Beitragsregelung der BG Verkehr

§ 27 Beiträge

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren, die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen.

(2) Die nach § 2 Absatz 1 Num­mer 7 SGB VII ver­sicherten Unternehmerinnen/Unternehmer sowie die nach §§ 46 ff. der Satzung Ver­sicherten sind selb­st beitragspflichtig. Die Unternehmerinnen/Unternehmer der Küsten­fis­cherei (§ 163 Absatz 3 SGB VII) wer­den zur Umlage unter Berück­sich­ti­gung der Beitragszuschüsse der Län­der, Gemein­den und Gemein­de­ver­bände (§ 163 Absatz 1 und 2 SGB VII) herangezogen.

(3) Neben den Unternehmerinnen/Unternehmern sind die Reederinnen/Reeder beitragspflichtig, soweit bei dem Betrieb von Seeschif­f­en andere Unternehmerinnen/Unternehmer sind oder auf Seeschif­f­en durch andere ein Unternehmen betrieben wird (§ 150 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 2 SGB VII). Sie haften eben­so wie die in § 130 Absatz 2 und 3 SGB VII genan­nten Bevollmächtigten mit den Unternehmerinnen/Unternehmern als Gesamtschuld­ner (§ 150 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 und 3 SGB VII).

(4) Die Beiträge müssen den Bedarf des abge­laufe­nen Kalen­der­jahres (Jahres­be­darf) ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage sowie des Ver­wal­tungsver­mö­gens nötigen Beträge deck­en. Darüber hin­aus dür­fen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmit­teln erhoben wer­den (§§ 21, 81 und 82 SGB IV i. V. m. §§ 152 Absatz 1, 172 bis 172c, 219a SGB VII).

(5) Berech­nungs­grund­la­gen für die Beiträge sind der Finanzbe­darf (Umlagesoll), die Arbeit­sent­gelte der Ver­sicherten und die Gefahrk­lassen.

(6) Für Kapitänin­nen und Kapitäne sowie Besatzungsmit­glieder von Seefahrzeu­gen sind maßge­blich die fest­ge­set­zten durch­schnit­tlichen Arbeit­sent­gelte zuzüglich des Durchschnittssatzes für Bekös­ti­gung oder Verpfle­gungsvergü­tung (Durch­schnittsheuer, § 154 Absatz 2 i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 6 SGB VII).

(7) Für aus­ländis­che Seeleute unter den Voraus­set­zun­gen des § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind maßge­blich die Arbeit­sent­gelte zuzüglich des Durch­schnittssatzes für Bekös­ti­gung oder Verpfle­gungsvergü­tung (§ 154 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 4 und 6 SGB VII).

(8) Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des Höch­st­jahre­sar­beitsverdien­stes (§ 37 Abs. 2) zugrunde gelegt.

(9) Es wird ein ein­heitlich­er Min­dest­beitrag in Höhe von 62 Euro erhoben (§ 161 SGB VII).

(10) Die Beiträge für die nach § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Num­mer 3 SGB VII Ver­sicherten wer­den nach der Zahl der Ver­sicherten unter Berück­sich­ti­gung der Gefährdungsrisiken berech­net. Grund­lage für die Berech­nung der Beiträge sind die Leis­tungsaufwendun­gen pro Ver­sicherten zuzüglich der prozen­tu­al auf die Ver­sicherte­nart ent­fal­l­en­den Ver­wal­tungskosten. Die Kopfzahl pro Ver­sicherte­nart nach § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Num­mer 3 SGB VII zur Berech­nung der Ver­sicherten (Köpfe) pro Jahr, richtet sich nach der Anzahl der gemelde­ten Ver­sicherten im Ver­hält­nis 1:1. Die Berech­nungs­grund­lage für die Beiträge der nach § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Num­mer 3 SGB VII Ver­sicherten ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Der Ver­sichertenkreis ist auf die ehre­namtlich Täti­gen des Betreu­ungswerks Post Post­bank Telekom sowie des Erhol­ungswerks Post Post­bank Telekom e. V. beschränkt.

(11) Die Beiträge für Renten­las­ten, die nach § 178 Absatz 2 Num­mer 2 und Absatz 3 Num­mer 2 SGB VII von den Beruf­sgenossen­schaften gemein­sam getra­gen wer­den (Las­ten­verteilung), wer­den auf die Unternehmen auss­chließlich nach den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten in den Unternehmen umgelegt (§§ 153 Absatz 4 Satz 2, 220 SGB VII). Hier­bei sind die Frei­be­träge nach § 180 Absatz 1 SGB VII zu berück­sichti­gen (§ 153 Absatz 4 Satz 2 SGB VII). Unternehmen nach § 180 Absatz 2 SGB VII bleiben bei der Las­ten­verteilung nach § 178 Absatz 2 und 3 SGB VII außer Betra­cht (§ 153 Absatz 4 Satz 1 SGB VII).