Neuer Gefahrtarif 2024 der BG BAU – Chancen, Risiken und versteckte Beitragsfallen
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat zum 01. Januar 2024 ihren 4. Gefahrtarif eingeführt. Dabei handelt es um eine turnusgemäße Aktualisierung, um die Gefährdungsklassen an die aktuellen Unfall- und Entschädigungszahlen anzupassen. Die Berufsgenossenschaften nutzen einen neuen Gefahrtarif allerdings auch zur Änderung der Gefahrtarifstellen und für Veränderungen der Zuordnungen. In der Praxis bringt dieser Schritt daher zum Teil deutliche Verschiebungen, die für viele Unternehmen zu überraschenden Beitragsbelastungen führen können.
Brennpunkte des neuen BG BAU-Gefahrtarifs
1. Neuberechnung aller Gefahrklassen
Die neuen Gefahrklassen beruhen auf dem Beobachtungszeitraum 2018 bis 2021. Es sind also Effekte der Covid-19-Pandemie wie Lockdowns und reduzierte Bautätigkeit eingeflossen.
Das Ergebnis:
- Einige Branchen freuen sich über Gefahrlassensenkungen.
- Andere Branchen werden durch wenige, aber schwere Schadensfälle stark belastet.
- Unternehmen mit solider Sicherheitsbilanz müssen so trotz guter Arbeitsschutzstandards höhere Beiträge zahlen, weil sie in einer als riskanter eingestuften Tarifstelle landen.
2. Umsortierung im Fertighaus- und Fertigteilbau
Besonders betroffen sind Betriebe im Bereich Fertighaus- und Fertigteilbau. Diese werden künftig anderen Gewerbezweigen zugeordnet (z.B. Bauwerksbau, Zimmerarbeiten).
- Folge: Andere Gefahrtarifstellen und damit andere Gefahrklassen – mit zum Teil deutlich spürbaren Beitragssprüngen.
- Auch Branchenverbände wie der Baugewerbeverband Niedersachsen (BVN) weisen darauf hin, dass für betroffene Unternehmen eine sorgfältige Prüfung des Bescheids zwingend erforderlich ist.
3. Neue Namen, neue Risiken
Manche Tarifstellen wurden umbenannt. So wurde etwa die Tarifstelle 200 aus „Bauausbau und Fertigteilherstellung“ schlicht „Bauausbau“.
- Für Betriebe wirkt dies oft wie eine banale Formalität.
- Tatsächlich verbergen sich dahinter aber Veränderungen in den Zuordnungen einzelner Gewerbezweige.
4. Zeitverzögerung bei der Beitragswirkung
Der Gefahrtarif gilt seit dem 01. Januar 2024.
- Vorschussbescheide 2024 berücksichtigen die neuen Gefahrklassen bereits.
- Erst ab April 2025 wirken sich die Änderungen auf die tatsächlichen Beiträge aus.
- Viele Unternehmen werden also erst mit Verzögerung merken, wie stark sie wirklich betroffen sind. Dann kann es allerdings wegen der knappen Widerspruchsfrist bereits zu spät für einen Widerspruch sein.
5. Solidarprinzip als Kostenfalle
Die Gefahrklasse spiegelt nicht das individuelle Risiko eines Unternehmens wider, sondern den Durchschnitt aller Betriebe in derselben Tarifstelle.
- Folge: Ein sicher arbeitender Betrieb kann daher genauso stark belastet werden wie ein Unternehmen mit vielen Unfällen.
- Umso wichtiger ist es, die Tarifstellen-Zuordnung im Veranlagungsbescheid genau zu prüfen.
Sind die Änderungen im neuen Gefahrtarif zulässig?
In Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit dieser Änderungen ist eine Differenzierung erforderlich:
- Gefahrtarife als solche sind rechtlich kaum angreifbar (BSG v. 21.03.2006 — B 2 U 2/05 R).
- Allerdings muss ein Unternehmen, dass neu veranlagt wurde, die Merkmale der jeweiligen neuen Tarifstelle tatsächlich erfüllen.
- Hierfür greift die Berufsgenossenschaft oft auf interne oder auch externe Zuordnungsanleitungen zurück. Diese erzeugen rechtlich betrachtet jedoch keinerlei Bindungswirkung (BSG v. 31.03.1981 — 2 RU 101/79).
- Maßgeblich sind allein die Regelungen des Gefahrtarifs, welche autonom auszulegen sind.
- Somit gilt: Auch wenn Gefahrtarife für sich genommen rechtlich kaum angreifbar sind, muss ein Unternehmen keineswegs jede Veranlagungsänderung widerstandslos akzeptieren!
Und so ist es häufig möglich, sich gegen eine Neuveranlagung zur Wehr zu setzen. Natürlich ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine Neuveranlagung erfolgreich verhindert werden kann. Allerdings konnten wir bereits mehrfach für unsere Mandanten in derartigen Fällen eine Korrektur der Veranlagung durchsetzen.
Wann sollte ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden?
Die Antwort auf die Frage, wann der richtige Zeitpunkt für die Beauftragung eines spezialisierten Anwalts ist, lässt sich auf zwei Faustformeln runterbrechen: Ein Anwalt sollte so früh wie möglich hinzugezogen werden — aber es ist zugleich nie zu spät für professionelle Hilfe!
