Beitragsausgleichsverfahren der VBG: Auf einen Blick
Die VBG hat in § 29 ihrer Satzung festgelegt, dass alle Beitragspflichtigen, unter Berücksichtigung der Zahl/Schwere der Arbeitsunfälle, Zuschläge zum Beitrag zu zahlen haben.
Keine Arbeitsunfälle und damit von dem Zuschlagsverfahren ausgenommen sind:
- Wegeunfälle
- Berufskrankheiten
- Arbeitsunfälle durch höhere Gewalt oder durch Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen:
In einem solchen Fall muss der Beitragspflichtige zunächst Widerspruch einlegen und binnen drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs, den Nachweis für das Fremdverschulden gegen den Bescheid führen.
Das Beitragszuschlagsverfahren wird jährlich im folgenden Beitragsjahr, d.h. nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr durchgeführt. Dabei werden alle im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfälle berücksichtigt, die sich im Beitragsjahr ereignet haben.
Punkteverteilung
Die Berechnung des Zuschlags bzw. die Zuschlagshöhe hängt von den gesammelten Unfallpunkten des Unternehmens ab. Die Punktverteilung selbst bestimmt sich durch die Kostenhöhe des Unfalls, d.h. von Sach- und Geldleistungen, die durch den Unfall angefallen sind.
Jedes Unternehmen wird dabei wie folgt belastet:
- für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall
- mit einer Kostenhöhe von bis zu 10.000,- EUR: 0 Punkte
- mit einer Kostenhöhe von über 10.000,- EUR: 1 Punkt
- für jede im Beitragsjahr festgestellte Unfallrente
- mit einer Kostenhöhe von bis zu 10.000,- EUR: 0 Punkte
- mit einer Kostenhöhe von über 10.000,- EUR: 1Punkt
- für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Todesfall: 100 Punkte
Außerdem können für einen Unfall mehrere Punktwerte anfallen.
Berechnung des Zuschlags
Vom Zuschlagsverfahren ausgenommen sind etwa gemeinnützige Unternehmen und Beitragspflichtige, deren tatsächlich errechneter Beitrag unter dem jeweils geltenden Mindestbeitrag liegt.
Zuschlagspflichtig sind nur Beitragspflichtige, deren Eigenbelastung die Durchschnittsüberlastung aller Unternehmen derselben Tarifstelle um mehr als 100% übersteigt.
Die Eigen- und Durchschnittsbelastung bestimmen sich wie folgt:
Eigenbelastung
Für die Eigenbelastung werden alle Unfallpunkte jedes Unternehmens addiert und als Belastungspunkte auf je 10.000,- EUR Beitrag des Unternehmers für das Beitragsjahr bezogen:
Belastungspunkte des Unter-
nehmens im Beitragsjahr x 10.000
___________________________________________________
Beitrag des Unternehmens im Beitragsjahr
= Eigenbelastung
Durchschnittsbelastung
Zur Berechnung der Durchschnittsbelastung werden die Punkte aller Unternehmen einer Gefahrtarifstelle als Gesamtbelastungspunkte addiert und auf je 10.000,- EUR Beitrag der Unternehmer einer Gefahrtarifstelle für das Beitragsjahr bezogen:
Gesamtbelastungspunkte der Unternehmen
der jeweiligen Gefahrtarifstelle im Beitragsjahr x 10.000
____________________________________________________________
Beitrag aller Unternehmer der jeweiligen Gefahrtarifstellen im Beitragsjahr
= Durchschnittsbelastung
Höhe des Zuschlags
Wenn die Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle um mehr als 100 % bis einschließlich 200% übersteigt, beträgt der Zuschlag zum Beitrag 2,5 % des zu zahlenden Beitrags für das Beitragsjahr.
Wenn die Einzelbelastung um mehr als 200% über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle liegt, wird ein Zuschlag zum Beitrag von 5% erhoben.
Den vollständigen § 29 der Satzung der BGN zum Beitragsausgleichsverfahren, finden Sie hier.