Beitragsausgleichsverfahren der BGHM: Auf einen Blick
Nach § 30 der Satzung der BGHM werden unter Beachtung der (nach § 193 SGB VII bestimmten) Arbeitsunfälle, jedem Beitragspflichtigen für einzelne Unternehmen
- Zuschläge auferlegt oder
- Nachlässe bewilligt.
Dieses System nennt sich Beitragsausgleichsverfahren. Jeder, der daran beteiligt ist, erhält einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Teilnahme am Beitragsausgleichsverfahren. Die errechneten Zuschläge bzw. Nachlässe werden mit dem jeweiligen Umlagebescheid verrechnet.
Nicht zu berücksichtigende Unfälle
Keine Arbeitsunfälle und damit nicht im Beitragsausgleichsverfahren zu berücksichtigen, sind
- Wegeunfälle (§ 8 II Nr. 1–4 SGB VII)
- Berufskrankheiten
- Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen auf Antrag des Unternehmers zustande gekommen sind.
Nicht berücksichtigt werden auch Beiträge
- zur gemeinsamen Tragung der Rentenlasten (nach § 178 II, III SGB VII)
- zum Ausgleich zwischen gewerblichen Berufsgenossenschaften ( §§ 176–181 SGB VII)
- zu sonstigen Sonderumlagen
Wichtige Begrifflichkeiten zur Berechnung der Zuschläge/Nachlässe
Ein Zuschlag wird einem Unternehmen auferlegt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens höher ausfällt, als die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligter Unternehmen. Gleiches in umgekehrter Weise gilt für die Bewilligung von Nachlässen, bei denen die Eigenbelastung des Unternehmens die durchschnittliche Belastung aller verfahrensbeteiligter Unternehmen unterschreitet.
Durchschnittsbelastung
Die Durchschnittsbelastung (Vomhundertsatz) aller am Verfahren beteiligter Unternehmen ergibt sich aus dem Verhältnis von Unfallneulast zu Unfallgesamtlast.
Unfallneulast
Die Umfallneulast umfasst alle Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für (zu berücksichtigende) Arbeitsunfälle aus dem Umlagejahr oder dem vorherigen Jahr.
Unfallgesamtlast
Die Unfallgesamtlast meint die Aufwendungen (Entschädigungsleistungen) im Umlagejahr für (zu berücksichtigende) Arbeitsunfälle.
Eigenbelastung
Die Eigenbelastung des Einzelunternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der festgestellten Unfallneulast für das Unternehmen zur Hälfte seines nach § 25 II der Satzung errechneten Beitrags.
Den vollständigen § 30 der Satzung der BGHM zum Beitragsausgleichsverfahren, finden Sie hier.