Auf einen Blick: Beitragszuschlagsverfahren der BG Verkehr
Die Berufsgenossenschaft Verkehr sieht in ihrem Beitragsausgleichsverfahren nach § 30 der Satzung eine Nachlassbewilligung vor. Sofern kein Nachlass bewilligt wurde, wird ein Zuschlag erhoben.
Nachlassbewilligung
Den Beitragspflichtigen wird ein Nachlass bewilligt, wenn ihre Unfallbelastung im Umlagejahr die Durchschnittsbelastung aller Mitgliedsunternehmen der BgVerkehr um 10% unterschreitet. Arbeitsunfälle werden je nach ihrer Schwere mit Belastungseinheiten (BE) bewertet.
Vorausgesetzt wird außerdem, dass der Beitragspflichtige der Berufsgenossenschaft mindestens drei volle Umlagejahre angehört hat.
Unfallbelastung
Die Unfallbelastung eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der Belastungseinheiten (BE) für Arbeitsunfälle, die im Unternehmen vorgekommen sind, zum Jahresbeitrag.
Durchschnittsbelastung
Aus dem Verhältnis der Gesamtsumme der BE zum Umlagesoll ergibt sich die Durchschnittsbelastung.
Belastungseinheiten
Es gelten folgende Belastungseinheiten für Arbeitsunfälle:
- Je anzeigepflichtigen Unfall = 1 BE
- zuzüglich je entschädigten Unfall = 5 BE
- zuzüglich je tödlichen Unfall = 10 BE
Daraus ergibt sich eine Höchstzahl je Unfall von 16 BE.
Berücksichtigt werden BE jeweils nur in dem Umlagejahr, in welchem der Arbeitsunfall angezeigt bzw. entschädigt oder in welchem der Tod als Unfallfolge festgestellt oder anerkannt worden ist.
Nachlasshöhe
Der gewährte Nachlass beträgt 5% (für die nach §§40, 46 und 50 Versicherten 25%). Der danach errechnete Betrag vermindert sich um 110,- EUR je anzeigepflichtigen Arbeitsunfall und 550,- EUR je entschädigten Arbeitsunfall (die Zuschläge für anzeigepflichtige Unfälle betragen ebenfalls 110,- EUR und je entschädigten Unfall 550,- EUR).
Verringerung des Nachlasses
Für jeden anzeigepflichtigen und jeden entschädigten Unfall wird dieser Nachlass verringert.
Anzeigepflichtige Unfälle
Anzeigepflichtig sind solche Unfälle, durch die Versicherte getötet oder so sehr verletzt werden, dass über drei Tage hinaus arbeitsunfähig sind.
Ein “tödlicher Unfall” liegt in diesem Sinne vor, wenn der Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.
Entschädigte Unfälle
Unfälle, für die innerhalb des entsprechenen Umlagejahres erstmals Verletzten- oder Hinterbliebenenrente, Sterbegeld oder Gesamtvergütung gezahlt worden ist.
Zuschlagserhebung
Ein Zuschlag wird in folgender Höhe auferlegt:
- Für jeden meldepflichtigen Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sieben Tagen geführt hat: 25,- EUR
- Für jeden meldepflichtigen Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Tagen geführt hat: 75,- EUR
- Für jeden meldepflichtigen Arbeitsunfall, der zur Gewährung einer Verletztenrente geführt hat: 150,- EUR
- Für jeden tödlichen Arbeitsunfall: 450,- EUR
Die Zuschläge werden allerdings nur bis zu einem Gesamtbetrag von 25% des Umlagebeitrags. Die Summe der Zuschlagsbeträge darf den Umlagebeitrag nicht um 50% übersteigen.
Nicht zu berücksichtigende Unfälle
Von der Nachlassbewilligung und der Zuschlagserhebung ausgenommen sind folgende Unfälle:
- Wegeunfälle
- Arbeitsunfälle durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen.
Die vollständigen §§ 30,67 der Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehr finden Sie hier.