Satzungsausschnitt der BGN: §§ 30, 30 a

Den voll­ständi­gen Satzung­s­text find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 30 Beitragsaus­gle­ichsver­fahren für die Unternehmen­sarten 1 – 20

(1) Dem Beitragspflichti­gen wird gem. § 162 Abs. 1 SGB VII ein Beitragsnach­lass gewährt, wenn die Eigen­be­las­tung seines Unternehmens im Umlage­jahr geringer ist als die Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen. Dies gilt nicht für Beitragsabfindungen.

(2) Die Eigen­be­las­tung ergibt sich aus dem prozen­tualen Ver­hält­nis der von der Beruf­sgenossen­schaft im Umlage­jahr für das einzelne Unternehmen gezahlten Leis­tun­gen zum Beitrag dieses Unternehmens.

Zu berück­sichti­gen sind Leis­tun­gen für anzuzeigende Ver­sicherungs­fälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII), die im Umlage­jahr und in dem davor liegen­den Jahr einge­treten sind.

Ver­sicherungs­fälle, für die im Umlage­jahr Leis­tun­gen bis 100 Euro erbracht wur­den, sind bei der Berech­nung der Eigen­be­las­tung wie fol­gt in Ansatz zu bringen:

  • Leis­tun­gen bis 25 Euro mit 0,50 Euro
  • Leis­tun­gen bis 50 Euro mit 1,00 Euro
  • Leis­tun­gen bis 75 Euro mit 1,50 Euro
  • Leis­tun­gen bis 100 Euro mit 2,00 Euro.

Außer Ansatz bleiben

  • Wege­un­fälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 — 4 SGB VII),
  • Beruf­skrankheit­en (§ 9 SGB VII),
  • Unfälle, die auf höhere Gewalt oder alleiniges Ver­schulden ein­er nicht zum Unternehmen gehören­den Per­son zurück­zuführen sind,
  • Unfälle auf Betriebswegen.

(3) Die Durch­schnitts­be­las­tung ergibt sich aus dem prozen­tualen Ver­hält­nis der von der Beruf­sgenossen­schaft im Umlage­jahr ins­ge­samt gezahlten Leis­tun­gen zum Umlagesoll. Abs. 2 S. 2 bis 4 gel­ten entsprechend.

(4) Der zu gewährende Nach­lass, der als Prozentsatz aus­ge­drückt wird, errech­net sich aus der hal­ben Dif­ferenz zwis­chen der Durch­schnitts­be­las­tung und der Eigen­be­las­tung nach fol­gen­der Formel:

Durch­schnitts­be­las­tung — Eigenbelastung

——————————————————- = Nach­lass % des Beitrags.

2

 

Der Nach­lass wird mit dem Beitrags­bescheid bekan­nt gegeben und mit dem Beitrag verrechnet.

(5) Der Vor­stand kann Durch­führungs­bes­tim­mungen erlassen.

§ 30a Nachlässe / Zuschläge für die Unternehmensart 21

(1) Jed­er Beitragspflichtige der Unternehmen­sart 21 erhält unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen und Schwere der anzuzeigen­den Arbeit­sun­fälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) des Unternehmens einen Nach­lass auf seinen Beitrag (§ 162 Abs. 1 SGB VII), wenn seine Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr geringer ist als die Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen der Berufsgenossenschaft.

 

(2) Das Ver­fahren umfasst alle Unfälle der Ver­sicherten des Unternehmens, ein­schließlich Unfälle des Beitragspflichti­gen sowie aller anderen für das Unternehmen täti­gen Beitragspflichtigen,

a) die im Umlage­jahr meldepflichtig waren mit den Aufwen­dun­gen, die im Umlage­jahr sowie dem darauf fol­gen­den Zeitraum vom 1.1. — 15.4. der Beruf­sgenossen­schaft ent­standen sind, mit fol­gen­der Bewertung:

Kosten Punk­te
0,– Euro — 99,99 Euro 1
100,– Euro — 199,99 Euro 2
200,– Euro — 299,99 Euro 3
300,– Euro — 399,99 Euro 4
400,– Euro — 499,99 Euro 5
500,– Euro — 999,99 Euro 8
1.000,– Euro — 1.499,99 Euro 12
1.500,– Euro — 1.999,99 Euro 16
2.000,– Euro — 2.499,99 Euro 20
2.500,– Euro — 4.999,99 Euro 25
5.000,– Euro und mehr 50

