Was tun gegen einen Bußgeldbescheid der Berufsgenossenschaft (BG)?
Bundesweite Unterstützung gegen die BG in Bußgeldverfahren
Haben Sie einen Bußgeldbescheid oder eine Anhörung Ihrer Berufsgenossenchaft erhalten? Dann sollten Sie schnell zum Anwalt gehen. AMETHST Rechtsanwälte unterstützt Sie bundesweit gegen alle Berufsgenossenschaften. Nutzen auch Sie unsere in vielen Jahren erworbene Erfahrung!
Einspruchsfrist
Bußgeldhöhe
Wie kann ein Anwalt helfen?Anwalt vor Ort erforderlich?Weitere Einzelheiten zum Verfahren
Einspruchsfrist gegen Bußgeldbscheid: 2 Wochen
Die Frist zum Einspruch beträgt nämlich lediglich zwei Wochen (§ 67 OWiG), und bis dahin muss entschieden sein, ob ein Einspruchsverfahren sinnvoll ist. Gerade die BG Bau, aber auch die BG Verkehr und andere Berufsgenossenschaften verhängen aus verschiedensten Gründen Bußgelder, meistens geht es um Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorschriften.
Ein Beispiel:
Die Berufsgenossenschaft stattet einem Betrieb einen unangekündigten Besuch für eine routinemäßige Arbeitssicherheitsprüfung ab. Der Unternehmer, wenig erfreut über diesen Überraschungsbesuch, verweigert dem Prüfteam der Berufsgenossenschaften zunächst den Zugang zum Betrieb. Erst nachdem ihm ausdrücklich ein entsprechendes Bußgeld von bis zu 10.000 € gem. § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII angedroht wurde, gewährt er dem Prüfteam Zutritt zum Betrieb.
Bußgelder können nicht nur gegen das Unternehmen, sondern können auch gegen Geschäftsführer festgesetzt werden.
Bußgeldhöhe
Generell sind Bußgelder, die die Berufsgenossenschaften verhängen können, in §§ 209 ff. SGB VII geregelt. Das Bußgeld kann pro Einzelfall bis zu 10.000 Euro betragen; dabei soll die Geldbuße mindestens den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, der aus dem Verstoß gezogen wird (§ 17 Abs. 4 OWiG).
Bei Verstößen gegen Anordnungen der Aufsichtspersonen sowie gegen Vorschriften, die von den Berufsgenossenschaften durchgesetzt werden (DGUV Vorschrift 1, § 209 SGB VII etc.), beträgt das Bußgeld maximal 10.000 €. Daneben können auch Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) oder gegen Rechtsverordnungen ein Bußgeld zur Folge haben. Diese Verstöße werden durch die Arbeitsschutzbehörden geahndet und können ein Bußgeld von bis zu 25.000 € bedeuten.
Besonders teuer kann die Verletzung der unternehmerischen Aufsichtspflicht werden. Hier liegt die maximale Bußgeldhöhe, wenn die begangene Pflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist, gem. § 130 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 OWiG im Falle vorsätzlicher Straftaten bei bis zu 10.000.000 € sowie im Falle von fahrlässigen Straftaten bei bis zu 5.000.000 €. Ist die Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit einzustufen, gilt der Bußgeldrahmen der begangenen Ordnungswidrigkeit, welcher sich bei Verweis dieser Vorschrift auf § 30 Abs. 2 OWiG jedoch um das Zehnfache erhöht.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Ohne Rechtsanwalt können Bußgeldverfahren nicht wirklich geführt werden. Denn unabhängig von der Erfahrung und der rechtlichen Expertise beantragen Anwälte zunächst Akteneinsicht und können erst damit den Sachverhalt genau überprüfen und eine Einschätzung abgeben.
Sehr häufig finden sich in der Verfahrensakte Formfehler, die auf den ersten Blick überhaupt nicht erkennbar sind. So werden oft Fristen nicht eingehalten, Schreiben nicht rechtsverbindlich zugestellt und häufig sind Taten auch verjährt oder mindestens teilweise verjährt.
Davon abgesehen sind auch Sachverhaltsermittlungen oft unzureichend, was ebenfalls einen Ansatzpunkt für ein weiteres rechtliches Vorgehen liefert.
Benötige ich einen Anwalt vor Ort?
