Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft

Neben den Finanzämtern, Krankenkassen oder der SOKA-Bau kann auch die Beruf­sgenossen­schaft ihren Mit­glied­sun­ternehmen eine Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung ausstellen. Dabei gibt es zwei unter­schiedliche Arten ein­er beruf­sgenossen­schaftlichen Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung, die jew­eils ver­schiede­nen Zweck­en dienen.

Was gilt es bei diesem The­ma zu beacht­en? Und in welchem Zusam­men­hang ste­ht die Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung zur sog. Nachunternehmer­haf­tung? AMETHYST Recht­san­wälte gibt Ihnen einen Überblick.

Die einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine ein­fache Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung, also die Grund­form dieser Bescheini­gung ohne zusät­zliche Angaben, ermöglicht dem beantra­gen­den Unternehmen zweier­lei Nach­weise. Ein­er­seits kann das Unternehmen beweisen, dass es Mit­glied bei der entsprechen­den Beruf­sgenossen­schaft ist. Ander­er­seits geht aus der Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung her­vor, dass das Unternehmen die Beiträge zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung gezahlt hat und keine offe­nen Zahlungsverpflich­tun­gen bestehen.

Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft

Daneben stellen Beruf­sgenossen­schaften in der Regel auch sog. qual­i­fizierte Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen aus. Diese enthal­ten neben den oben bere­its genan­nten Infor­ma­tio­nen zum Unternehmen zusät­zliche Angaben über die ver­an­lagten Unternehmen­steile sowie die Höhe der (voraus­sichtlichen) Arbeit­sent­gelte. Geset­zliche Grund­lage für die qual­i­fizierte Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung ist § 150 Abs. 3 S. 2 Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII).

Eine solche qual­i­fizierte Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung wird häu­fig von Auf­trag­nehmern bei der Abgabe von Ange­boten ver­langt. Ein Beispiel sind Unternehmen, die im Bere­ich der Arbeit­nehmerüber­las­sung tätig sind. Mit ein­er Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung, etwa der Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG), kann das Zeitar­beit­sun­ternehmen seine Ver­trauenswürdigkeit und Zuver­läs­sigkeit nachweisen.

Achtung: Zeitliche Befristung!

Zu beacht­en ist, dass die Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen, ger­ade wenn es sich um die qual­i­fizierte Form han­delt, nur zeitlich befris­tet erteilt wer­den. Die Gültigkeit der Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung beträgt je nach Beruf­sgenossen­schaft in der Regel drei Monate. Unternehmen müssen also darauf acht­en, regelmäßig neue Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen zu beantragen.

Exkulpation durch qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung

Neben dem Nach­weis der oben genan­nten Angaben ermöglicht die qual­i­fizierte Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung Haup­tun­ternehmen, die andere Unternehmen mit ein­er Dien­stleis­tung beauf­tra­gen wollen, eine sog. Exkul­pa­tion – also eine Haf­tungs­be­freiung.

Sollte das beauf­tragte Unternehmen seinen Zahlungsverpflich­tun­gen nicht nachkom­men, muss das Haup­tun­ternehmen für die Sozialver­sicherungs­beiträge dieses  beauf­tragten Unternehmens haften (Haf­tung für Sub­un­ternehmer, sog. Nachunternehmer­haf­tung). Für die Braubranche ist dies zum Beispiel in § 28e Abs. 3a Viertes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB IV) normiert. Die Nachunternehmer­haf­tung gilt außer­dem in der Fleis­chwirtschaft sowie im Bere­ich der Kurier‑, Express- und Paketdienste.

Durch die Anforderung ein­er qual­i­fizierten Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung vom beauf­tragten Unternehmen kann sich das Haup­tun­ternehmen für den Gültigkeit­szeitraum der Bescheini­gung exkulpieren, § 28e Abs. 3f SGB IV. Dabei ist zu beacht­en, dass der Zeitraum des Auf­tragsver­hält­niss­es lück­en­los durch Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen gedeckt sein muss. Außer­dem wer­den ein­fache Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen für eine Exkul­pa­tion nicht akzeptiert.

Zweite Exkulpationsmöglichkeit: Präqualifikation

Eine weit­ere Möglichkeit zur Exkul­pa­tion bietet gem. § 28e Abs. 3b SGB IV die sog. Präqual­i­fika­tion des Auf­trag­nehmers. Bei der Präqual­i­fika­tion wird die Eig­nung vor­wet­tbe­werblich, also noch vor der Bewer­bung um konkrete Aufträge, von ein­er unab­hängi­gen Präqual­i­fizierungsstelle geprüft. Unab­hängig von der konkreten Auss­chrei­bung eines Auf­trags, prüft die Stelle nach speziellen Vor­gaben die Fachkunde und Leis­tungs­fähigkeit des Unternehmens vorab.

Durch­läuft das Unternehmen das Präqual­i­fika­tionsver­fahren erfol­gre­ich, wird dessen Präqual­i­fika­tion durch Ein­tra­gung in eine öffentliche und frei zugängliche Liste aller präqual­i­fiziert­er Unternehmen der entsprechen­den Branche einge­tra­gen. Die Präqual­i­fika­tion beste­ht dabei grund­sät­zlich für die Dauer der Ein­tra­gung in dieser sog. PQ-Liste. Die Exkul­pa­tion des Haup­tun­ternehmens ist entsprechend an das Beste­hen der Präqual­i­fika­tion gekop­pelt und endet mit Erlöschen der Präqualifikation.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung zum The­ma Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung Ihrer Berufsgenossenschaft
  • Unter­stützung bei der Beantra­gung ein­er qual­i­fizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Kor­re­spon­denz mit der Berufsgenossenschaft
  • Infor­ma­tion zur Haf­tung für Sub­un­ternehmer und ein­er möglichen Haftungsbefreiung

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Rechtsanwalt Jörg Hennig

Rechtsanwältin Anika Nadler