Satzungsausschnitt der BGN: § 30

Die voll­ständi­ge Satzung der BGN find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 30 Beitragsausgleichsverfahren

(1) Die Beruf­sgenossen­schaft führt ein Beitragsaus­gle­ichsver­fahren (BAV) nach § 162 SGB VII durch. Der Beitragspflichtige erhält einen Nach­lass oder einen Zuschlag auf seinen Beitrag, wenn seine Eigen­be­las­tung von der Durch­schnitts­be­lastung nach Maß­gabe der fol­gen­den Bes­tim­mungen abwe­icht. Dies gilt nicht für Beitragsabfind­un­gen. Als Beitrag gel­ten die Beiträge nach § 24 Abs. 2, § 24a und § 25.

(2) Die Eigen­be­las­tung des Unternehmens ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Summe aller Belas­tungspunk­te der in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens zu der Summe der Beiträge des Unternehmens in dieser Gefahrtar­if­stelle (bezo­gen auf 1.000,- Euro). Für die Berech­nung der Eigen­be­las­tung gilt fol­gende Formel:

           Belas­tungspunk­te der in ein­er Gefahrtarifstelle
ver­an­lagten
Teile des Unternehmens im Umlage­jahr x 1.000
———————————————————————————— = Eigenbelastung
       Beitrag des Unternehmens in dieser Gefahrtar­if­stelle
                                            im Umlage­jah
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Die Durch­schnitts­be­las­tung ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der für alle Unternehmen oder Unternehmen­steile ein­er Gefahrtar­if­stelle ermit­tel­ten Belas­tungspunk­te zum Beitrag dieser Unternehmen oder Unternehmen­steile (bezo­gen auf 1.000,- Euro). Für die Berech­nung der Durch­schnitts­be­las­tung gilt fol­gende Formel:

               Belas­tungspunk­te aller zur jew­eili­gen Gefahrtar­if­stelle
im Umlage­jahr zuge­ord­neten Unternehmen oder Unternehmen­steile x 1.000

————————————————————————————————————— = Durchschnittsbelastung
              Beitrag aller zur jew­eili­gen Gefahrtar­if­stelle im Umlage­jahr
                 zuge­ord­neten Unternehmen oder Unternehmensteile

Für frem­dar­tige Nebe­nun­ternehmen gem. Teil II Zif­fer 3. des Gefahrtar­ifes der Beruf­sgenossen­schaft wird eine gemein­same Durch­schnitts­be­las­tung errech­net. Diese ergibt sich aus dem Ver­hält­nis aller Belas­tungspunk­te dieser Unternehmen zum Beitrag dieser Unternehmen (bezo­gen auf 1.000,- Euro).

(3) Die Unternehmen wer­den in fol­gende BAV-Klassen eingestuft:

Klasse 1     -   Nach­lass von 15 % des Beitrages
Klasse 2     -   Nach­lass von 12 % des Beitrages

Klasse 3     -   Nach­lass von 9 % des Beitrages

Klasse 4     -   Nach­lass von 6 % des Beitrages

Klasse 5     -   Nach­lass von 3 % des Beitrages

Klasse 6     -   kein Nach­lass, kein Zuschlag

Klasse 7     -   Zuschlag von 3 % des Beitrages

Klasse 8     -   Zuschlag von 6 % des Beitrages

Klasse 9     -   Zuschlag von 9 % des Beitrages

Klasse 10   -   Zuschlag von 12 % des Beitrages

Klasse 11   -   Zuschlag von 15 % des Beitrages

(4) Die BAV-Klasse 6 gilt als Aus­gangswert für die Ein­stu­fung bei der erst­ma­li­gen Teil­nahme an diesem BAV, sofern nicht nach den nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen eine andere Ein­stu­fung erfol­gt.

(5) Liegt die Eigen­be­las­tung um mehr als 20 v.H. unter der Durch­schnitts­be­las­tung, erfol­gt die Ein­stu­fung in eine um eins niedrigere BAV-Klasse als im vor­ange­gangenen Umlage­jahr.

