Neuer Gefahrtarif 2024 der BG BAU – Chancen, Risiken und versteckte Beitragsfallen

Die Beruf­sgenossen­schaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat zum 01. Jan­u­ar 2024 ihren 4. Gefahrtarif einge­führt. Dabei han­delt es um eine tur­nus­gemäße Aktu­al­isierung, um die Gefährdungsklassen an die aktuellen Unfall- und Entschädi­gungszahlen anzu­passen. Die Beruf­sgenossen­schaften nutzen einen neuen Gefahrtarif allerd­ings auch zur Änderung der Gefahrtar­if­stellen und für Verän­derun­gen der Zuord­nun­gen. In der Prax­is bringt dieser Schritt daher zum Teil deut­liche Ver­schiebun­gen, die für viele Unternehmen zu über­raschen­den Beitrags­be­las­tun­gen führen kön­nen.

Brennpunkte des neuen BG BAU-Gefahrtarifs

1. Neuberechnung aller Gefahrklassen

Die neuen Gefahrk­lassen beruhen auf dem Beobach­tungszeitraum 2018 bis 2021. Es sind also Effek­te der Covid-19-Pan­demie wie Lock­downs und reduzierte Bautätigkeit einge­flossen.
Das Ergeb­nis:

  • Einige Branchen freuen sich über Gefahrlassensenkungen.
  • Andere Branchen wer­den durch wenige, aber schwere Schadens­fälle stark belastet. 
    • Unternehmen mit solid­er Sicher­heits­bi­lanz müssen so trotz guter Arbeitss­chutz­s­tan­dards höhere Beiträge zahlen, weil sie in ein­er als riskan­ter eingestuften Tar­if­stelle landen.

2. Umsortierung im Fertighaus- und Fertigteilbau

Beson­ders betrof­fen sind Betriebe im Bere­ich Fer­tighaus- und Fer­tigteil­bau. Diese wer­den kün­ftig anderen Gewer­bezweigen zuge­ord­net (z.B. Bauw­erks­bau, Zimmerarbeiten).

  • Folge: Andere Gefahrtar­if­stellen und damit andere Gefahrk­lassen – mit zum Teil deut­lich spür­baren Beitragssprün­gen.
  • Auch Branchen­ver­bände wie der Baugewer­be­ver­band Nieder­sach­sen (BVN) weisen darauf hin, dass für betrof­fene Unternehmen eine sorgfältige Prü­fung des Beschei­ds zwin­gend erforder­lich ist.

3. Neue Namen, neue Risiken

Manche Tar­if­stellen wur­den umbe­nan­nt. So wurde etwa die Tar­if­stelle 200 aus „Bauaus­bau und Fer­tigteil­her­stel­lung“ schlicht „Bauaus­bau“.

  • Für Betriebe wirkt dies oft wie eine banale Formalität.
  • Tat­säch­lich ver­ber­gen sich dahin­ter aber Verän­derun­gen in den Zuord­nun­gen einzel­ner Gewerbezweige.

4. Zeitverzögerung bei der Beitragswirkung

Der Gefahrtarif gilt seit dem 01. Jan­u­ar 2024.

  • Vorschuss­beschei­de 2024 berück­sichti­gen die neuen Gefahrk­lassen bereits.
  • Erst ab April 2025 wirken sich die Änderun­gen auf die tat­säch­lichen Beiträge aus. 
    • Viele Unternehmen wer­den also erst mit Verzögerung merken, wie stark sie wirk­lich betrof­fen sind. Dann kann es allerd­ings wegen der knap­pen Wider­spruchs­frist bere­its zu spät für einen Wider­spruch sein.

5. Solidarprinzip als Kostenfalle

Die Gefahrk­lasse spiegelt nicht das indi­vidu­elle Risiko eines Unternehmens wider, son­dern den Durch­schnitt aller Betriebe in der­sel­ben Tarifstelle.

  • Folge: Ein sich­er arbei­t­en­der Betrieb kann daher genau­so stark belastet wer­den wie ein Unternehmen mit vie­len Unfällen.
  • Umso wichtiger ist es, die Tar­if­stellen-Zuord­nung im Ver­an­la­gungs­bescheid genau zu prüfen.

Sind die Änderungen im neuen Gefahrtarif zulässig?

