Beitragsregelung der BG Bau

§ 26 der Satzung: Beiträge

 (1) Die Mit­tel für die Aus­gaben der Beruf­sgenossen­schaft wer­den durch Beiträge aufge­bracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für die Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen. Die nach § 2 SGB VII ver­sicherten Unternehmer sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten sind selb­st beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbe­darf (Umlagesoll) des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Ver­wal­tungsver­mö­gens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaf­fung der Betrieb­smit­tel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nöti­gen Beträge deck­en (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(2) entfallen

(3) Die Beiträge wer­den vor­be­haltlich der §§ 26 a – 26 c der Satzung berech­net nach den zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten, den Gefahrk­lassen und dem Beitrags­fuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahres (Umlagesoll) aus; er wird durch Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en (Arbeit­sent­gelte x Gefahrk­lassen) berech­net (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des Höch­st­jahre­sar­beitsver­di­en­stes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 35 Abs. 2 der Satzung).

(4) Die Beiträge für den Aus­gle­ich zwis­chen den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften (§§ 176 ff. SGB VII in der am 31.12.2007 gel­tenden Fas­sung) wer­den auss­chließlich nach dem Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten in den Unternehmen bis zu dem in § 35 Abs. 2 der Satzung genan­nten Höch­st­be­trag umgelegt; hier­bei bleibt für jedes Unternehmen eine Jahre­sent­gelt­summe außer Betra­cht, die dem Sechs­fachen der Bezugs­größe des Kalen­der­jahres entspricht, für das der Aus­gle­ich durchge­führt wird. Dieser Frei­be­trag wird auf volle 500 Euro aufgerun­det (§180 SGB VII in der am 31.12.2007 gel­tenden Fassung).

(5) entfallen

(6) Es wird ein ein­heitlich­er Min­dest­beitrag erhoben. Er beträgt 100,00 EUR jährlich (§ 161 SGB VII).

(7) Die Beruf­sgenossen­schaft kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben (§ 164 Abs. 1 SGB VII). Das Nähere bes­timmt der Vor­stand (§19 Nr. 9 der Satzung).