Satzungsausschnitt der BGW: § 30
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 30 Beitragsausgleichsverfahren
(1) Jedem bzw. jeder Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Zahl und der Schwere der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII bleiben dabei außer Ansatz (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), ebenso Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, sowie Versicherungsfälle auf Betriebswegen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII). Ausgenommen sind ferner Versicherungsfälle in Unternehmen, für die im Umlagejahr keine Beitragspflicht bestand. Bei Berufskrankheiten bleiben Aufwendungen für Leistungen, die auch auf Grundlage des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bzw. § 9 Abs. 4 SGB VII zu erbringen sind, außer Ansatz.
(2) Die Zuschläge zum Beitrag betragen einmalig
100,-€ |
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350,-€ |
1) um weniger als 50 vom Hundert |
500,-€ |
2) oder um 50 von Hundert |
1.000,-€ |
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(3) Unter Absatz 2 Buchstabe c) fallen nur Versicherungsfälle von Versicherten, die innerhalb von 78 Wochen nach dem Unfallereignis an den Folgen versterben. Bei Berufskrankheiten gilt als Zeitpunkt des Unfallereignisses der Versicherungsfalltag.
(4) Durch die nach den Absätzen 1 bis 3 aufzuerlegenden Zuschläge zum Beitrag darf dieser nicht um mehr als 50 vom Hundert überschritten werden.
(5) Auf die Erhebung und Einziehung der Zuschläge zum Beitrag finden die Vorschriften über den Beitrag entsprechend Anwendung.
(6) Der Mindestbeitrag ist auch neben eventuellen Zuschlägen zu zahlen.