Neuer Gefahrtarif 2025 der BGHM – Modernisierung oder versteckter Beitragsdruck?

Zum 1. Jan­u­ar 2025 tritt bei der Beruf­sgenossen­schaft Holz und Met­all (BGHM) ein neuer Gefahrtarif in Kraft — tur­nus­gerecht alle sechs Jahre beschlossen und vom Bun­de­samt für Soziale Sicherung genehmigt. Die Änderun­gen auf den ersten Blick recht über­schaubar — doch bei genauer Analyse zeigen sich dur­chaus brisante Entwicklungen.

Die zentralen Brennpunkte im neuen Gefahrtarif

1. Neue Tarifstelle 10 – mit stufenweiser Beitragssteigerung

Ein neuer Gewer­bezweig („Serien­her­stel­lung von Möbeln, Par­kett, Fen­stern etc.“) erhält eine eigene Tar­if­stelle 10, getren­nt vom KfZ-Bere­ich, mit dem der Gewer­bezweig zuvor ver­an­lagt war. Dabei wird die Gefahrk­lasse gestuft erhöht:

  • 2025: 2,61
  • 2027: 2,95
  • 2029: 3,28 

Das bedeutet für einige Betriebe ansteigende Belas­tung über mehrere Jahre hin­weg.

2. Gefahrklassen auch in weiteren Bereichen erhöht

Auch in den Tar­if­stellen 01 (Holzpro­duk­te) und 09 (Schreinerei/Tischlerei) gibt es stufen­weise Anhebun­gen der Gefahrk­lassen bis 2029. Ins­ge­samt führen 6 Anhebun­gen und 4 mod­er­ate Senkun­gen zu mehrheitlichen Beitragser­höhun­gen.

3. Verlagertes Risiko durch Tarifstellenwechsel

Die Her­stel­lung oder Instand­hal­tung von See- und Bin­nen­schif­f­en wurde in eine gün­stigere Tar­if­stelle ver­lagert. Bei anderen Gewer­bezweigen hinge­gen ent­fällt die frühere Dif­feren­zierung (z. B. Markisen, Jalousien — Innen vs. Außen) durch Zusam­men­le­gung. Das ist zwar eine grund­sät­zlich begrüßenswerte Vere­in­fachung, zugle­ich aber auch eine poten­zielle Kostenverschiebung.

4. Erst im Jahr 2026 wirkt sich alles aus

Obwohl der Tarif ab 2025 gilt, wird er in vie­len Fällen erst 2026 beitragswirk­sam — bei mehrheitlich höheren Beiträ­gen. Ver­an­la­gungs­beschei­de wur­den bere­its im Okto­ber 2024 ver­sandt — also Zeit zum Handeln!

5. Berechnungsgrundlage: Daten aus 2019 – 2022

Der Tarif basiert auf Ent­gelt­dat­en und Entschädi­gungsleis­tun­gen aus den Jahren 2019 – 2022. Rück­gang von Unfällen oder Schwankun­gen in diesem Zeitraum kön­nen die Gefahrk­lassen verz­er­ren — ins­beson­dere, wenn das Unfallgeschehen nach pan­demiebe­d­ingten Pro­duk­tion­sein­schränkun­gen wieder ansteigt.

Rechtliche Zulässigkeit der Änderungen

Gefahrtar­ife selb­st lassen sich rechtlich nur schw­er angreifen (BSG v. 21.03.2006 — B 2 U 2/05 R). Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen jede Änderung der Ver­an­la­gung akzep­tieren müssen. Entschei­dend ist, dass die für die jew­eilige Tar­if­stelle fest­gelegten Merk­male im Betrieb tat­säch­lich erfüllt wer­den. Die Beruf­sgenossen­schaft stützt sich hier­für häu­fig auf interne oder externe Zuord­nungsan­leitun­gen, die jedoch keine rechtliche Bindungswirkung besitzen (BSG v. 31.03.1981 — 2 RU 101/79). Maßge­blich sind allein die Bes­tim­mungen des Gefahrtar­ifs, die selb­st­ständig auszule­gen sind.

Vorgehen gegen eine Veranlagung 

In vie­len Fällen ist es möglich, gegen eine Ver­an­la­gung vorzuge­hen. Der Erfolg hängt immer vom Einzelfall ab, aber bere­its mehrfach kon­nten Kor­rek­turen der Ver­an­la­gung zugun­sten unser­er Man­dan­ten durchge­set­zt werden.

Richtiger Zeitpunkt für anwaltliche Unterstützung

  • So früh wie möglich: Eine frühzeit­ige Hinzuziehung fachkundi­ger Anwälte ermöglicht es, Argu­mente einzubrin­gen und die Entschei­dung der Beruf­sgenossen­schaft aktiv zu bee­in­flussen. Dies kann unmit­tel­bar zu Beitragsre­duzierun­gen führen und die Liq­uid­ität des Unternehmens entlasten.
  • Es ist nie zu spät: Auch nach Erlass eines Beitrags­beschei­ds oder Wider­spruchs­beschei­ds kön­nen noch Rechtsmit­tel ein­gelegt wer­den. Selb­st bestand­skräftige Beschei­de kön­nen über einen Über­prü­fungsantrag nach § 44 SGB X kor­rigiert werden.

