Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft
Neben den Finanzämtern, Krankenkassen oder der SOKA-Bau kann auch die Berufsgenossenschaft ihren Mitgliedsunternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Arten einer berufsgenossenschaftlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, die jeweils verschiedenen Zwecken dienen.
Was gilt es bei diesem Thema zu beachten? Und in welchem Zusammenhang steht die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur sog. Nachunternehmerhaftung? AMETHYST Rechtsanwälte gibt Ihnen einen Überblick.
Die einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung
Eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung, also die Grundform dieser Bescheinigung ohne zusätzliche Angaben, ermöglicht dem beantragenden Unternehmen zweierlei Nachweise. Einerseits kann das Unternehmen beweisen, dass es Mitglied bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft ist. Andererseits geht aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung hervor, dass das Unternehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt hat und keine offenen Zahlungsverpflichtungen bestehen.
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
Daneben stellen Berufsgenossenschaften in der Regel auch sog. qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. Diese enthalten neben den oben bereits genannten Informationen zum Unternehmen zusätzliche Angaben über die veranlagten Unternehmensteile sowie die Höhe der (voraussichtlichen) Arbeitsentgelte. Gesetzliche Grundlage für die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung ist § 150 Abs. 3 S. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Eine solche qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung wird häufig von Auftragnehmern bei der Abgabe von Angeboten verlangt. Ein Beispiel sind Unternehmen, die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind. Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, etwa der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), kann das Zeitarbeitsunternehmen seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen.
Achtung: Zeitliche Befristung!
Zu beachten ist, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen, gerade wenn es sich um die qualifizierte Form handelt, nur zeitlich befristet erteilt werden. Die Gültigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt je nach Berufsgenossenschaft in der Regel drei Monate. Unternehmen müssen also darauf achten, regelmäßig neue Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu beantragen.
Exkulpation durch qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung
Neben dem Nachweis der oben genannten Angaben ermöglicht die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung Hauptunternehmen, die andere Unternehmen mit einer Dienstleistung beauftragen wollen, eine sog. Exkulpation – also eine Haftungsbefreiung.
Sollte das beauftragte Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, muss das Hauptunternehmen für die Sozialversicherungsbeiträge dieses beauftragten Unternehmens haften (Haftung für Subunternehmer, sog. Nachunternehmerhaftung). Für die Braubranche ist dies zum Beispiel in § 28e Abs. 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) normiert. Die Nachunternehmerhaftung gilt außerdem in der Fleischwirtschaft sowie im Bereich der Kurier‑, Express- und Paketdienste.
Durch die Anforderung einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung vom beauftragten Unternehmen kann sich das Hauptunternehmen für den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung exkulpieren, § 28e Abs. 3f SGB IV. Dabei ist zu beachten, dass der Zeitraum des Auftragsverhältnisses lückenlos durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen gedeckt sein muss. Außerdem werden einfache Unbedenklichkeitsbescheinigungen für eine Exkulpation nicht akzeptiert.
Zweite Exkulpationsmöglichkeit: Präqualifikation
Eine weitere Möglichkeit zur Exkulpation bietet gem. § 28e Abs. 3b SGB IV die sog. Präqualifikation des Auftragnehmers. Bei der Präqualifikation wird die Eignung vorwettbewerblich, also noch vor der Bewerbung um konkrete Aufträge, von einer unabhängigen Präqualifizierungsstelle geprüft. Unabhängig von der konkreten Ausschreibung eines Auftrags, prüft die Stelle nach speziellen Vorgaben die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Unternehmens vorab.
Durchläuft das Unternehmen das Präqualifikationsverfahren erfolgreich, wird dessen Präqualifikation durch Eintragung in eine öffentliche und frei zugängliche Liste aller präqualifizierter Unternehmen der entsprechenden Branche eingetragen. Die Präqualifikation besteht dabei grundsätzlich für die Dauer der Eintragung in dieser sog. PQ-Liste. Die Exkulpation des Hauptunternehmens ist entsprechend an das Bestehen der Präqualifikation gekoppelt und endet mit Erlöschen der Präqualifikation.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung zum Thema Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer Berufsgenossenschaft
- Unterstützung bei der Beantragung einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Korrespondenz mit der Berufsgenossenschaft
- Information zur Haftung für Subunternehmer und einer möglichen Haftungsbefreiung