Der Beitragspflichtige wird

  • in die BAV-Klasse 7 eingestuft, wenn seine Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr um
    mehr als 20 Prozent über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle liegt,
  • in die BAV-Klasse 8 eingestuft, wenn seine Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr um
    mehr als 40 Prozent über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle liegt,
  • in die BAV-Klasse 9 eingestuft, wenn seine Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr um
    mehr als 60 Prozent über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle liegt,
  • in die BAV-Klasse 10 eingestuft, wenn seine Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr
    um mehr als 80 Prozent über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2
    ermit­tel­ten Gefahrtar­if­stelle liegt,
  • in die BAV-Klasse 11 eingestuft, wenn seine Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr
    um mehr als 100 Prozent über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2
    ermit­tel­ten Gefahrtar­if­stelle liegt.

War das Unternehmen oder ein Unternehmens­be­standteil im Vor­jahr in eine der BAV-Klassen 1 bis 6 eingestuft und liegt die Eigen­be­las­tung jetzt

  • um mehr als 20 % über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle, erfol­gt eine Höher­stu­fung um eine BAV-Klasse,
  • um mehr als 40 % über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle, erfol­gt eine Höher­stu­fung um zwei BAV-Klassen,
  • um mehr als 60 % über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle, erfol­gt eine Höher­stu­fung um drei BAV-Klassen,
  • um mehr als 80 % über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle, erfol­gt eine Höher­stu­fung um vier BAV-Klassen,
  • um mehr als 100 % über der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit-
    tel­ten Gefahrtar­if­stelle, erfol­gt eine Höher­stu­fung um fünf BAV-Klassen.

Weicht die Eigen­be­las­tung um 20 % oder weniger von der Durch­schnitts­be­las­tung der nach Absatz 2 ermit­tel­ten Gefahrtar­if­stelle ab oder wer­den für das Umlage­jahr keine Beiträge erhoben, bleibt die Ein­stu­fung zu den BAV-Klassen im Ver­gle­ich zum vor­ange­gan­genen Umlage­jahr unverän­dert.

War das Unternehmen oder ein Unternehmens­be­standteil im vor­ange­gan­genen Umlage­jahr in eine der BAV-Klassen 7 bis 11 eingestuft, erfol­gt eine Ein­stu­fung in eine niedrigere BAV-Klasse nur dann, wenn die Voraus­set­zun­gen des Satzes 1 erfüllt sind.

(6) Berech­nung der Belas­tung: In das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren wer­den alle anzeigepflichti­gen und nicht anzeigepflichti­gen Ver­sicherungs­fälle, die im abzurechnen­den Geschäft­s­jahr (Umlage­jahr) und diesem vor­ange­gan­genen Jahr einge­treten sind (Berück­sich­ti­gungszeitraum) ein­be­zo­gen. Die Belas­tungspunk­te wer­den nach Höhe der gezahlten Leis­tungsaufwen­dun­gen (Buch­stabe a) und Schwere der Unfälle (Buch­stabe b) vergeben.

a) Aufwen­dun­gen:

Die Aufwen­dun­gen wer­den bei der Ermit­tlung der Eigen­be­las­tung wie fol­gt berücksichtigt:

Aufwen­dun­gen bis 250,00 Euro: Null Belas­tungspunk­te
Aufwen­dun­gen ab 250,01 Euro: Ein Belas­tungspunkt
.

Je weit­ere ein­hun­dert Euro Aufwen­dun­gen erhöhen sich die Belas­tungspunk­te um jew­eils einen Punkt.