Prüfung als erster Schritt

Am Anfang sollte stets eine gründliche Über­prü­fung des Sachver­halts ste­hen. Die Kosten hier­für ste­hen in der Regel in einem guten Ver­hält­nis zu den möglichen Beitrag­seinsparun­gen. Auf dieser Grund­lage lässt sich dann eine fundierte Entschei­dung tre­f­fen, ob und in welchem Umfang ein Vorge­hen gegen die Ver­an­la­gung sin­nvoll ist.

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

  1. Ver­an­la­gungs­bescheid prüfen: Beson­ders bei neuen Tar­if­stellen (z. B. Möbel­pro­duk­tion) und gestuften Erhöhungen.
  2. Tätigkeit­en klar doku­men­tieren: Ver­mei­den Sie Falschzuord­nun­gen, z. B. bei Mis­ch­be­trieben oder Schiffsbau.
  3. Wider­spruch nicht vergessen: Nur inner­halb der kurzen Wider­spruchs­frist möglich!
  4. Langfristig kalkulieren: Stufen­weise Gefahrk­lassen erfordern vorauss­chauende Pla­nung beim Betriebsbudget.

Fazit zum neuen Gefahrtarif der BGHM

Die Reform des Gefahrtar­ifs 2025 bei der BGHM ist mehr als ein Pflich­tup­date. Sie bedeutet für viele Unternehmen gestiegene Beitragslas­ten — langfristig und teil­weise unbe­merkt. Neue Tar­if­stellen und stufen­weise Anhebun­gen bedeuten, dass die Belas­tung sukzes­sive steigt — ein Szenario, durch das späte Reak­tio­nen das Bud­get belas­ten werden.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihren Bescheid umge­hend rechtlich über­prüfen – bevor Sie stillschweigend zu viel zahlen!

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Die Anpassungen des neuen Gefahrtarifs im Detail

Die Serien­her­stel­lung von Möbeln, Ladenein­rich­tun­gen, Fen­stern, Par­kett, Furnier­holz etc. erhält eine eigene Gefahrtar­if­stelle 10. Zuvor war dieser Gewer­bezweig zusam­men mit Instand­hal­tung­sun­ternehmen im KfZ-Bere­ich in der Gefahrtar­if­stelle 08 ver­an­lagt. Für bei­de Gefahrtar­if­stellen steigen zudem die Gefahrk­lassen. Für die neue Tar­if­stelle 10 find­et diese Anpas­sung gestaffelt statt. Ab 2025 wird die Gefahrk­lasse zunächst auf 2,61 fest­ge­set­zt, steigt ab 2027 auf 2,95 und liegt ab 2029 bei 3,28.

Auch für die Gefahrtar­if­stellen 01 (Her­stel­lung von Kon­struk­tionsvoll­holz, Schicht- und Leimholz, ver­schiede­nen weit­eren Holzpro­duk­ten sowie die Holz­ernte) und die Tar­if­stelle 09 (Schreinerei / Tis­chlerei) ist eine gestaffelte Anhebung der Gefahrk­lassen bis 2029 vorgesehen.

Weitere Neuveranlagungen und Gefahrklassenanpassungen

Neben ein­er Rei­he von Präzisierun­gen und Über­ar­beitun­gen des Wort­lauts inner­halb von Gefahrk­lassen ohne wesentliche inhaltliche Verän­derun­gen gibt es noch zwei weit­ere Neu­ver­an­la­gun­gen zu verze­ich­nen. Die Her­stel­lung / Instand­hal­tung von See- und Bin­nen­schif­f­en ist aus der Gefahrtar­if­stelle 06 in die 07 gewech­selt und darf sich über eine daraus resul­tierende Senkung der Gefahrk­lasse freuen. Bei der Her­stel­lung von Markisen, Jalousien, Rol­los und Rol­l­lä­den wird nicht mehr nach Innen- und Außen­bere­ich dif­feren­ziert. Somit find­et sich dieser Gewer­bezweig nun vere­int in der Tar­if­stelle 02.

Ins­ge­samt gibt es im Gefahrtarif der BGHM ab 2025 mit 6 Anhebun­gen und 4 Absenkun­gen der Gefahrk­lassen mehr Beitragser­höhun­gen für die Betriebe der BGHM. Während die Reduk­tio­nen der Gefahrk­lassen eher maßvoll aus­fall­en, sind die Steigerun­gen zum Teil etwas kräftiger. In den Tar­if­stellen, in denen die Anhebung der Gefahrk­lassen beson­ders stark aus­fall­en, wird diese zur Abmilderung der Erhöhung gestaffelt vol­l­zo­gen. Das bet­rifft die bere­its genan­nten Gefahrtar­if­stellen 01, 09 und 10.

Den neuen Gefahrtarif find­en Sie: hier.