Beitragsregelung der BG Verkehr
§ 27 Beiträge
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
(2) Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII versicherten Unternehmerinnen/Unternehmer sowie die nach §§ 46 ff. der Satzung Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Unternehmerinnen/Unternehmer der Küstenfischerei (§ 163 Absatz 3 SGB VII) werden zur Umlage unter Berücksichtigung der Beitragszuschüsse der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 163 Absatz 1 und 2 SGB VII) herangezogen.
(3) Neben den Unternehmerinnen/Unternehmern sind die Reederinnen/Reeder beitragspflichtig, soweit bei dem Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmerinnen/Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird (§ 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VII). Sie haften ebenso wie die in § 130 Absatz 2 und 3 SGB VII genannten Bevollmächtigten mit den Unternehmerinnen/Unternehmern als Gesamtschuldner (§ 150 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 und 3 SGB VII).
(4) Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres (Jahresbedarf) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§§ 21, 81 und 82 SGB IV i. V. m. §§ 152 Absatz 1, 172 bis 172c, 219a SGB VII).
(5) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
(6) Für Kapitäninnen und Kapitäne sowie Besatzungsmitglieder von Seefahrzeugen sind maßgeblich die festgesetzten durchschnittlichen Arbeitsentgelte zuzüglich des Durchschnittssatzes für Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durchschnittsheuer, § 154 Absatz 2 i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 6 SGB VII).
(7) Für ausländische Seeleute unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind maßgeblich die Arbeitsentgelte zuzüglich des Durchschnittssatzes für Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (§ 154 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 4 und 6 SGB VII).
(8) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 37 Abs. 2) zugrunde gelegt.
(9) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag in Höhe von 62 Euro erhoben (§ 161 SGB VII).
(10) Die Beiträge für die nach § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB VII Versicherten werden nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet. Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind die Leistungsaufwendungen pro Versicherten zuzüglich der prozentual auf die Versichertenart entfallenden Verwaltungskosten. Die Kopfzahl pro Versichertenart nach § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB VII zur Berechnung der Versicherten (Köpfe) pro Jahr, richtet sich nach der Anzahl der gemeldeten Versicherten im Verhältnis 1:1. Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der nach § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB VII Versicherten ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Der Versichertenkreis ist auf die ehrenamtlich Tätigen des Betreuungswerks Post Postbank Telekom sowie des Erholungswerks Post Postbank Telekom e. V. beschränkt.
(11) Die Beiträge für Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 SGB VII von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden (Lastenverteilung), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen umgelegt (§§ 153 Absatz 4 Satz 2, 220 SGB VII). Hierbei sind die Freibeträge nach § 180 Absatz 1 SGB VII zu berücksichtigen (§ 153 Absatz 4 Satz 2 SGB VII). Unternehmen nach § 180 Absatz 2 SGB VII bleiben bei der Lastenverteilung nach § 178 Absatz 2 und 3 SGB VII außer Betracht (§ 153 Absatz 4 Satz 1 SGB VII).