Beitragsausgleichsverfahren der BGHM: Auf einen Blick

Nach § 30 der Satzung der BGHM wer­den unter Beach­tung der (nach § 193 SGB VII bes­timmten) Arbeit­sun­fälle, jedem Beitragspflichti­gen für einzelne Unternehmen

  • Zuschläge aufer­legt oder
  • Nach­lässe bewilligt.

Dieses Sys­tem nen­nt sich Beitragsaus­gle­ichsver­fahren. Jed­er, der daran beteiligt ist, erhält einen schriftlichen Bescheid über das Ergeb­nis der Teil­nahme am Beitragsaus­gle­ichsver­fahren. Die errech­neten Zuschläge bzw. Nach­lässe wer­den mit dem jew­eili­gen Umlagebescheid verrechnet.

Nicht zu berücksichtigende Unfälle

Keine Arbeit­sun­fälle und damit nicht im Beitragsaus­gle­ichsver­fahren zu berück­sichti­gen, sind

  • Wege­un­fälle (§ 8 II Nr. 1–4 SGB VII)
  • Beruf­skrankheit­en
  • Ver­sicherungs­fälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en auf Antrag des Unternehmers zus­tande gekom­men sind.

Nicht berück­sichtigt wer­den auch Beiträge

  • zur gemein­samen Tra­gung der Renten­las­ten (nach § 178 II, III SGB VII)
  • zum Aus­gle­ich zwis­chen gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften ( §§ 176–181 SGB VII)
  • zu son­sti­gen Sonderumlagen

Wichtige Begrifflichkeiten zur Berechnung der Zuschläge/Nachlässe

Ein Zuschlag wird einem Unternehmen aufer­legt, wenn die Eigen­be­las­tung des einzel­nen Unternehmens höher aus­fällt, als die Durch­schnitts­be­las­tung aller am Ver­fahren beteiligter Unternehmen. Gle­ich­es in umgekehrter Weise gilt für die Bewil­li­gung von Nach­lässen, bei denen die Eigen­be­las­tung des Unternehmens die durch­schnit­tliche Belas­tung aller ver­fahrens­beteiligter Unternehmen unterschreitet.

Durchschnittsbelastung

Die Durch­schnitts­be­las­tung (Vomhun­dert­satz) aller am Ver­fahren beteiligter Unternehmen ergibt sich aus dem Ver­hält­nis von Unfall­neu­last zu Unfallge­samt­last.

Unfall­neu­last
Die Umfall­neu­last umfasst alle Sach- und Geldleis­tun­gen im Umlage­jahr für (zu berück­sichti­gende) Arbeit­sun­fälle aus dem Umlage­jahr oder dem vorheri­gen Jahr.

Unfallge­samt­last
Die Unfallge­samt­last meint die Aufwen­dun­gen (Entschädi­gungsleis­tun­gen) im Umlage­jahr für (zu berück­sichti­gende) Arbeitsunfälle.

Eigenbelastung

Die Eigen­be­las­tung des Einzelun­ternehmens ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der fest­gestell­ten Unfall­neu­last für das Unternehmen zur Hälfte seines nach § 25 II der Satzung errech­neten Beitrags.

Den voll­ständi­gen § 30 der Satzung der BGHM zum Beitragsaus­gle­ichsver­fahren, find­en Sie hier.