“So früh wie möglich” veranschaulicht, dass in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit besteht, Argumente vorzutragen und die Entscheidung über die Veranlagung des eigenen Unternehmens positiv beeinflusst werden kann. Je früher man die Entscheidungsprozesse beeinflusst, desto besser stehen die Chancen! Zwar sollten Veranlagungsbescheide immer von Beginn an angegriffen werden. Wenn aber direkt eine frühe positive Entscheidung erreicht werden kann, dann ergehen sofort neue Beitragsbescheide mit geringeren Forderungen — das schont die Finanzreserven des Unternehmens in teils erheblichem Ausmaß.
“Es ist nie zu spät” drückt aus, dass auch nach Erlass eines Bescheides oder sogar eines ablehnenden Widerspruchsbescheides Rechtsmittel in Form von Widerspruch und Klage zur Verfügung stehen. Durch den sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können zudem sogar rechtswidrige Bescheide, die bereits bestandskräftig geworden sind, noch korrgiert werden. Das bedeutet, dass selbst wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist und der Bescheid somit schon bestandskräftig geworden ist, noch Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um sich erfolgreich gegen rechtswidrige Bescheide zu wehren.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen: Es beginnt mit einer Prüfung
Was sollten Unternehmen, die etwa die Rechtmäßigkeit einer Neuveranlagung bezweifeln, tun? Ob und in welchem Umfang gegen die Beitragsbescheide vorgegangen werden sollte, muss nicht von Beginn an sofort entschieden sein. Denn zu Beginn muss immer die intensive Überprüfung des Sachverhalts stehen — auf dieser Basis lassen sich dann eine klare Prognose samt möglichen Erfolgsaussichten erstellen, sodass Sie informiert eine fundierte Entscheidung treffen können, ob Sie mit unserer Hilfe Beitrage sparen wollen. Die Kosten für die Sachverhaltsüberprüfung stehen in aller Regel in einer guten Relation zu den möglichen Beitragserhöhungen, sodass eine gründliche Sachverhaltsanalyse stets zu empfehlen ist.
Schritt für Schritt bedeutet dies:
- Veranlagungsbescheid prüfen: Kontrollieren Sie sofort nach Erhalt, ob die Tarifstelle korrekt angegeben ist.
- Besonderes Augenmerk auf Fertighausbau/Fertigteilherstellung: Hier drohen die größten Verschiebungen.
- Intensive Sachverhaltsüberprüfung durch Spezialisten: Lassen sie ihren Einzelfall umfassend und professionell überprüfen. Anschließend können Sie eine fundierte Entscheidung treffen, ob sich ein Vorgehen gegen die Beitragserhöhung lohnt.
- Dokumentation sichern: Halten Sie Ihre ausgeführten Tätigkeiten sauber nach Branchen fest, um im Streitfall belegen zu können, dass eine günstigere Einstufung gerechtfertigt ist.
- Fristen beachten: Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann nur innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden — andernfalls droht Bestandskraft und damit Unanfechtbarkeit!
Lesen Sie hier mehr zu unseren Dienstleistungen:
Fazit zum neuen Gefahrtarif der BG BAU
Der 4. Gefahrtarif der BG BAU ist mehr als eine bloße Routineanpassung. Hinter neuen Namen und Umgruppierungen verbergen sich erhebliche Risiken:
- Fertighaus- und Fertigteilbau stehen vor einer faktischen Umklassifizierung.
- Viele Unternehmen zahlen mehr, ohne dass ihr eigenes Unfallrisiko gestiegen ist.
- Die Verzögerung der Beitragswirkung macht es leicht, die Gefahr zu unterschätzen.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihren Bescheid sofort prüfen. Nur so vermeiden Sie, dass fehlerhafte Zuordnungen oder unfaire Belastungen über Jahre hinweg unbemerkt bleiben.
Zur Vertiefung – Die konkreten Änderungen im Überblick
Unternehmen, welche statische Fertigteile aus Holz für Bauwerke bzw. bauliche Anlagen anfertigen und zugleich auch montieren, werden neu veranlagt. Diese befinden sich nun in der Tarifstelle 110 („Zimmerarbeiten“), während diese zuvor der Tarifstelle 200 („Bauausbau und Fertigteilherstellung“) zugeordnet waren. Damit geht eine gute Verdopplung der Gefahrklasse einher – von 6,89 in der alten Tarifstelle des 3. Gefahrtarifs zu 14,59 in der neuen Tarifstelle des nun in Kraft getretenen Gefahrtarif.
Außerdem wurden Unternehmen neu veranlagt, die statische Fertigteile aus anderen Materialien als Holz herstellen und montieren. Diese sind nun der Tarifstelle 100 („Bauwerksbau“) zugeordnet. Hier fällt der Anstieg der Gefahrklasse durch die Neuveranlagung etwas geringer aus. Statt 6,89 beträgt die Gefahrklasse nun 11,84.
Ferner wurden die Ausführungen zu den Gewerbezweigen, die den jeweiligen Tarifstellen zuzuordnen sind, ergänzt und präzisiert.
Schließlich wurden alle Gefahrklassen angepasst:
Anstiege in der Gefahrenklasse gab es für die Tarifstellen 800 und 900 („Unternehmer- und freiwillige Versicherung“ bzw. „Büroteil des Unternehmens“), insbesondere aber für den „Boots- und Schiffsbau“ (Tarifstelle 600) von 6,72 auf 11,13.
Alle anderen Gefahrklassen dürfen sich über eine Senkung der Gefahrklasse freuen. Hier sticht die Anpassung für die „Nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten“ (Tarifstelle 700) heraus, bei der eine deutliche Absenkung von 30,89 auf 19,92 zu verzeichnen ist.
Den neuen Gefahrtarif finden Sie: hier.

