossen­schaften allerd­ings nicht bekannt.

Aufschiebende Wirkung?

Wichtig: Ein Wider­spruch gegen einen Beitrags­bescheid hat keine auf­schiebende Wirkung! Das bedeutet, dass die Beiträge trotz­dem erst ein­mal gezahlt wer­den müssen. Was tun, wenn kein Geld dafür da ist? Dann beste­ht die Möglichkeit, zunächst beim Unfal­lver­sicher­er einen Antrag auf auf­schiebende Wirkung des Wider­spruchs zu stellen und bei ein­er Ablehnung des Unfal­lver­sicher­ers beim zuständi­gen Sozial­gericht einen Eilantrag auf Anord­nung der auf­schieben­den Wirkung des ein­gelegten Wider­spruchs zu stellen. Dem muss das Gericht entsprechen, wenn ein Obsi­gen am Ende wahrschein­lich­er als ein Unter­liegen ist. Das ist einzelfal­lab­hängig, oft­mals sind die Erfol­gsaus­sicht­en hier­für aber gut. Gerichte entschei­den darüber ohne mündliche Ver­hand­lung, es fall­en daher auch keine Reisekosten an. Als Alter­na­tive kommt eine Stun­dungsvere­in­barung mit der BG in Betracht.

Klage gegen Beitragsbescheid

Nach einem erfol­glosen Wider­spruchsver­fahren kann gegen die BG geklagt wer­den. Die Klage­frist beträgt wieder einen Monat, zuständig ist das Sozial­gericht am Sitz des Unternehmens, die Wege sind für Sie als Man­dant also jeden­falls kurz. Hier wird der Sachver­halt noch ein­mal von ein­er neu­tralen und objek­tiv­en Stelle über­prüft. Das eröffnet zusät­zliche Chan­cen, eine Kor­rek­tur des Beitrags­beschei­des herbeizuführen.

So geht’s!

  • Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail mit ein­er kurzen Schilderung Ihres Prob­lems oder schick­en Sie uns gle­ich den Bescheid, mit dem Sie nicht zufrieden sind.
  • Wir nehmen Kon­takt mit Ihnen auf und stellen einige Fra­gen zum Sachverhalt.
  • Im Anschluss unter­bre­it­en wir Ihnen ein unverbindlich­es Ange­bot für das Vorge­hen, das mit der Sachver­halt­sprü­fung begin­nt. Dabei rech­nen wir für die Erst­prü­fung inkl. ein­er vali­den Stel­lung­nahme in der Regel ein Pauschal­hono­rar ab, so dass Sie hier volle Preis­trans­parenz haben. Im weit­eren Ver­fahren gegen die Beruf­sgenossen­schaften wer­den wir dann in der Regel auf Stun­den­satzba­sis tätig.
  • Sie entschei­den in Ruhe, ob Sie unser Ange­bot annehmen möchten.

Gegen welche Berufsgenossenschaften vertreten wir Sie?

Wir prüfen Ihre Beiträge und vertreten Sie gegen jede gewerbliche Beruf­sgenossen­schaft in Deutsch­land, also gegen die BG RCI, die BG HM, die BG ETEM, die Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe, die BG BAU, die BG HW, die VBG, die BG Verkehr und gegen die BGW. Zulet­zt waren wir in fol­gen­den Branchen erfol­gre­ich tätig:

  • Werften
  • Arbeit­nehmerüber­las­sung / Zeitarbeit
  • Sicher­heit und Veranstaltungen
  • Öl- und Gasförderung
  • Indus­trie­di­en­stleis­tun­gen
  • Elek­tromon­ta­gen
  • Berg­bau
  • Naturstein (Her­stel­lung und Bearbeitung)
  • Gesund­heit / Krankenhäuser
  • Bau
  • Fer­tighaus­bau
  • Konz­ern­hold­ing

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Wir sind Ihr Part­ner zu Beitrags­fra­gen der BG. Dazu gehört:

  • Prü­fung, Wider­spruch und Klage gegen Beitrags­beschei­de der Berufsgenossenschaft
  • Über­prü­fung der eige­nen Ver­an­la­gung und Vorschlag von Änderungsmöglichkeit­en
  • Prü­fung, ob Beitragsän­derun­gen für Ver­gan­gen­heit und Zukun­ft möglich oder zuläs­sig sind
  • Führung von Ver­fahren gegen die Beruf­sgenossen­schaften von Anhörung über Wider­spruch, Klage und einst­weiligem Rechtsschutz
  • Wir vertreten Sie vor allen Sozial­gericht­en bis hin zum Bundessozialgericht!