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BG RCI Tarifstelle 24: Muss ich die Umstufung von Tarifstelle 27 oder 35 akzeptieren?
Viele Unternehmen der Naturstein‑, Kies‑, Sand- und Rohstoffindustrie erleben derzeit, dass die BG RCI bisherige Veranlagungen überprüft und Betriebe, die jahrzehntelang der Tarifstelle 27 oder 35 zugeordnet waren, nun der Tarifstelle 24 zuordnen möchte.
Die Folge sind häufig erhebliche Mehrbelastungen bei den Beiträgen.
Die entscheidende Frage lautet: Darf die BG RCI die bisherige Veranlagung überhaupt ändern?
Und wenn ja: Ist die neue Zuordnung tatsächlich richtig?
Ist die Gewinnung wirklich der Unternehmensschwerpunkt?
Die BG RCI vertritt zunehmend die Auffassung, dass die Aufbereitung lediglich der Gewinnung dient und deshalb die Gewinnung den Unternehmensschwerpunkt bildet.
Das überzeugt nicht immer.
Für die Zuordnung von Unternehmensteilen kommt es nach der Rechtsprechung gerade auf die wirtschaftliche Prägung des Unternehmens an. Dabei werden unter anderem berücksichtigt:
- Personalstärke
- Lohnsummen
- Umsatzanteile
- Wertschöpfung
- betrieblicher Schwerpunkt
Wenn der überwiegende Teil der Beschäftigten in der Aufbereitung tätig ist und dort die eigentliche Wertschöpfung stattfindet, spricht viel dafür, dass die Aufbereitung und nicht die Gewinnung den Unternehmensschwerpunkt bildet.
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Dient die Aufbereitung der Gewinnung oder die Gewinnung der Aufbereitung?
Genau hier liegt der eigentliche Streitpunkt.
Die BG RCI betrachtet häufig die Aufbereitung als bloßen Annex der Gewinnung. Man kann den Sachverhalt aber auch umgekehrt betrachten:
Ohne Gewinnung gäbe es zwar kein Rohmaterial.
Ohne Aufbereitung gäbe es jedoch kein marktfähiges Produkt.
Bei vielen modernen Naturstein‑, Kies- und Sandunternehmen liegt die eigentliche wirtschaftliche Leistung gerade in:
- Sortierung,
- Brechen,
- Sieben,
- Veredelung,
- Mischung,
- Qualitätskontrolle,
- Vertrieb.
Die Gewinnung ist dann lediglich die vorgelagerte Rohstoffbeschaffung.
Jahrzehntelange Veranlagung ist kein Zufall
Besonders kritisch sind Fälle, in denen die BG RCI den Betrieb über viele Jahre oder Jahrzehnte selbst der Tarifstelle 27 oder 35 zugeordnet hat.
Dann stellt sich die Frage:
- Was hat sich tatsächlich geändert?
- Warum soll dieselbe Tätigkeit heute anders bewertet werden als vor zehn oder zwanzig Jahren?
In vielen Verfahren zeigt sich, dass sich die betriebliche Tätigkeit kaum verändert hat, wohl aber die Bewertung durch die Berufsgenossenschaft.
Spricht nicht sogar das Bergrecht gegen die Auffassung der BG RCI?
Bereits das Bundesberggesetz (BBergG) behandelt Gewinnung und Aufbereitung als eigenständige Tätigkeiten. § 1 BBergG nennt ausdrücklich das „Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten“ von Bodenschätzen als selbständige Regelungsgegenstände des Bergrechts. Auch § 2 BBergG stellt Gewinnung und Aufbereitung nebeneinander und unterscheidet beide Tätigkeiten systematisch voneinander.
Das Bergrecht geht also gerade nicht davon aus, dass die Aufbereitung lediglich ein unselbständiger Annex der Gewinnung ist.
Hinzu kommt eine weitere Besonderheit: Das Bundesberggesetz definiert in § 4 Abs. 3 BBergG den Begriff der Aufbereitung ausdrücklich und grenzt ihn zugleich von der bloßen Weiterverarbeitung ab. Nach dem Gesetz kann das Schwergewicht der Tätigkeit sogar außerhalb der eigentlichen Aufbereitung liegen. Auch daraus wird deutlich, dass Gewinnung und Aufbereitung rechtlich nicht zwangsläufig als einheitlicher Vorgang betrachtet werden.
Für die Veranlagung zur gesetzlichen Unfallversicherung kommt es deshalb nicht allein darauf an, wo der Rohstoff ursprünglich gewonnen wird. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Struktur des Unternehmens:
- Wo arbeiten die meisten Beschäftigten?
- Wo entsteht die wesentliche Wertschöpfung?
- Welcher Betriebsteil prägt Umsatz, Organisation und Unternehmenszweck?
Genau diese Kriterien stellt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Abgrenzung von Haupt‑, Neben- und Hilfsunternehmen in den Vordergrund.
Wenn beispielsweise der überwiegende Teil der Arbeitnehmer in Brech‑, Sieb‑, Sortier‑, Misch- und Veredelungsanlagen tätig ist und dort die eigentliche wirtschaftliche Leistung erbracht wird, spricht vieles dafür, dass nicht die Gewinnung, sondern die Verarbeitung bzw. Aufbereitung den Unternehmensschwerpunkt bildet.
Die Frage lautet dann nicht: Dient die Aufbereitung der Gewinnung?
Sondern vielmehr: Dient die Gewinnung der Aufbereitung?
Gerade bei modernen Naturstein‑, Kies- und Sandbetrieben ist dies häufig die entscheidende rechtliche Streitfrage.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Wer einen Anhörungsbogen oder Änderungsbescheid erhält, sollte die neue Veranlagung nicht ungeprüft akzeptieren.
Entscheidend sind insbesondere:
- tatsächliche Arbeitszeitanteile,
- Anzahl der Beschäftigten je Unternehmensbereich,
- Wertschöpfungsanteile,
- technische Abläufe,
- bisherige Betriebsprüfungen,
- historische Veranlagungen.
Gerade bei Naturstein‑, Kies‑, Sand- und Aufbereitungsbetrieben bestehen häufig gute Argumente gegen eine Umstufung durch die BG RCI in die Tarifstelle 24.
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