Satzungsausschnitt der VBG: § 29

Den voll­ständi­gen Satzung­s­text find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 29 Beitragszuschlagsverfahren

(1) Jed­er Unternehmerin bzw. jedem Unternehmer mit Pflichtver­sicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und jed­er Unternehmerin bzw. jedem Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII frei­willig ver­sichert sind (im Fol­gen­den: Beitragspflichtige), wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Zahl und Schwere der anzuzeigen­den Arbeit­sun­fälle Zuschläge zum Beitrag aufer­legt. Wege­un­fälle und Beruf­skrankheit­en bleiben hier­bei unberück­sichtigt, eben­so Arbeit­sun­fälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en verur­sacht wor­den sind (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII).

(2) Führt die bzw. der Beitragspflichtige einen Arbeit­sun­fall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Ver­schulden ein­er nicht zum Unternehmen gehören­den Per­son zurück und beruft sie bzw. er sich hier­auf, so hat sie bzw. er den Nach­weis inner­halb von drei Monat­en nach Ein­le­gung eines Wider­spruchs gegen den entsprechen­den Bescheid zu führen.

(3) Die Berech­nung der Zuschläge wird nach fol­gen­den Grund­sätzen vorgenommen:

  1. Beobach­tungszeitraum: Das Beitragszuschlagsver­fahren wird jährlich nachträglich für das abge­laufene Geschäft­s­jahr (im Fol­gen­den: Beitrags­jahr) durchge­führt unter Berück­sich­ti­gung der im Beitrags­jahr bekan­nt gewor­de­nen meldepflichti­gen Arbeit­sun­fälle (im Fol­gen­den: Arbeit­sun­fall), der im Beitrags­jahr fest­gestell­ten neuen Unfall­renten und der Todes­fälle (gemeint sind nur Todes­fälle, die inner­halb von 30 Tagen nach dem Unfall­t­ag einge­treten sind), die sich im Beitrags­jahr ereignet haben.
  2. Zuschlagspflichtig sind nur
    Beitragspflichtige, deren Belas­tung wesentlich von der Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen ihrer Tar­if­stelle abwe­icht. Wesentlich ist die Abwe­ichung, wenn die Einzel­be­las­tung um mehr als 100 v. H. über der Durch­schnitts­be­las­tung der Tar­if­stelle liegt. Beitragspflichtige, deren tat­säch­lich errech­neter Beitrag unter dem jew­eils gel­tenden Min­dest­beitrag liegt, sind nicht zahlungspflichtig.
  3. Berech­nung der Belas­tung: In das Zuschlagsver­fahren wer­den grund­sät­zlich alle Unfälle gemäß Nr. 1 einbezogen.

Jedes Unternehmen wird wie fol­gt belastet:

  • für jeden meldepflichti­gen Arbeit­sun­fall im Beitragsjahr:

mit Kosten (Sach- und Geldleis­tun­gen) des Unfall­es im Beitrags­jahr bis 10.000 Euro: Null Punkte

mit Kosten (Sach- und Geldleis­tun­gen) des Unfall­es im Beitrags­jahr über 10.000 Euro: 1 Punkt

  • für jede im Beitrags­jahr fest­gestellte neue Arbeitsunfallrente:

mit Kosten (Sach- und Geldleis­tun­gen) des Unfall­es im Beitrags­jahr bis 10.000 Euro: Null Punkte

mit Kosten (Sach- und Geldleis­tun­gen) des Unfall­es im Beitrags­jahr über 10.000 Euro: 50 Punkte

  • für jeden im Beitrags­jahr bekan­nt gewor­de­nen Todes­fall (siehe Absatz 3 Ziff. 1): 100 Punkte

Für einen Unfall kön­nen mehrere Punk­twerte anfall­en; ein Unfall kann fern­er in zwei ver­schiede­nen Beitrags­jahren bepunk­tet wer­den, wenn der Ein­tritt des
Arbeit­sun­falls und die Fest­stel­lung der Unfall­rente in ver­schiede­nen Beitragsjahren erfol­gen.

a) Zur Berech­nung der Einzel­be­las­tung wer­den die Punk­te jedes Unternehmens addiert (Belas­tungspunk­te) und auf je 10.000 Euro Beitrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers für das Beitrags­jahr bezo­gen. Für die Berech­nung der Einzel­be­las­tung gilt fol­gende Formel

Belas­tungspunk­te des Unternehmens im Beitrags­jahr x 10.000
Beitrag des Unternehmers im Beitragsjahr 

= Einzelbelastung

b) Zur Berech­nung der Durch­schnitts­be­las­tung wer­den die Punk­te aller Unter-nehmen ein­er Gefahrtar­if­stelle addiert (Gesamt­be­las­tungspunk­te) und auf je 10.000 Euro Beitrag der Unternehmerin­nen bzw. der Unternehmer ein­er Gefahrtar­if­stelle für das Beitrags­jahr bezo­gen. Maßge­blich für die Zuord­nung eines Unternehmens zu ein­er Gefahrtar­if­stelle ist das Hauptunternehmen.

Für die Berech­nung der Durch­schnitts­be­las­tung gilt fol­gende Formel:

Gesamt­be­las­tungspunk­te der Unternehmen der jew­eili­gen Gefahrtar­if­stelle im Beitrags­jahr x 10.000
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Beitrag aller Unternehmer der jew­eili­gen Gefahrtar­if­stellen im Beitragsjahr 

= Durchschnittsbelastung

  1. Der Zuschlag zum Beitrag beträgt
  • 2,5 v. H. des für das Beitrags­jahr zu zahlen­den Beitrages, wenn die Einzel­be­las­tung um mehr als 100 v. H. bis ein­schließlich 200 v. H. über der Durch­schnitts­be­las­tung der Gefahrtar­if­stelle liegt,
  • 5 v. H., wenn die Einzel­be­las­tung um mehr als 200 v.H. über der Durch­schnitts­be­las­tung der Gefahrtar­if­stelle liegt.

Für die Berech­nung der Beiträge nach den Num­mern 3 und 4 wird nur der Beitragsan­teil herange­zo­gen, der sich aus dem Umlagesoll für die Beruf­sgenossen­schaft (§ 152 Abs. 1 SGB VII) ergibt.

  1. Der Zuschlag zum Beitrag wird spätestens bis zum Ablauf des dem Beitrags­jahr fol­gen­den Jahres erhoben.

(4) Der Vor­stand kann Über­gangs- und Durch­führungs­bes­tim­mungen erlassen.