Satzungsausschnitt der BGN: §§ 30, 30 a
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 30 Beitragsausgleichsverfahren für die Unternehmensarten 1 – 20
(1) Dem Beitragspflichtigen wird gem. § 162 Abs. 1 SGB VII ein Beitragsnachlass gewährt, wenn die Eigenbelastung seines Unternehmens im Umlagejahr geringer ist als die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen. Dies gilt nicht für Beitragsabfindungen.
(2) Die Eigenbelastung ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für das einzelne Unternehmen gezahlten Leistungen zum Beitrag dieses Unternehmens.
Zu berücksichtigen sind Leistungen für anzuzeigende Versicherungsfälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII), die im Umlagejahr und in dem davor liegenden Jahr eingetreten sind.
Versicherungsfälle, für die im Umlagejahr Leistungen bis 100 Euro erbracht wurden, sind bei der Berechnung der Eigenbelastung wie folgt in Ansatz zu bringen:
- Leistungen bis 25 Euro mit 0,50 Euro
- Leistungen bis 50 Euro mit 1,00 Euro
- Leistungen bis 75 Euro mit 1,50 Euro
- Leistungen bis 100 Euro mit 2,00 Euro.
Außer Ansatz bleiben
- Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 — 4 SGB VII),
- Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- Unfälle, die auf höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person zurückzuführen sind,
- Unfälle auf Betriebswegen.
(3) Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft im Umlagejahr insgesamt gezahlten Leistungen zum Umlagesoll. Abs. 2 S. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Der zu gewährende Nachlass, der als Prozentsatz ausgedrückt wird, errechnet sich aus der halben Differenz zwischen der Durchschnittsbelastung und der Eigenbelastung nach folgender Formel:
Durchschnittsbelastung — Eigenbelastung
——————————————————- = Nachlass % des Beitrags.
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Der Nachlass wird mit dem Beitragsbescheid bekannt gegeben und mit dem Beitrag verrechnet.
(5) Der Vorstand kann Durchführungsbestimmungen erlassen.
§ 30a Nachlässe / Zuschläge für die Unternehmensart 21
(1) Jeder Beitragspflichtige der Unternehmensart 21 erhält unter Berücksichtigung der Aufwendungen und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) des Unternehmens einen Nachlass auf seinen Beitrag (§ 162 Abs. 1 SGB VII), wenn seine Eigenbelastung im Umlagejahr geringer ist als die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen der Berufsgenossenschaft.
(2) Das Verfahren umfasst alle Unfälle der Versicherten des Unternehmens, einschließlich Unfälle des Beitragspflichtigen sowie aller anderen für das Unternehmen tätigen Beitragspflichtigen,
a) die im Umlagejahr meldepflichtig waren mit den Aufwendungen, die im Umlagejahr sowie dem darauf folgenden Zeitraum vom 1.1. — 15.4. der Berufsgenossenschaft entstanden sind, mit folgender Bewertung:
Kosten | Punkte |
0,– Euro — 99,99 Euro | 1 |
100,– Euro — 199,99 Euro | 2 |
200,– Euro — 299,99 Euro | 3 |
300,– Euro — 399,99 Euro | 4 |
400,– Euro — 499,99 Euro | 5 |
500,– Euro — 999,99 Euro | 8 |
1.000,– Euro — 1.499,99 Euro | 12 |
1.500,– Euro — 1.999,99 Euro | 16 |
2.000,– Euro — 2.499,99 Euro | 20 |
2.500,– Euro — 4.999,99 Euro | 25 |
5.000,– Euro und mehr | 50 |
b) die im Umlagejahr meldepflichtig waren mit den Arbeitsunfähigkeitszeiten, die im Umlagejahr sowie dem darauf folgenden Zeitraum vom 1.1. — 15.4. entstanden sind, mit folgender Bewertung:
Dauer der Arbeitsunfähigkeit | Punkte |
43 — 84 Tage | 5 |
85 Tage und mehr | 10 |
c) für die im Umlagejahr eine Unfallrente erstmals festgesetzt wurde, mit folgender Bewertung:
Minderung der Erwerbsfähigkeit | Punkte |
10 v. H. — 25 v. H. | 15 |
30 v. H. — 45 v. H. | 25 |
50 v. H. — 100 v. H. | 100 |
d) aufgrund derer die Verletzten im Umlagejahr verstorben sind, mit je 100 Punkten.
Unberücksichtigt bleiben Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten.
(3) Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Belastungspunkte aller im Verfahren zu berücksichtigenden Unfälle zum Umlagesoll der Berufsgenossenschaft (bezogen auf 1000,– Euro). Die Eigenbelastung ergibt sich für das Unternehmen, den Beitragspflichtigen sowie alle anderen aus der Tätigkeit für das Unternehmen Beitragspflichtigen aus dem Verhältnis der Summe der für alle diese Beitragspflichtigen ermittelten Belastungspunkte zu der Summe ihres Beitrages (bezogen auf 1000,– Euro).
(4) Ist die Eigenbelastung geringer als die Durchschnittsbelastung, so ist der prozentuale Unterschied zwischen diesen beiden Werten der Anteil am höchstmöglichen Nachlass von 10 Prozent des Beitrages, den der Unternehmer erhält (prozentualer Unterschied x 10 % x Beitrag).
(5) Jeder Beitragspflichtige erhält über den nach Absatz 1 bis 4 berechneten Nachlass hinaus unter Berücksichtigung der Nachlass-Prozentsätze der letzten fünf Jahre einen Nachlass auf seinen Beitrag (Rabatt). Der Prozentsatz des Rabattes auf den Beitrag beträgt zehn Prozent der Summe seiner Nachlass-Prozentsätze des Umlagejahres und der vier davor liegenden Umlagejahre.
(6) Jeder Beitragspflichtige, der in fünf aufeinander folgenden Jahren eine Eigenbelastung erzielt, die höher als die jeweilige Durchschnittsbelastung ist, erhält im Umlagejahr einen Zuschlag von 10 Prozent des Umlagebeitrages. Maßgeblich für den Fünf-Jahres-Zeitraum sind das Umlagejahr und die vier davor liegenden Umlagejahre. Die Absätze 7 bis 11 gelten entsprechend.
(7) Auf den Mindestbeitrag (§ 24 Abs. 4) wird kein Nachlass gewährt. Nach Abzug des Nachlasses muss der Berufsgenossenschaft mindestens der Mindestbeitrag verbleiben.
(8) Der Nachlass wird mit dem Beitragsbescheid bekannt gegeben und mit dem Beitrag verrechnet.
(9) Auf Beitragsabfindungen und Nachtragsbeiträge werden keine Nachlässe gewährt. Nachtragsbeiträge in diesem Sinne sind: Nachforderungen nach erstmaliger Beitragsfestsetzung sowie erstmalige Beitragsfestsetzungen infolge nachträglicher Unternehmensanzeige.
(10) Als Beitrag im Sinne dieser Vorschrift gilt die Summe der Beiträge nach den §§ 24, 24a und 25.
(11) Der Vorstand kann Durchführungsbestimmungen erlassen.