 

b) die im Umlage­jahr meldepflichtig waren mit den Arbeit­sun­fähigkeit­szeit­en, die im Umlage­jahr sowie dem darauf fol­gen­den Zeitraum vom 1.1. — 15.4. ent­standen sind, mit fol­gen­der Bewertung:

Dauer der Arbeitsunfähigkeit  Punk­te
43 — 84 Tage 5
85 Tage und mehr 10

 

c) für die im Umlage­jahr eine Unfall­rente erst­mals fest­ge­set­zt wurde, mit fol­gen­der Bewertung:

Min­derung der Erwerbsfähigkeit Punk­te
10 v. H. — 25 v. H. 15
30 v. H. — 45 v. H. 25
50 v. H. — 100 v. H. 100

 

d) auf­grund der­er die Ver­let­zten im Umlage­jahr ver­stor­ben sind, mit je 100 Punkten.

Unberück­sichtigt bleiben Wege­un­fälle, Beruf­skrankheit­en und Arbeit­sun­fälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en eintreten.

(3) Die Durch­schnitts­be­las­tung ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Gesamtzahl der Belas­tungspunk­te aller im Ver­fahren zu berück­sichti­gen­den Unfälle zum Umlagesoll der Beruf­sgenossen­schaft (bezo­gen auf 1000,– Euro). Die Eigen­be­las­tung ergibt sich für das Unternehmen, den Beitragspflichti­gen sowie alle anderen aus der Tätigkeit für das Unternehmen Beitragspflichti­gen aus dem Ver­hält­nis der Summe der für alle diese Beitragspflichti­gen ermit­tel­ten Belas­tungspunk­te zu der Summe ihres Beitrages (bezo­gen auf 1000,– Euro).

(4) Ist die Eigen­be­las­tung geringer als die Durch­schnitts­be­las­tung, so ist der prozen­tuale Unter­schied zwis­chen diesen bei­den Werten der Anteil am höch­st­möglichen Nach­lass von 10 Prozent des Beitrages, den der Unternehmer erhält (prozen­tualer Unter­schied x 10 % x Beitrag).

(5) Jed­er Beitragspflichtige erhält über den nach Absatz 1 bis 4 berech­neten Nach­lass hin­aus unter Berück­sich­ti­gung der Nach­lass-Prozentsätze der let­zten fünf Jahre einen Nach­lass auf seinen Beitrag (Rabatt). Der Prozentsatz des Rabattes auf den Beitrag beträgt zehn Prozent der Summe sein­er Nach­lass-Prozentsätze des Umlage­jahres und der vier davor liegen­den Umlagejahre.

(6) Jed­er Beitragspflichtige, der in fünf aufeinan­der fol­gen­den Jahren eine Eigen­be­las­tung erzielt, die höher als die jew­eilige Durch­schnitts­be­las­tung ist, erhält im Umlage­jahr einen Zuschlag von 10 Prozent des Umlage­beitrages. Maßge­blich für den Fünf-Jahres-Zeitraum sind das Umlage­jahr und die vier davor liegen­den Umlage­jahre. Die Absätze 7 bis 11 gel­ten entsprechend.

(7) Auf den Min­dest­beitrag (§ 24 Abs. 4) wird kein Nach­lass gewährt. Nach Abzug des Nach­lass­es muss der Beruf­sgenossen­schaft min­destens der Min­dest­beitrag verbleiben.

(8) Der Nach­lass wird mit dem Beitrags­bescheid bekan­nt gegeben und mit dem Beitrag verrechnet.

(9) Auf Beitragsabfind­un­gen und Nach­trags­beiträge wer­den keine Nach­lässe gewährt. Nach­trags­beiträge in diesem Sinne sind: Nach­forderun­gen nach erst­ma­liger Beitrags­fest­set­zung sowie erst­ma­lige Beitrags­fest­set­zun­gen infolge nachträglich­er Unternehmensanzeige.

(10) Als Beitrag im Sinne dieser Vorschrift gilt die Summe der Beiträge nach den §§ 24, 24a und 25.

(11) Der Vor­stand kann Durch­führungs­bes­tim­mungen erlassen.