Das ist grundsätzlich nicht nötig. AMETHYST Rechtsanwälte vertreten Sie bundesweit gegenüber allen Berufsgenossenschaften und im Verhandlungsfall vor dem zuständigen Amtsgericht. In mehr als 90 % der Fälle kommt es aber überhaupt nicht zu einem Gerichtstermin, sondern das Verfahren läuft lediglich schriftlich ab. Hier bringt Ihr Rechtsanwalt die Argumente zu Ihrer Entlastung vor und verhandelt oft direkt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BG. Dann kommt es entweder zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer Bußgeldhöhe, die akzeptabel ist.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren
Nachfolgend noch einige weitere Einzelheiten zum Bußgeldverfahren:
Gesetzliche Grundlagen der Verhängung von Bußgeld durch die Berufsgenossenschaft
Für die Verhängung von Bußgeld durch die Berufsgenossenschaft gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- eine vollziehbare Anordnung einer technischen Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaften missachtet,
- gegen eine in § 32 DGUV Vorschrift 1 vorgesehene Bestimmung verstößt,
- die unternehmerische Aufsichtspflicht gem. § 130 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) verletzt oder
- gegen eine in § 209 SGB VII genannte Bestimmung verstößt,
kann von den Berufsgenossenschaften ein Bußgeld auferlegt bekommen. Gerade § 209 SGB VII ist häufig Grundlage eines Bußgeldbescheides, da hier diejenigen Vorschriften des SGB VII aufgelistet sind, welche mit einem Bußgeld bewehrt sind. Zudem ist das SGB VII die allgemeine Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland.
Was sind „vollziehbare Anordnungen einer technischen Aufsichtsperson“?
Vollziehbare Anordnungen werden von den Aufsichtspersonen (sog. technische Aufsichtsbeamte) der Berufsgenossenschaften erteilt. Gesetzliche Grundlage der Aufsichtspersonen ist § 18 SGB VII. Dabei handelt es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften im Außendienst, in deren Aufgabenbereich etwa die Betriebsbegehung und Unfalluntersuchungen, die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie die Beratung der Mitgliedsunternehmen fällt. Die Aufsichtspersonen sind also die Prüferinnen und Prüfer der Berufsgenossenschaften.
Diese sind gem. § 19 Abs. 1 SGB VII mit einer entsprechenden Vollmacht zum Erlass sofort vollziehbarer Anordnungen ausgestattet. So können die Aufsichtspersonen beispielsweise Maßnahmen zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren anordnen. Leistet das Unternehmen diesen Anordnungen nicht Folge, kann es gem. § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII von der Berufsgenossenschaft mit einem Bußgeld belegt werden.
Mögliche bußgeldpflichtige Personen
Das Bußgeld wird dabei in der Regel gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. gegen die Unternehmensleitung verhängt. Im Falle einer juristischen Person kann das Bußgeld auch dementsprechend die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG genannten Vertretungs- und Leitungspersonen des Unternehmens treffen. Der Bußgeldbescheid kann sich aber auch gegen die von der Unternehmensleitung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ausdrücklich Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten richten.
Schließlich können auch die Versicherten selbst Adressaten eines Bußgeldbescheides werden. Das ist der Fall, wenn Beschäftigte gegen bußgeldbewehrte Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, welche an die Beschäftigten gerichtet sind. Ein Beispiel sind Unfallverhütungsvorschriften gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII, die das Verhalten der Beschäftigten zur Verhütung von Arbeitsunfällen adressieren. Letztlich ist also entscheidend, an wen die Vorschrift, deren Verstoß mit dem Bußgeld geahndet werden soll, gerichtet ist.
Weitere Instrumente der Berufsgenossenschaften
Neben Bußgeldern gibt es auch weitere Instrumente, um gegen Verstöße in diesem sensiblen Bereich vorzugehen:
Regress als Sanktionsmöglichkeit bei Arbeitsunfällen
Neben dem Bußgeld haben die Berufsgenossenschaften mit dem Regress (auch Rückgriff genannt) die Möglichkeit, das Unternehmen in die Haftung zu nehmen. Das ist der Fall, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht bzw. die erforderlichen Handlungen zur Verhinderung eines solchen Vorfalls unterlassen hat.
Dann kann die Berufsgenossenschaft vom Unternehmen diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, welche sie zum Ausgleich der Unfallfolgen erbracht hat. Das ist umso relevanter, da die Kosten für die berufsgenossenschaftlichen Leistungen bei schweren Unfällen oft sehr hoch sind. Ist der Unfall auf vorwerfbares Fehlverhalten zurückzuführen, sollen daher nicht die Mitgliedsunternehmen nach dem Solidarprinzip die Kosten tragen müssen. Stattdessen soll mit dem Regress die Verursacherin oder der Verursacher sanktioniert und die Mitgliedsunternehmen zugleich entlastet werden.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen
Schließlich kann ein schwerer Arbeitsunfall auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. § 229 Strafgesetzbuch (StGB) sieht etwa eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren im Falle einer fahrlässig verursachten Körperverletzung vor. Sollte eine Person in Folge eines Arbeitsunfalls sogar sterben, kommt auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht. Hier liegt die maximale Freiheitsstrafe bei 5 Jahren.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
-
Anfechtung von Bußgeldbescheiden der Berufsgenossenschaft
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Entwicklung von Verteidigungsstrategien
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Korrespondenz mit den Berufsgenossenschaften
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Widerspruchs- und Klageverfahren
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