Beitragsausgleichsverfahren der BGETEM: Auf einen Blick

Nachlassbewilligung der BGETEM

Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren ist eine geset­zlich vorgeschriebene Kom­po­nente der Beitrags­berech­nung. Aus § 162 SGB VII geht her­vor, dass jede gewerbliche Beruf­sgenossen­schaft in diesem Sinne Nach­lässe zu bewil­li­gen (oder Zuschläge aufzuer­legen) hat.

§ 28 der Satzung der BGETEM legt hierzu fest:

Unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen des Unternehmers wer­den jedem Beitragspflichti­gen Beitragsnach­lässe für anzeigepflichtige Arbeit­sun­fälle bzw. Beruf­skrankheit­en bewilligt.

Ausgenom­men hier­von sind allerdings:

  • Wege­un­fälle
  • Arbeit­sun­fälle bzw. Beruf­skrankheit­en, die sich durch
    höhere Gewalt oder
    alleiniges Ver­schulden nicht dem Unternehmen ange­hören­der Per­so­n­en ereignet haben

Die Min­derung des Beitrags (Nach­lass) wird jew­eils geson­dert aus­gewiesen und vom Umlage­beitrag unmit­tel­bar subtrahiert.

Wichtige Begrifflichkeiten zur Berechnung des Nachlasses

Wie hoch der Nach­lass ist, ergibt sich aus der Dif­ferenz von

  • 18% des Beitrags zur Eigenum­lage und
  • der Eigen­be­las­tung des Unternehmens

(Dieser Höch­st­nach­lass von 18% gilt jedoch nicht für neu aufgenommene Beitragspflichtige. Für sie gilt für das erste Umlage­jahr ein Höch­st­nach­lass von 6%, für das zweite Umlage­jahr 12%.)

Eigenbelastung

Die Eigen­be­las­tung eines Unternehmens ergibt sich aus der Summe

  • der für die Ermit­tlungs­ba­sis im Umlage­jahr gezahlten Leis­tung und
  • von 50% der für die Ermit­tlungs­ba­sis in dem Umlage­jahr vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr gezahlten Leistungen

Ermittlungsbasis

Die Ermit­tlungs­ba­sis wiederum ergibt sich aus den zu berück­sichti­gen­den Ver­sicherungs­fällen des Beitragspflichti­gen, mit Ereignisdatum

  • im Umlage­jahr und
  • in einem der bei­den, dem Umlage­jahr voraus­ge­gan­genen Kalenderjahre

Den voll­ständi­gen § 28 der Satzung der BGETEM zum Beitragsaus­gle­ichsver­fahren, find­en Sie hier.