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BG RCI Tarifstelle 24: Muss ich die Umstufung von Tarifstelle 27 oder 35 akzeptieren?

Viele Unternehmen der Naturstein‑, Kies‑, Sand- und Rohstoffind­us­trie erleben derzeit, dass die BG RCI bish­erige Ver­an­la­gun­gen über­prüft und Betriebe, die jahrzehn­te­lang der Tar­if­stelle 27 oder 35 zuge­ord­net waren, nun der Tar­if­stelle 24 zuord­nen möchte.

Die Folge sind häu­fig erhe­bliche Mehrbe­las­tun­gen bei den Beiträgen.

Die entschei­dende Frage lautet: Darf die BG RCI die bish­erige Ver­an­la­gung über­haupt ändern?

Und wenn ja: Ist die neue Zuord­nung tat­säch­lich richtig?

Ist die Gewinnung wirklich der Unternehmensschwerpunkt?

Die BG RCI ver­tritt zunehmend die Auf­fas­sung, dass die Auf­bere­itung lediglich der Gewin­nung dient und deshalb die Gewin­nung den Unternehmenss­chw­er­punkt bildet.

Das überzeugt nicht immer.

Für die Zuord­nung von Unternehmen­steilen kommt es nach der Recht­sprechung ger­ade auf die wirtschaftliche Prä­gung des Unternehmens an. Dabei wer­den unter anderem berücksichtigt:

  • Per­son­al­stärke
  • Lohn­sum­men
  • Umsatzan­teile
  • Wertschöp­fung
  • betrieblich­er Schwerpunkt

Wenn der über­wiegende Teil der Beschäftigten in der Auf­bere­itung tätig ist und dort die eigentliche Wertschöp­fung stat­tfind­et, spricht viel dafür, dass die Auf­bere­itung und nicht die Gewin­nung den Unternehmenss­chw­er­punkt bildet.

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Dient die Aufbereitung der Gewinnung oder die Gewinnung der Aufbereitung?

Genau hier liegt der eigentliche Streitpunkt. 

Die BG RCI betra­chtet häu­fig die Auf­bere­itung als bloßen Annex der Gewin­nung. Man kann den Sachver­halt aber auch umgekehrt betrachten:

Ohne Gewin­nung gäbe es zwar kein Roh­ma­te­r­i­al.
Ohne Auf­bere­itung gäbe es jedoch kein mark­t­fähiges Pro­dukt.

Bei vie­len mod­er­nen Naturstein‑, Kies- und San­dun­ternehmen liegt die eigentliche wirtschaftliche Leis­tung ger­ade in:

  • Sortierung,
  • Brechen,
  • Sieben,
  • Vere­delung,
  • Mis­chung,
  • Qual­ität­skon­trolle,
  • Ver­trieb.

Die Gewin­nung ist dann lediglich die vorge­lagerte Rohstoff­beschaf­fung.

Jahrzehntelange Veranlagung ist kein Zufall

Beson­ders kri­tisch sind Fälle, in denen die BG RCI den Betrieb über viele Jahre oder Jahrzehnte selb­st der Tar­if­stelle 27 oder 35 zuge­ord­net hat.

Dann stellt sich die Frage:

  • Was hat sich tat­säch­lich geändert?
  • Warum soll dieselbe Tätigkeit heute anders bew­ertet wer­den als vor zehn oder zwanzig Jahren?

In vie­len Ver­fahren zeigt sich, dass sich die betriebliche Tätigkeit kaum verän­dert hat, wohl aber die Bew­er­tung durch die Berufsgenossenschaft.

Spricht nicht sogar das Bergrecht gegen die Auffassung der BG RCI?

Bere­its das Bun­des­bergge­setz (BBergG) behan­delt Gewin­nung und Auf­bere­itung als eigen­ständi­ge Tätigkeit­en. § 1 BBergG nen­nt aus­drück­lich das „Auf­suchen, Gewin­nen und Auf­bere­it­en“ von Boden­schätzen als selb­ständi­ge Regelungs­ge­gen­stände des Bergrechts. Auch § 2 BBergG stellt Gewin­nung und Auf­bere­itung nebeneinan­der und unter­schei­det bei­de Tätigkeit­en sys­tem­a­tisch voneinander.

Das Bergrecht geht also ger­ade nicht davon aus, dass die Auf­bere­itung lediglich ein unselb­ständi­ger Annex der Gewin­nung ist.

Hinzu kommt eine weit­ere Beson­der­heit: Das Bun­des­bergge­setz definiert in § 4 Abs. 3 BBergG den Begriff der Auf­bere­itung aus­drück­lich und gren­zt ihn zugle­ich von der bloßen Weit­er­ver­ar­beitung ab. Nach dem Gesetz kann das Schw­ergewicht der Tätigkeit sog­ar außer­halb der eigentlichen Auf­bere­itung liegen. Auch daraus wird deut­lich, dass Gewin­nung und Auf­bere­itung rechtlich nicht zwangsläu­fig als ein­heitlich­er Vor­gang betra­chtet werden.

Für die Ver­an­la­gung zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung kommt es deshalb nicht allein darauf an, wo der Rohstoff ursprünglich gewon­nen wird. Maßge­blich ist vielmehr die tat­säch­liche Struk­tur des Unternehmens:

  • Wo arbeit­en die meis­ten Beschäftigten?
  • Wo entste­ht die wesentliche Wertschöp­fung?
  • Welch­er Betrieb­steil prägt Umsatz, Organ­i­sa­tion und Unternehmen­szweck?

Genau diese Kri­te­rien stellt auch die Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts bei der Abgren­zung von Haupt‑, Neben- und Hil­f­sun­ternehmen in den Vordergrund.

Wenn beispiel­sweise der über­wiegende Teil der Arbeit­nehmer in Brech‑, Sieb‑, Sortier‑, Misch- und Vere­delungsan­la­gen tätig ist und dort die eigentliche wirtschaftliche Leis­tung erbracht wird, spricht vieles dafür, dass nicht die Gewin­nung, son­dern die Ver­ar­beitung bzw. Auf­bere­itung den Unternehmenss­chw­er­punkt bildet.

Die Frage lautet dann nicht: Dient die Auf­bere­itung der Gewin­nung?
Son­dern vielmehr: Dient die Gewin­nung der Aufbereitung?

Ger­ade bei mod­er­nen Naturstein‑, Kies- und Sand­be­trieben ist dies häu­fig die entschei­dende rechtliche Stre­it­frage.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wer einen Anhörungs­bo­gen oder Änderungs­bescheid erhält, sollte die neue Ver­an­la­gung nicht ungeprüft akzep­tieren.

Entschei­dend sind insbesondere:

  • tat­säch­liche Arbeit­szei­tan­teile,
  • Anzahl der Beschäftigten je Unternehmens­bere­ich,
  • Wertschöp­fungsan­teile,
  • tech­nis­che Abläufe,
  • bish­erige Betrieb­sprü­fun­gen,
  • his­torische Ver­an­la­gun­gen.

Ger­ade bei Naturstein‑, Kies‑, Sand- und Auf­bere­itungs­be­trieben beste­hen häu­fig gute Argu­mente gegen eine Umstu­fung durch die BG RCI in die Tar­if­stelle 24.

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