Beitragsausgleichsverfahren der BGW: Auf einen Blick

Grund­sät­zlich wer­den jedem Beitragspflichti­gen Zuschläge zum ohne­hin zu zahlen­den Beitrag aufer­legt. Dabei ist der Min­dest­beitrag in jedem Fall auch neben den eventuell hinzuk­om­menden Zuschlä­gen zu zahlen.

Nicht zu berücksichtigende Versicherungsfälle

Für die Erhe­bung von Beitragszuschlä­gen sind nicht alle Ver­sicherungs­fälle rel­e­vant. Unbeachtlich und von der Zuschlags­berech­nung damit ausgenom­men sind fol­gende Versicherungsfälle:

  • das Zurück­le­gen des mit der ver­sicherten Tätigkeit zusam­men­hän­gen­den unmit­tel­baren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
  • das Zurück­le­gen des von einem unmit­tel­baren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abwe­ichen­den Weges, um1. Kinder von Ver­sicherten (§ 56 des Ersten Buch­es), die mit ihnen in einem gemein­samen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehe­gat­ten oder ihrer Lebenspart­ner beru­flichen Tätigkeit fremder Obhut anzu­ver­trauen oder
    2. mit anderen Beruf­stäti­gen oder Ver­sicherten gemein­sam ein Fahrzeug zu benutzen,
  • das Zurück­le­gen des von einem unmit­tel­baren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abwe­ichen­den Weges der Kinder von Per­so­n­en (§ 56 des Ersten Buch­es), die mit ihnen in einem gemein­samen Haushalt leben, wenn die Abwe­ichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beru­flichen Tätigkeit dieser Per­so­n­en oder deren Ehe­gat­ten oder deren Lebenspart­ner fremder Obhut anver­traut werden,
  • das Zurück­le­gen des mit der ver­sicherten Tätigkeit zusam­men­hän­gen­den Weges von und nach der ständi­gen Fam­i­lien­woh­nung, wenn die Ver­sicherten wegen der Ent­fer­nung ihrer Fam­i­lien­woh­nung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkun­ft haben.

Kurz: Ver­sicherungs­fälle auf Betrieb­swe­gen, aber auch:

  • Ver­sicherungs­fälle durch höhere Gewalt
  • Ver­sicherungs­fälle durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Personen
  • Ver­sicherungs­fälle in Unternehmen, für die im Umlage­jahr keine Beitragspflicht bestand

Höhe der Zuschläge

Die Beitragszuschläge wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Zahl und der Schwere der anzuzeigen­den Unfälle berechnet:

75,-€

  • für jeden (anzuzeigen­den) Ver­sicherungs­fall, durch den eine Zahlung in Höhe von min­destens 150€ verur­sacht wurde
  • zusät­zlich für jeden erst­mals durch Rente entschädigten Ver­sicherungs­fall mit ein­er Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit, um

250,-€

weniger als 50%

375,-€

oder um 50%
und mehr

750,-€

  • für jeden Ver­sicherungs­fall, von Ver­sicherten, die inner­halb von 78 Wochen nach­dem sich der Unfall ereignet hat, an dessen Fol­gen sterben.

 

Dabei ist als Ober­gren­ze fest­gelegt, dass der Beitrag ins­ge­samt nicht um mehr als 50% über­schrit­ten wer­den darf.

Den voll­ständi­gen § 30 der Satzung der BGW zum Beitragsaus­gle­ichsver­fahren, find­en Sie hier.