Beitragsausgleichsverfahren der BGN: Auf einen Blick

Bei der Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe ist das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren je nach Unternehmen­sart ver­schieden. Welche Unternehmen­sarten der BGN ange­hören, ist in § 3 der Satzung, unter „Sach­liche Zuständigkeit“ aufge­führt. Es han­delt sich dabei um Unternehmen­sarten fol­gen­der Art:

  1. Gast­stät­ten- und Beherbergungsgewerbe
  2. Her­stel­lung von Backwaren
  3. Her­stel­lung von Süßwaren, Speiseeis
  4. Her­stel­lung von Nährmitteln
  5. Obst- und Gemüseverarbeitung
  6. Stärkegewin­nung und ‑ver­ar­beitung, Ver­ar­beitung von Kartoffeln
  7. Fis­chver­ar­beitung
  8. Milchver­ar­beitung
  9. Her­stel­lung von Speiseöl und Speisefett
  10. Feinkos­ther­stel­lung
  11. Ver­ar­beitung von Kaf­fee und Tee, Her­stel­lung von Kaffee-Ersatz
  12. Her­stel­lung von Würzen und Soßen
  13. Mahl- und Schälmühlen
  14. Her­stel­lung von Futtermitteln
  15. Brauereien und Mälzereien
  16. Bren­nereien, Her­stel­lung von Spir­i­tu­osen, Wein­her­stel­lung und ‑ver­ar­beitung, Sektkellereien
  17. Min­er­al­brun­nen, Her­stel­lung von Erfrischungsgetränken
  18. Eis­gewin­nung, Kühlhäuser
  19. Tabakver­ar­beitung
  20. Schaustel­lergewerbe, Zirkusse
  21. Fleis­chbe- und ‑ver­ar­bei­t­ende Betriebe, insbesondere:
  • Fleis­chwaren- und Wurstfabriken
  • Laden­fleis­chereien, Fleis­cherei- und Wurstverkaufsstellen
  • Schlacht­be­triebe
  • Großfleis­chereien (fleis­chbe- oder ‑ver­ar­bei­t­en­der Großhandel)
  • Geflügelschlachtereien und –ver­ar­beitung
  • Kopf- und Lohn­schlachtereien, Aus­bein- und Zerlegebetriebe
  • Hauss­chlachter
  • Wild­bretbe- und –ver­ar­beitung
  • Innereien­ver­w­er­tung und ‑bear­beitung

Die Nach­lass­regelung der Unternehmen­sarten 1–20 ist in § 30 der Satzung der BGN festgelegt.
§ 30a regelt die Nach­lass­be­wil­li­gung der Unternehmen, die der Unternehmen­sart 21 angehören.

Teil 1 (§ 30 der Satzung der BGN): Unternehmensarten 1–20

Beitragsausgleichsverfahren

Damit einem Beitragspflichti­gen Nach­lässe bewil­ligt wer­den, muss die Eigen­be­las­tung des Unternehmens im Umlage­jahr unter der Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen liegen. Der Nach­lass wird mit dem Beitrag ver­rech­net und mit dem Beitrags­bescheid bekan­nt gegeben.

Wie hoch er aus­fällt, richtet sich nach dieser Berechnungsformel:

Nach­lass in % = Durch­schnitts­be­las­tung – Eigenbelastung
                                                           2

Begrifflichkeiten zur Nachlassberechnung

Durch­schnitts­be­las­tung
Die Durch­schnitts­be­las­tung ergibt sich aus dem prozen­tualen Ver­hält­nis der von der Beruf­sgenossen­schaft im Umlage­jahr ins­ge­samt gezahlten Leis­tun­gen zum Umlagesoll. Es sind dabei nur die „Leis­tun­gen“ für anzuzeigende Ver­sicherungs­fälle beachtlich, die im Umlage­jahr und im Jahr vor diesem einge­treten sind.

Eigen­be­las­tung
Die Eigen­be­las­tung ergibt sich aus dem prozen­tualen Ver­hält­nis der von der Beruf­sgenossen­schaft im Umlage­jahr gezahlten Leis­tun­gen zum Beitrag dieses Unternehmens.

