Satzungsausschnitt der VBG: § 29
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 29 Beitragszuschlagsverfahren
(1) Jeder Unternehmerin bzw. jedem Unternehmer mit Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und jeder Unternehmerin bzw. jedem Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichert sind (im Folgenden: Beitragspflichtige), werden unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt. Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben hierbei unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII).
(2) Führt die bzw. der Beitragspflichtige einen Arbeitsunfall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person zurück und beruft sie bzw. er sich hierauf, so hat sie bzw. er den Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den entsprechenden Bescheid zu führen.
(3) Die Berechnung der Zuschläge wird nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
- Beobachtungszeitraum: Das Beitragszuschlagsverfahren wird jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (im Folgenden: Beitragsjahr) durchgeführt unter Berücksichtigung der im Beitragsjahr bekannt gewordenen meldepflichtigen Arbeitsunfälle (im Folgenden: Arbeitsunfall), der im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrenten und der Todesfälle (gemeint sind nur Todesfälle, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfalltag eingetreten sind), die sich im Beitragsjahr ereignet haben.
- Zuschlagspflichtig sind nur
Beitragspflichtige, deren Belastung wesentlich von der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen ihrer Tarifstelle abweicht. Wesentlich ist die Abweichung, wenn die Einzelbelastung um mehr als 100 v. H. über der Durchschnittsbelastung der Tarifstelle liegt. Beitragspflichtige, deren tatsächlich errechneter Beitrag unter dem jeweils geltenden Mindestbeitrag liegt, sind nicht zahlungspflichtig. - Berechnung der Belastung: In das Zuschlagsverfahren werden grundsätzlich alle Unfälle gemäß Nr. 1 einbezogen.
Jedes Unternehmen wird wie folgt belastet:
- für jeden meldepflichtigen Arbeitsunfall im Beitragsjahr:
mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles im Beitragsjahr bis 10.000 Euro: Null Punkte
mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles im Beitragsjahr über 10.000 Euro: 1 Punkt
- für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Arbeitsunfallrente:
mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles im Beitragsjahr bis 10.000 Euro: Null Punkte
mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles im Beitragsjahr über 10.000 Euro: 50 Punkte
- für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Todesfall (siehe Absatz 3 Ziff. 1): 100 Punkte
Für einen Unfall können mehrere Punktwerte anfallen; ein Unfall kann ferner in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden, wenn der Eintritt des
Arbeitsunfalls und die Feststellung der Unfallrente in verschiedenen Beitragsjahren erfolgen.
a) Zur Berechnung der Einzelbelastung werden die Punkte jedes Unternehmens addiert (Belastungspunkte) und auf je 10.000 Euro Beitrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers für das Beitragsjahr bezogen. Für die Berechnung der Einzelbelastung gilt folgende Formel
Belastungspunkte des Unternehmens im Beitragsjahr x 10.000
Beitrag des Unternehmers im Beitragsjahr
= Einzelbelastung
b) Zur Berechnung der Durchschnittsbelastung werden die Punkte aller Unter-nehmen einer Gefahrtarifstelle addiert (Gesamtbelastungspunkte) und auf je 10.000 Euro Beitrag der Unternehmerinnen bzw. der Unternehmer einer Gefahrtarifstelle für das Beitragsjahr bezogen. Maßgeblich für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle ist das Hauptunternehmen.
Für die Berechnung der Durchschnittsbelastung gilt folgende Formel:
Gesamtbelastungspunkte der Unternehmen der jeweiligen Gefahrtarifstelle im Beitragsjahr x 10.000
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Beitrag aller Unternehmer der jeweiligen Gefahrtarifstellen im Beitragsjahr
= Durchschnittsbelastung
- Der Zuschlag zum Beitrag beträgt
- 2,5 v. H. des für das Beitragsjahr zu zahlenden Beitrages, wenn die Einzelbelastung um mehr als 100 v. H. bis einschließlich 200 v. H. über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle liegt,
- 5 v. H., wenn die Einzelbelastung um mehr als 200 v.H. über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle liegt.
Für die Berechnung der Beiträge nach den Nummern 3 und 4 wird nur der Beitragsanteil herangezogen, der sich aus dem Umlagesoll für die Berufsgenossenschaft (§ 152 Abs. 1 SGB VII) ergibt.
- Der Zuschlag zum Beitrag wird spätestens bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erhoben.
(4) Der Vorstand kann Übergangs- und Durchführungsbestimmungen erlassen.