Auf einen Blick: Beitragszuschlagsverfahren der BG Verkehr

Die Beruf­sgenossen­schaft Verkehr sieht in ihrem Beitragsaus­gle­ichsver­fahren nach § 30 der Satzung eine Nach­lass­be­wil­li­gung vor. Sofern kein Nach­lass bewil­ligt wurde, wird ein Zuschlag erhoben.

Nachlassbewilligung

Den Beitragspflichti­gen wird ein Nach­lass bewil­ligt, wenn ihre Unfall­be­las­tung im Umlage­jahr die Durch­schnitts­be­las­tung aller Mit­glied­sun­ternehmen der BgVerkehr um 10% unter­schre­it­et. Arbeit­sun­fälle wer­den je nach ihrer Schwere mit Belas­tung­sein­heit­en (BE) bewertet.
Voraus­ge­set­zt wird außer­dem, dass der Beitragspflichtige der Beruf­sgenossen­schaft min­destens drei volle Umlage­jahre ange­hört hat.

Unfallbelastung

Die Unfall­be­las­tung eines Unternehmens ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Summe der Belas­tung­sein­heit­en (BE) für Arbeit­sun­fälle, die im Unternehmen vorgekom­men sind, zum Jahresbeitrag.

Durchschnittsbelastung

Aus dem Ver­hält­nis der Gesamt­summe der BE zum Umlagesoll ergibt sich die Durchschnittsbelastung.

Belastungseinheiten

Es gel­ten fol­gende Belas­tung­sein­heit­en für Arbeitsunfälle:

  • Je anzeigepflichti­gen Unfall = 1 BE
  • zuzüglich je entschädigten Unfall = 5 BE
  • zuzüglich je tödlichen Unfall = 10 BE

Daraus ergibt sich eine Höch­stzahl je Unfall von 16 BE.
Berück­sichtigt wer­den BE jew­eils nur in dem Umlage­jahr, in welchem der Arbeit­sun­fall angezeigt bzw. entschädigt oder in welchem der Tod als Unfall­folge fest­gestellt oder anerkan­nt wor­den ist.

Nachlasshöhe

Der gewährte Nach­lass beträgt 5% (für die nach §§40, 46 und 50 Ver­sicherten 25%). Der danach errech­nete Betrag ver­min­dert sich um 110,- EUR je anzeigepflichti­gen Arbeit­sun­fall und 550,- EUR je entschädigten Arbeit­sun­fall (die Zuschläge für anzeigepflichtige Unfälle betra­gen eben­falls 110,- EUR und je entschädigten Unfall 550,- EUR).

Verringerung des Nachlasses

Für jeden anzeigepflichti­gen und jeden entschädigten Unfall wird dieser Nach­lass verringert.

Anzeigepflichtige Unfälle

Anzeigepflichtig sind solche Unfälle, durch die Ver­sicherte getötet oder so sehr ver­let­zt wer­den, dass über drei Tage hin­aus arbeit­sun­fähig sind.
Ein “tödlich­er Unfall” liegt in diesem Sinne vor, wenn der Tod des Ver­sicherten inner­halb eines Jahres nach dem Unfall einge­treten ist.

Entschädigte Unfälle

Unfälle, für die inner­halb des entsprech­enen Umlage­jahres erst­mals Ver­let­zten- oder Hin­terbliebe­nen­rente, Ster­begeld oder Gesamtvergü­tung gezahlt wor­den ist.

Zuschlagserhebung

Ein Zuschlag wird in fol­gen­der Höhe auferlegt:

  1. Für jeden meldepflichti­gen Arbeit­sun­fall, der zu ein­er Arbeit­sun­fähigkeit bis zu sieben Tagen geführt hat: 25,- EUR
  2. Für jeden meldepflichti­gen Arbeit­sun­fall, der zu ein­er Arbeit­sun­fähigkeit von mehr als sieben Tagen geführt hat: 75,- EUR
  3. Für jeden meldepflichti­gen Arbeit­sun­fall, der zur Gewährung ein­er Ver­let­zten­rente geführt hat: 150,- EUR
  4. Für jeden tödlichen Arbeit­sun­fall: 450,- EUR

Die Zuschläge wer­den allerd­ings nur bis zu einem Gesamt­be­trag von 25% des Umlage­beitrags. Die Summe der Zuschlags­be­träge darf den Umlage­beitrag nicht um 50% übersteigen.

Nicht zu berücksichtigende Unfälle

Von der Nach­lass­be­wil­li­gung und der Zuschlagser­he­bung ausgenom­men sind fol­gende Unfälle:

  • Wege­un­fälle
  • Arbeit­sun­fälle durch höhere Gewalt oder alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Personen.

Die voll­ständi­gen §§ 30,67 der Satzung der Beruf­sgenossen­schaft Verkehr find­en Sie hier.