In Bezug auf die rechtliche Zuläs­sigkeit dieser Änderun­gen ist eine Dif­feren­zierung erforderlich: 

  • Gefahrtar­ife als solche sind rechtlich kaum angreif­bar (BSG v. 21.03.2006 — B 2 U 2/05 R).
  • Allerd­ings muss ein Unternehmen, dass neu ver­an­lagt wurde, die Merk­male der jew­eili­gen neuen Tar­if­stelle tat­säch­lich erfüllen. 
  • Hier­für greift die Beruf­sgenossen­schaft oft auf interne oder auch externe Zuord­nungsan­leitun­gen zurück. Diese erzeu­gen rechtlich betra­chtet jedoch kein­er­lei Bindungswirkung (BSG v. 31.03.1981 — 2 RU 101/79).
  • Maßge­blich sind allein die Regelun­gen des Gefahrtar­ifs, welche autonom auszule­gen sind. 
  • Somit gilt: Auch wenn Gefahrtar­ife für sich genom­men rechtlich kaum angreif­bar sind, muss ein Unternehmen keineswegs jede Ver­an­la­gungsän­derung wider­stand­s­los akzep­tieren!

Und so ist es häu­fig möglich, sich gegen eine Neu­ver­an­la­gung zur Wehr zu set­zen. Natür­lich ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine Neu­ver­an­la­gung erfol­gre­ich ver­hin­dert wer­den kann. Allerd­ings kon­nten wir bere­its mehrfach für unsere Man­dan­ten in der­ar­ti­gen Fällen eine Kor­rek­tur der Ver­an­la­gung durchsetzen. 

Wann sollte ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden?

Die Antwort auf die Frage, wann der richtige Zeit­punkt für die Beauf­tra­gung eines spezial­isierten Anwalts ist, lässt sich auf zwei Faust­formeln run­ter­brechen: Ein Anwalt sollte so früh wie möglich hinzuge­zo­gen wer­den — aber es ist zugle­ich nie zu spät für pro­fes­sionelle Hilfe!

So früh wie möglich” ver­an­schaulicht, dass in jedem Ver­fahrenssta­di­um die Möglichkeit beste­ht, Argu­mente vorzu­tra­gen und die Entschei­dung über die Ver­an­la­gung des eige­nen Unternehmens pos­i­tiv bee­in­flusst wer­den kann. Je früher man die Entschei­dung­sprozesse bee­in­flusst, desto bess­er ste­hen die Chan­cen! Zwar soll­ten Ver­an­la­gungs­beschei­de immer von Beginn an ange­grif­f­en wer­den. Wenn aber direkt eine frühe pos­i­tive Entschei­dung erre­icht wer­den kann, dann erge­hen sofort neue Beitrags­beschei­de mit gerin­geren Forderun­gen — das schont die Finanzre­ser­ven des Unternehmens in teils erhe­blichem Ausmaß. 

Es ist nie zu spät” drückt aus, dass auch nach Erlass eines Beschei­des oder sog­ar eines ablehnen­den Wider­spruchs­beschei­des Rechtsmit­tel in Form von Wider­spruch und Klage zur Ver­fü­gung ste­hen. Durch den sog. Über­prü­fungsantrag nach § 44 SGB X kön­nen zudem sog­ar rechtswidrige Beschei­de, die bere­its bestand­skräftig gewor­den sind, noch kor­rgiert wer­den. Das bedeutet, dass selb­st wenn die Wider­spruchs­frist bere­its abge­laufen ist und der Bescheid somit schon bestand­skräftig gewor­den ist, noch Rechtsmit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, um sich erfol­gre­ich gegen rechtswidrige Beschei­de zu wehren. 

Handlungsempfehlungen für Unternehmen: Es beginnt mit einer Prüfung 

Was soll­ten Unternehmen, die etwa die Recht­mäßigkeit ein­er Neu­ver­an­la­gung bezweifeln, tun? Ob und in welchem Umfang gegen die Beitrags­beschei­de vorge­gan­gen wer­den sollte, muss nicht von Beginn an sofort entsch­ieden sein. Denn zu Beginn muss immer die inten­sive Über­prü­fung des Sachver­halts ste­hen — auf dieser Basis lassen sich dann eine klare Prog­nose samt möglichen Erfol­gsaus­sicht­en erstellen, sodass Sie informiert eine fundierte Entschei­dung tre­f­fen kön­nen, ob Sie mit unser­er Hil­fe Beitrage sparen wollen. Die Kosten für die Sachver­halt­süber­prü­fung ste­hen in aller Regel in ein­er guten Rela­tion zu den möglichen Beitragser­höhun­gen, sodass eine gründliche Sachver­halt­s­analyse stets zu empfehlen ist. 

