Satzungsausschnitt der BGETEM: § 28

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§ 28 Beitragsausgleichsverfahren

(1) Jedem Beitragspflichti­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen für die anzuzeigen­den Arbeit­sun­fälle und Beruf­skrankheit­en (§ 193 SGB VII) des Unternehmens Nach­lässe auf den Beitrag zur Eigenum­lage der Beruf­sgenossen­schaft bewil­ligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Dies gilt erst­mals für den Beitrag zur Eigenum­lage für das Umlage­jahr 2012. Wege­un­fälle (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 SGB VII) bleiben unberück­sichtigt, eben­so Arbeit­sun­fälle und Beruf­skrankheit­en, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en einge­treten sind.

(2) Die Höhe des Nach­lass­es berech­net sich aus der Dif­ferenz von 18 vom Hun­dert des Beitrages zur Eigenum­lage (Höch­st­nach­lass) und der Eigen­be­las­tung des Unternehmens eines Beitragspflichtigen.

(3) Grund­lage für die Ermit­tlung der Eigen­be­las­tung des Unternehmens eines Beitragspflichti­gen sind seine zu berück­sichti­gen­den Ver­sicherungs­fälle (Absatz 1) mit Ereignis­da­tum im Umlage­jahr sowie in einem der bei­den dem Umlage­jahr vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahre (Ermit­tlungs­ba­sis). Die Eigen­be­las­tung ergibt sich aus der Summe der für diese Ermit­tlungs­ba­sis im Umlage­jahr gezahlten Leis­tun­gen und von 50 vom Hun­dert der für diese Ermit­tlungs­ba­sis im dem Umlage­jahr vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr gezahlten Leistungen.

(4) Abwe­ichend von Absatz 2 beträgt der Höch­st­nach­lass für neu aufgenommene Beitragspflichtige für das erste Umlage­jahr 6 vom Hun­dert, für das zweite Umlage­jahr 12 vom Hundert.

(5) Die Beitragsnach­lässe wer­den jew­eils geson­dert aus­gewiesen und vom Umlage­beitrag unmit­tel­bar in Abzug gebracht.