Beitragsausgleichsverfahren der BGW: Auf einen Blick
Grundsätzlich werden jedem Beitragspflichtigen Zuschläge zum ohnehin zu zahlenden Beitrag auferlegt. Dabei ist der Mindestbeitrag in jedem Fall auch neben den eventuell hinzukommenden Zuschlägen zu zahlen.
Nicht zu berücksichtigende Versicherungsfälle
Für die Erhebung von Beitragszuschlägen sind nicht alle Versicherungsfälle relevant. Unbeachtlich und von der Zuschlagsberechnung damit ausgenommen sind folgende Versicherungsfälle:
- das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
- das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um1. Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
2. mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, - das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
- das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben.
Kurz: Versicherungsfälle auf Betriebswegen, aber auch:
- Versicherungsfälle durch höhere Gewalt
- Versicherungsfälle durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen
- Versicherungsfälle in Unternehmen, für die im Umlagejahr keine Beitragspflicht bestand
Höhe der Zuschläge
Die Beitragszuschläge werden unter Berücksichtigung der Zahl und der Schwere der anzuzeigenden Unfälle berechnet:
75,-€ |
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250,-€ |
weniger als 50% |
375,-€ |
oder um 50% |
750,-€ |
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Dabei ist als Obergrenze festgelegt, dass der Beitrag insgesamt nicht um mehr als 50% überschritten werden darf.
Den vollständigen § 30 der Satzung der BGW zum Beitragsausgleichsverfahren, finden Sie hier.