Satzungsausschnitt der BG Verkehr: § 31

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§ 31 Beitragsausgleichsverfahren

(1) Unter Berück­sich­ti­gung der Zahl und Schwere der anzuzeigen­den Ver­sicherungs­fälle wird auf den Beitrag ein Nach­lass bewil­ligt. Für jeden anzeigepflichti­gen und jeden entschädigten Unfall wird der Nach­lass ver­ringert oder, sofern ein Nach­lass nicht bewil­ligt wor­den ist, ein Zuschlag erhoben.

(2) Unberück­sichtigt bleiben:

  1. Wege­un­fälle (§ 8 Absatz 2 Num­mer 1 bis 4 SGB VII),
  2. Beruf­skrankheit­en (§ 9 SGB VII),
  3. auf schriftlichen oder elek­tro­n­is­chen Antrag der Beitragspflichti­gen Ver­sicherungs­fälle, die nach­weis­lich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en zurück­zuführen sind. Führen die Beitragspflichtigen einen Arbeit­sun­fall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en zurück und berufen sie sich hier­auf, so haben sie den nach­prüf­baren Nach­weis darüber inner­halb von drei Monat­en nach Ein­le­gung eines Wider­spruchs gegen den Beitrags­bescheid, in dem der Arbeit­sun­fall berück­sichtigt wor­den ist, schriftlich zu führen.

(3) Die Berech­nung der Nach­lässe und Zuschläge geschieht nach fol­gen­den Grundsätzen:

  1. Die Beitragspflichti­gen erhal­ten auf den Umlage­beitrag einen Nach­lass, wenn ihre Unfall­be­las­tung im Umlage­jahr die durch­schnit­tliche Unfall­be­las­tung aller Unternehmen, für die die Beruf­sgenossen­schaft zuständig ist (Mit­glied­sun­ternehmen), um min­destens 10 v. H. unter­schre­it­et. Arbeit­sun­fälle (§ 8 SGB VII) wer­den ihrer Schwere entsprechend mit Belas­tung­sein­heit­en bew­ertet. Die Unfall­be­las­tung eines Unternehmens ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Summe der Belas­tung­sein­heit­en für die im Unternehmen vorgekomme­nen Arbeit­sun­fälle zum Jahres­beitrag. Die durch­schnit­tliche Unfall­be­las­tung ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Gesamt­summe der Belas­tung­sein­heit­en zum Umlagesoll. Der gewährte Nach­lass betragt 5 v.H., für die nach den §§ 45, 46 und 52 Ver­sicherten 25 v.H. Der danach errech­nete Betrag ver­min­dert sich um 110 Euro je anzeigepflichti­gen und 550 Euro je entschädigten Arbeit­sun­fall. Die Zuschläge für anzeigepflichtige und entschädigte Arbeit­sun­fälle betra­gen eben­falls 110 Euro je anzeigepflichti­gen und 550 Euro je entschädigten Arbeitsunfall.
  2. Die Gewährung von Nach­lässen ist aus­geschlossen, wenn Beitragspflichtige der Beruf­sgenossen­schaft nicht min­destens drei volle Umlage­jahre ange­hört haben. Ein Nach­lass wird nur für volle Jahre der Zuge­hörigkeit gewährt.
  1. Es gel­ten fol­gende Belas­tung­sein­heit­en für Arbeitsunfälle:

Je anzeigepflichti­gen Unfall                     =1 BE
zuzüglich je entschädigten Unfall          =5 BE
zuzüglich je tödlichen Unfall                    =10 BE
_________________________________

Höch­stzahl je Unfall                                  = 16 BE

  1. Die Belas­tung­sein­heit­en wer­den jew­eils in dem Umlage­jahr berück­sichtigt, in dem der Unfall angezeigt bzw. entschädigt oder in dem der Tod als Unfall­folge fest­gestellt oder anerkan­nt wor­den ist.
  1. Anzeigepflichtig sind Unfälle, durch die Ver­sicherte getötet oder so ver­let­zt wer­den, dass sie mehr als drei Tage arbeit­sun­fähig sind (§ 193 Absatz 1 SGB VII). Als entschädigt gel­ten Unfälle, für die inner­halb des entsprechen­den Umlage­jahres erst­mals Ver­let­zten­rente, Hin­terbliebe­nen­rente, Ster­begeld oder Gesamtvergü­tung gezahlt wor­den ist. Im Sinne dieser Bes­tim­mung han­delt es sich um einen tödlichen Unfall, wenn der Tod des Ver­sicherten inner­halb eines Jahres nach dem Unfall einge­treten ist.
  1. Die Summe der Zuschlags­be­träge darf 50 v. H. des Umlage­beitrages nicht überschreiten.
  1. Durch die Bewil­li­gung eines Nach­lass­es darf der Min­dest­beitrag (§ 26 der Satzung) nicht unter­schrit­ten werden.

(4) Durch­führungs­bes­tim­mungen erlässt der Vorstand.