Für die Ermit­tlung der Durch­schnitts­be­las­tung wird je ange­fan­gene hun­dert Euro ein Belas­tungspunkt angesetzt.

b) Schwere:

Für jede im Umlage­jahr durch die BGN erst­mals fest­ge­set­zte Rente wer­den je nach Grad der Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit ein­ma­lig fol­gende Belas­tungspunk­te vergeben:

Renten auf­grund ein­er MdE von 10 v.H.                            20 Punk­te
Renten auf­grund ein­er MdE von 15 v.H.                            40 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 20 v.H.                            60 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 25 v.H.                            80 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 30 und 33 1/3 v.H.         100 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 35 v.H.                           120 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 40 v.H.                           140 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 45 v.H.                           160 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 50 v.H.                           180 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 55 v.H.                           200 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 60 v.H.                           220 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 65 und 66 2/3 v.H.         240 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 70 v.H.                           260 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 75 v.H.                           280 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 80 v.H.                           300 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 85 v.H.                           320 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 90 v.H.                           340 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 95 v.H.                           360 Punk­te

Renten auf­grund ein­er MdE von 100 v.H.                         380 Punk­te

Tritt inner­halb des Berück­sich­ti­gungszeitraums der Tod des Ver­sicherten ein und wur­den für diesen Ver­sicherungs­fall noch keine Belas­tungspunk­te für eine Rente vergeben, wer­den hier­für im Umlage­jahr 380 Belas­tungspunk­te vergeben. Belastungspunk­te auf­grund ein­er Renten­fest­stel­lung im Umlage­jahr wer­den in diesem Fall nicht zusät­zlich vergeben. 

Für Hin­terbliebe­nen­renten wer­den keine Belas­tungspunk­te nach Absatz 6 Buchstabe b) vergeben.

(7) Bei der Ermit­tlung der Belas­tungspunk­te bleiben außer Ansatz:

  • Ver­sicherungs­fälle gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 — 4 SGB VII (Wege­un­fälle),
  • Beruf­skrankheit­en,
  • Ver­sicherungs­fälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en eintreten.

(8) Der für das Unternehmen festzuset­zende Beitragsaus­gle­ich ergibt sich aus dem Sal­do der Einze­labrech­nun­gen für die jew­eils in Gefahrtar­if­stellen ver­an­lagten Teile des Unternehmens. Ein sich nach der Saldierung ergeben­der Zuschlag für das Unternehmen wird auf den zweifachen Betrag der für das Unternehmen gezahlten Leistungsaufwen­dun­gen begren­zt. Ein Zuschlag wird ungeachtet ein­er Zuschlagstufe nicht erhoben, wenn im Berück­sich­ti­gungszeitraum in keinem ver­an­lagten Unternehm­steil eine Unfall­be­las­tung besteht.

(9) Für frei­willig Ver­sicherte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII wer­den für deren eigene Ver­sicherungsver­hält­nisse die Bes­tim­mungen des § 30 entsprechend angewandt. Bei wirk­samer Neuan­mel­dung nach Unter­brechung in dem­sel­ben Unternehmen erfol­gt die Ein­stu­fung der frei­willi­gen Ver­sicherung unter Berück­sich­ti­gung der zulet­zt fest­gelegten BAV-Klasse.

(10) Abwe­ichend von Absatz 4 und 5 wird das Unternehmen für das Umlage­jahr 2019 in die BAV-Klasse 4 eingestuft, wenn die Eigen­be­las­tung im Umlage­jahr 2019 um min­destens 50% unter der Durch­schnitts­be­las­tung liegt. Aus­ge­hend von dieser Ein­stu­fung gilt in den Fol­ge­jahren unbeschadet des Absatzes 11 die Regelung des Absatzes 5.

(11) Abwe­ichend von Absatz 5 Satz 2 erfol­gt für das Umlage­jahr 2019 keine ungünstigere Ein­stu­fung als in BAV-Klasse 7. Abwe­ichend von Absatz 5 Satz 2 und 3 erfol­gt im Umlage­jahr 2020 max­i­mal eine Höher­stu­fung um zwei BAV-Klassen (= um 6 Prozent­punk­te), im Umlage­jahr 2021 max­i­mal eine Höher­stu­fung um drei BAV-Klassen (= um 9 Prozent­punk­te) und im Umlage­jahr 2022 max­i­mal eine Höher­stu­fung um vier BAV-Klassen (= um 12 Prozentpunkte).