Beitragsausgleichsverfahren der BGETEM: Auf einen Blick
Nachlassbewilligung der BGETEM
Das Beitragsausgleichsverfahren ist eine gesetzlich vorgeschriebene Komponente der Beitragsberechnung. Aus § 162 SGB VII geht hervor, dass jede gewerbliche Berufsgenossenschaft in diesem Sinne Nachlässe zu bewilligen (oder Zuschläge aufzuerlegen) hat.
§ 28 der Satzung der BGETEM legt hierzu fest:
Unter Berücksichtigung der Aufwendungen des Unternehmers werden jedem Beitragspflichtigen Beitragsnachlässe für anzeigepflichtige Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten bewilligt.
Ausgenommen hiervon sind allerdings:
- Wegeunfälle
- Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten, die sich durch
höhere Gewalt oder
alleiniges Verschulden nicht dem Unternehmen angehörender Personen ereignet haben
Die Minderung des Beitrags (Nachlass) wird jeweils gesondert ausgewiesen und vom Umlagebeitrag unmittelbar subtrahiert.
Wichtige Begrifflichkeiten zur Berechnung des Nachlasses
Wie hoch der Nachlass ist, ergibt sich aus der Differenz von
- 18% des Beitrags zur Eigenumlage und
- der Eigenbelastung des Unternehmens
(Dieser Höchstnachlass von 18% gilt jedoch nicht für neu aufgenommene Beitragspflichtige. Für sie gilt für das erste Umlagejahr ein Höchstnachlass von 6%, für das zweite Umlagejahr 12%.)
Eigenbelastung
Die Eigenbelastung eines Unternehmens ergibt sich aus der Summe
- der für die Ermittlungsbasis im Umlagejahr gezahlten Leistung und
- von 50% der für die Ermittlungsbasis in dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen
Ermittlungsbasis
Die Ermittlungsbasis wiederum ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Versicherungsfällen des Beitragspflichtigen, mit Ereignisdatum
- im Umlagejahr und
- in einem der beiden, dem Umlagejahr vorausgegangenen Kalenderjahre
Den vollständigen § 28 der Satzung der BGETEM zum Beitragsausgleichsverfahren, finden Sie hier.