Beitragsregelung der BG Bau
§ 26 der Satzung: Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für die Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).
(2) entfallen
(3) Die Beiträge werden vorbehaltlich der §§ 26 a – 26 c der Satzung berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 35 Abs. 2 der Satzung).
(4) Die Beiträge für den Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 ff. SGB VII in der am 31.12.2007 geltenden Fassung) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen bis zu dem in § 35 Abs. 2 der Satzung genannten Höchstbetrag umgelegt; hierbei bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Dieser Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet (§180 SGB VII in der am 31.12.2007 geltenden Fassung).
(5) entfallen
(6) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben. Er beträgt 100,00 EUR jährlich (§ 161 SGB VII).
(7) Die Berufsgenossenschaft kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben (§ 164 Abs. 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt der Vorstand (§19 Nr. 9 der Satzung).