Schritt für Schritt bedeutet dies: 

  1. Ver­an­la­gungs­bescheid prüfen: Kon­trol­lieren Sie sofort nach Erhalt, ob die Tar­if­stelle kor­rekt angegeben ist.
  2. Beson­deres Augen­merk auf Fertighausbau/Fertigteilherstellung: Hier dro­hen die größten Verschiebungen.
  3. Inten­sive Sachver­halt­süber­prü­fung durch Spezial­is­ten: Lassen sie ihren Einzelfall umfassend und pro­fes­sionell über­prüfen. Anschließend kön­nen Sie eine fundierte Entschei­dung tre­f­fen, ob sich ein Vorge­hen gegen die Beitragser­höhung lohnt. 
  4. Doku­men­ta­tion sich­ern: Hal­ten Sie Ihre aus­ge­führten Tätigkeit­en sauber nach Branchen fest, um im Stre­it­fall bele­gen zu kön­nen, dass eine gün­stigere Ein­stu­fung gerecht­fer­tigt ist.
  5. Fris­ten beacht­en: Gegen einen fehler­haften Bescheid kann nur inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­gelegt wer­den — andern­falls dro­ht Bestand­skraft und damit Unanfechtbarkeit!

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Fazit zum neuen Gefahrtarif der BG BAU

Der 4. Gefahrtarif der BG BAU ist mehr als eine bloße Rou­tinean­pas­sung. Hin­ter neuen Namen und Umgrup­pierun­gen ver­ber­gen sich erhe­bliche Risiken:

  • Fer­tighaus- und Fer­tigteil­bau ste­hen vor ein­er fak­tis­chen Umklassifizierung.
  • Viele Unternehmen zahlen mehr, ohne dass ihr eigenes Unfall­risiko gestiegen ist.
  • Die Verzögerung der Beitragswirkung macht es leicht, die Gefahr zu unterschätzen.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihren Bescheid sofort prüfen. Nur so ver­mei­den Sie, dass fehler­hafte Zuord­nun­gen oder unfaire Belas­tun­gen über Jahre hin­weg unbe­merkt bleiben.

Zur Vertiefung – Die konkreten Änderungen im Überblick

Unternehmen, welche sta­tis­che Fer­tigteile aus Holz für Bauw­erke bzw. bauliche Anla­gen anfer­ti­gen und zugle­ich auch mon­tieren, wer­den neu ver­an­lagt. Diese befind­en sich nun in der Tar­if­stelle 110 („Zim­mer­ar­beit­en“), während diese zuvor der Tar­if­stelle 200 (Bauaus­bau und Fer­tigteil­her­stel­lung) zuge­ord­net waren. Damit geht eine gute Ver­dopplung der Gefahrk­lasse ein­her – von 6,89 in der alten Tar­if­stelle des 3. Gefahrtar­ifs zu 14,59 in der neuen Tar­if­stelle des nun in Kraft getrete­nen Gefahrtarif.

Außer­dem wur­den Unternehmen neu ver­an­lagt, die sta­tis­che Fer­tigteile aus anderen Mate­ri­alien als Holz her­stellen und mon­tieren. Diese sind nun der Tar­if­stelle 100 (Bauw­erks­bau) zuge­ord­net. Hier fällt der Anstieg der Gefahrk­lasse durch die Neu­ver­an­la­gung etwas geringer aus. Statt 6,89 beträgt die Gefahrk­lasse nun 11,84.

Fern­er wur­den die Aus­führun­gen zu den Gewer­bezweigen, die den jew­eili­gen Tar­if­stellen zuzuord­nen sind, ergänzt und präzisiert.

Schließlich wur­den alle Gefahrk­lassen angepasst:

Anstiege in der Gefahren­klasse gab es für die Tar­if­stellen 800 und 900 („Unternehmer- und frei­willige Ver­sicherung“ bzw. „Büroteil des Unternehmens“), ins­beson­dere aber für den „Boots- und Schiffs­bau“ (Tar­if­stelle 600) von 6,72 auf 11,13.

Alle anderen Gefahrk­lassen dür­fen sich über eine Senkung der Gefahrk­lasse freuen. Hier sticht die Anpas­sung für die „Nicht gewerb­smäßi­gen Bauar­beit­en“ (Tar­if­stelle 700) her­aus, bei der eine deut­liche Absenkung von 30,89 auf 19,92 zu verze­ich­nen ist.


Den neuen Gefahrtarif find­en Sie: hier.