Bei der Berech­nung der Eigen­be­las­tung sind fol­gende Werte für Ver­sicherungs­fälle zu beachten:
Leis­tun­gen bis 25,- EUR mit 0,50,- EUR
Leis­tun­gen bis 50,- EUR mit 1,00,- EUR
Leis­tun­gen bis 75,- EUR mit 1,50,- EUR
Leis­tun­gen bis 100,- EUR mit 2,00,- EUR

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • Wege­un­fälle
  • Unfälle auf Betriebswegen
  • Beruf­skrankheit­en und Arbeit­sun­fälle durch höhere Gewalt oder nicht zum Unternehmen gehören­der Personen

Teil 2 (§ 30a der Satzung der BGN): Unternehmensart 21

Beitragsausgleichsverfahren

Hier gilt eben­falls, dass Nach­lässe bewil­ligt wer­den, sofern die Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr unter der Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen der BGN liegt. Dabei macht der prozen­tuale Unter­schied zwis­chen der Eigen- und der Durch­schnitts­be­las­tung zugle­ich den höch­st­möglichen Nach­lass von 10% des Beitrages aus.

Durch­schnitts­be­las­tung
Die Durch­schnitts­be­las­tung meint das Ver­hält­nis der Gesamtzahl der Belas­tungspunk­te aller im Ver­fahren zu berück­sichti­gen­den Unfälle zum Umlagesoll der BGN (auf 1000,- EUR bezogen).

Eigen­be­las­tung
Die Eigen­be­las­tung ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Summe der für alle diese Beitragspflichti­gen ermit­tel­ten Belas­tungspunk­te zu der Summe ihres Beitrages (bezo­gen auf 1000,– Euro).

Relevante Unfälle

Ein weit­er­er maßge­blich­er Unter­schied zu den Unternehmen­sarten 1–20 zeigt sich in der Beant­wor­tung der Frage, welche Unfälle in der Nach­lass­berech­nung berück­sichtigt wer­den und welche nicht.

Hier gilt: Es wer­den alle  Unfälle der Ver­sicherten des Unternehmens erfasst, auch solche des Beitragspflichti­gen selb­st sowie aller anderen für das Unternehmen täti­gen Beitragspflichtigen,

  • welche im Umlage­jahr meldepflichtig waren mit den Aufwen­dun­gen, die im Umlage­jahr und dem darauf fol­gen­den Zeitraum vom 1.1. — 15.4. der Beruf­sgenossen­schaft ent­standen sind, mit nach­fol­gen­der Bewertung:
Kosten Punk­te
0,- EUR – 99,99,- EUR 1
100,- EUR – 199,99,- EUR 2
200,- EUR – 299,99,- EUR 3
300,- EUR – 399,99,- EUR 4
400,- EUR – 499,99,- EUR 5
500,- EUR – 999,99,- EUR 8
1000,- EUR – 1499,99,- EUR 12
1500,- EUR – 1999,99,- EUR 16
2000,- EUR – 2499,99,- EUR 20
2500,- EUR – 4999,99,- EUR 25
5000,- EUR und mehr 50

 

  • die im Umlage­jahr meldepflichtig und im Umlage­jahr sowie dem darauf fol­gen­den Zeitraum vom 1.1. bis 15.4. arbeit­sun­fähig waren, mit fol­gen­der Bewertung:
Dauer der Arbeitsunfähigkeit Punk­te
43 – 84 Tage 5
85 Tage und mehr 10

 

  • für die im Umlage­jahr eine Unfall­rente das erste Mal fest­gelegt wurde, mit fol­gen­der Bewertung:
Min­derung der Erwerbsfähigkeit Punk­te
10 – 25 % 15
30 – 45 % 25
50 – 100 % 100

 

  • oder auf­grund der­er die Ver­let­zten im Umlage­jahr ver­stor­ben sind, mit je 100 Punkten.

Zusätzliche Nachforderungen: Nachlässe und Zuschläge zum Beitrag

Zu der oben aus­ge­führten Nach­lass­berech­nung kommt ein weit­er­er Nach­lass (Rabatt) zum Beitrag hinzu, bei welchem die Nach­lass-Prozentsätze der let­zten fünf Jahre zu berück­sichti­gen sind. Der Rabatt-Prozentsatz auf den Beitrag beträgt 10% der Summe sein­er Nach­lass-Prozentsätze des Umlage­jahres und der davor liegen­den Umlagejahre.

Jed­er Beitragspflichtige, der in fünf aufeinan­der fol­gen­den Jahren eine Eigen­be­las­tung erzielt, die die jew­eilige Durch­schnitts­be­las­tung über­steigt, erhält einen Zuschlag von 10% des Umlagebeitrages.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • Wege­un­fälle
  • Beruf­skrankheit­en und Arbeit­sun­fälle durch höhere Gewalt oder nicht zum Unternehmen gehören­der Personen

Die voll­ständi­gen §§ 30, 30a der Satzung der BGN zum Beitragsaus­gle­ichsver­fahren, find­en Sie hier.