Beitragsausgleichsverfahren der BGN: Auf einen Blick
Bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist das Beitragsausgleichsverfahren je nach Unternehmensart verschieden. Welche Unternehmensarten der BGN angehören, ist in § 3 der Satzung, unter „Sachliche Zuständigkeit“ aufgeführt. Es handelt sich dabei um Unternehmensarten folgender Art:
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Herstellung von Backwaren
- Herstellung von Süßwaren, Speiseeis
- Herstellung von Nährmitteln
- Obst- und Gemüseverarbeitung
- Stärkegewinnung und ‑verarbeitung, Verarbeitung von Kartoffeln
- Fischverarbeitung
- Milchverarbeitung
- Herstellung von Speiseöl und Speisefett
- Feinkostherstellung
- Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz
- Herstellung von Würzen und Soßen
- Mahl- und Schälmühlen
- Herstellung von Futtermitteln
- Brauereien und Mälzereien
- Brennereien, Herstellung von Spirituosen, Weinherstellung und ‑verarbeitung, Sektkellereien
- Mineralbrunnen, Herstellung von Erfrischungsgetränken
- Eisgewinnung, Kühlhäuser
- Tabakverarbeitung
- Schaustellergewerbe, Zirkusse
- Fleischbe- und ‑verarbeitende Betriebe, insbesondere:
- Fleischwaren- und Wurstfabriken
- Ladenfleischereien, Fleischerei- und Wurstverkaufsstellen
- Schlachtbetriebe
- Großfleischereien (fleischbe- oder ‑verarbeitender Großhandel)
- Geflügelschlachtereien und –verarbeitung
- Kopf- und Lohnschlachtereien, Ausbein- und Zerlegebetriebe
- Hausschlachter
- Wildbretbe- und –verarbeitung
- Innereienverwertung und ‑bearbeitung
Die Nachlassregelung der Unternehmensarten 1–20 ist in § 30 der Satzung der BGN festgelegt.
§ 30a regelt die Nachlassbewilligung der Unternehmen, die der Unternehmensart 21 angehören.
Teil 1 (§ 30 der Satzung der BGN): Unternehmensarten 1–20
Beitragsausgleichsverfahren
Damit einem Beitragspflichtigen Nachlässe bewilligt werden, muss die Eigenbelastung des Unternehmens im Umlagejahr unter der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen liegen. Der Nachlass wird mit dem Beitrag verrechnet und mit dem Beitragsbescheid bekannt gegeben.
Wie hoch er ausfällt, richtet sich nach dieser Berechnungsformel:
Nachlass in % = Durchschnittsbelastung – Eigenbelastung
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Begrifflichkeiten zur Nachlassberechnung
Durchschnittsbelastung
Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft im Umlagejahr insgesamt gezahlten Leistungen zum Umlagesoll. Es sind dabei nur die „Leistungen“ für anzuzeigende Versicherungsfälle beachtlich, die im Umlagejahr und im Jahr vor diesem eingetreten sind.
Eigenbelastung
Die Eigenbelastung ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft im Umlagejahr gezahlten Leistungen zum Beitrag dieses Unternehmens.
Bei der Berechnung der Eigenbelastung sind folgende Werte für Versicherungsfälle zu beachten:
Leistungen bis 25,- EUR mit 0,50,- EUR
Leistungen bis 50,- EUR mit 1,00,- EUR
Leistungen bis 75,- EUR mit 1,50,- EUR
Leistungen bis 100,- EUR mit 2,00,- EUR
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Wegeunfälle
- Unfälle auf Betriebswegen
- Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle durch höhere Gewalt oder nicht zum Unternehmen gehörender Personen
Teil 2 (§ 30a der Satzung der BGN): Unternehmensart 21
Beitragsausgleichsverfahren
Hier gilt ebenfalls, dass Nachlässe bewilligt werden, sofern die Eigenbelastung im Umlagejahr unter der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen der BGN liegt. Dabei macht der prozentuale Unterschied zwischen der Eigen- und der Durchschnittsbelastung zugleich den höchstmöglichen Nachlass von 10% des Beitrages aus.
Durchschnittsbelastung
Die Durchschnittsbelastung meint das Verhältnis der Gesamtzahl der Belastungspunkte aller im Verfahren zu berücksichtigenden Unfälle zum Umlagesoll der BGN (auf 1000,- EUR bezogen).
Eigenbelastung
Die Eigenbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der für alle diese Beitragspflichtigen ermittelten Belastungspunkte zu der Summe ihres Beitrages (bezogen auf 1000,– Euro).
Relevante Unfälle
Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zu den Unternehmensarten 1–20 zeigt sich in der Beantwortung der Frage, welche Unfälle in der Nachlassberechnung berücksichtigt werden und welche nicht.
Hier gilt: Es werden alle Unfälle der Versicherten des Unternehmens erfasst, auch solche des Beitragspflichtigen selbst sowie aller anderen für das Unternehmen tätigen Beitragspflichtigen,
- welche im Umlagejahr meldepflichtig waren mit den Aufwendungen, die im Umlagejahr und dem darauf folgenden Zeitraum vom 1.1. — 15.4. der Berufsgenossenschaft entstanden sind, mit nachfolgender Bewertung:
Kosten | Punkte |
0,- EUR – 99,99,- EUR | 1 |
100,- EUR – 199,99,- EUR | 2 |
200,- EUR – 299,99,- EUR | 3 |
300,- EUR – 399,99,- EUR | 4 |
400,- EUR – 499,99,- EUR | 5 |
500,- EUR – 999,99,- EUR | 8 |
1000,- EUR – 1499,99,- EUR | 12 |
1500,- EUR – 1999,99,- EUR | 16 |
2000,- EUR – 2499,99,- EUR | 20 |
2500,- EUR – 4999,99,- EUR | 25 |
5000,- EUR und mehr | 50 |
- die im Umlagejahr meldepflichtig und im Umlagejahr sowie dem darauf folgenden Zeitraum vom 1.1. bis 15.4. arbeitsunfähig waren, mit folgender Bewertung:
Dauer der Arbeitsunfähigkeit | Punkte |
43 – 84 Tage | 5 |
85 Tage und mehr | 10 |
- für die im Umlagejahr eine Unfallrente das erste Mal festgelegt wurde, mit folgender Bewertung:
Minderung der Erwerbsfähigkeit | Punkte |
10 – 25 % | 15 |
30 – 45 % | 25 |
50 – 100 % | 100 |
- oder aufgrund derer die Verletzten im Umlagejahr verstorben sind, mit je 100 Punkten.
Zusätzliche Nachforderungen: Nachlässe und Zuschläge zum Beitrag
Zu der oben ausgeführten Nachlassberechnung kommt ein weiterer Nachlass (Rabatt) zum Beitrag hinzu, bei welchem die Nachlass-Prozentsätze der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen sind. Der Rabatt-Prozentsatz auf den Beitrag beträgt 10% der Summe seiner Nachlass-Prozentsätze des Umlagejahres und der davor liegenden Umlagejahre.
Jeder Beitragspflichtige, der in fünf aufeinander folgenden Jahren eine Eigenbelastung erzielt, die die jeweilige Durchschnittsbelastung übersteigt, erhält einen Zuschlag von 10% des Umlagebeitrages.
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Wegeunfälle
- Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle durch höhere Gewalt oder nicht zum Unternehmen gehörender Personen
Die vollständigen §§ 30, 30a der Satzung der BGN zum Beitragsausgleichsverfahren, finden Sie hier.