Beitragsregelung der BGHW
§ 25 der Satzung: Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmerinnen und Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig.
Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).
Die Beiträge werden berechnet nach den tatsächlichen Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des maßgeblichen Höchstjahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII; § 35 Abs.2 der Satzung)[1]. Bei versicherten Unternehmerinnen bzw. Unternehmern und ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts die Versicherungssumme.
(2) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich) und für Rentenlasten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden (Lastenverteilung), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in § 35 Abs. 2 genannten Höchstbetrag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII findet Anwendung.
(3) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag in Höhe von 80,00 € erhoben.[2]
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[1] § 25 Abs. 1 Unterabsatz 3 lsatz 3 in der Fassung vom 01.01.2018
[2] § 25 Abs. 3 in der Fassung vom 01.01.2021