Satzungsausschnitt der BGN: § 30
Die vollständige Satzung der BGN finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 30 Beitragsausgleichsverfahren
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Beitragsausgleichsverfahren (BAV) nach § 162 SGB VII durch. Der Beitragspflichtige erhält einen Nachlass oder einen Zuschlag auf seinen Beitrag, wenn seine Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abweicht. Dies gilt nicht für Beitragsabfindungen. Als Beitrag gelten die Beiträge nach § 24 Abs. 2, § 24a und § 25.
(2) Die Eigenbelastung des Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller Belastungspunkte der in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens zu der Summe der Beiträge des Unternehmens in dieser Gefahrtarifstelle (bezogen auf 1.000,- Euro). Für die Berechnung der Eigenbelastung gilt folgende Formel:
Belastungspunkte der in einer Gefahrtarifstelle
veranlagten Teile des Unternehmens im Umlagejahr x 1.000
———————————————————————————— = Eigenbelastung
Beitrag des Unternehmens in dieser Gefahrtarifstelle
im Umlagejahr
Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der für alle Unternehmen oder Unternehmensteile einer Gefahrtarifstelle ermittelten Belastungspunkte zum Beitrag dieser Unternehmen oder Unternehmensteile (bezogen auf 1.000,- Euro). Für die Berechnung der Durchschnittsbelastung gilt folgende Formel:
Belastungspunkte aller zur jeweiligen Gefahrtarifstelle
im Umlagejahr zugeordneten Unternehmen oder Unternehmensteile x 1.000
————————————————————————————————————— = Durchschnittsbelastung
Beitrag aller zur jeweiligen Gefahrtarifstelle im Umlagejahr
zugeordneten Unternehmen oder Unternehmensteile
Für fremdartige Nebenunternehmen gem. Teil II Ziffer 3. des Gefahrtarifes der Berufsgenossenschaft wird eine gemeinsame Durchschnittsbelastung errechnet. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis aller Belastungspunkte dieser Unternehmen zum Beitrag dieser Unternehmen (bezogen auf 1.000,- Euro).
(3) Die Unternehmen werden in folgende BAV-Klassen eingestuft:
Klasse 1 - Nachlass von 15 % des Beitrages
Klasse 2 - Nachlass von 12 % des Beitrages
Klasse 3 - Nachlass von 9 % des Beitrages
Klasse 4 - Nachlass von 6 % des Beitrages
Klasse 5 - Nachlass von 3 % des Beitrages
Klasse 6 - kein Nachlass, kein Zuschlag
Klasse 7 - Zuschlag von 3 % des Beitrages
Klasse 8 - Zuschlag von 6 % des Beitrages
Klasse 9 - Zuschlag von 9 % des Beitrages
Klasse 10 - Zuschlag von 12 % des Beitrages
Klasse 11 - Zuschlag von 15 % des Beitrages
(4) Die BAV-Klasse 6 gilt als Ausgangswert für die Einstufung bei der erstmaligen Teilnahme an diesem BAV, sofern nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen eine andere Einstufung erfolgt.
(5) Liegt die Eigenbelastung um mehr als 20 v.H. unter der Durchschnittsbelastung, erfolgt die Einstufung in eine um eins niedrigere BAV-Klasse als im vorangegangenen Umlagejahr.
Der Beitragspflichtige wird
- in die BAV-Klasse 7 eingestuft, wenn seine Eigenbelastung im Umlagejahr um
mehr als 20 Prozent über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle liegt, - in die BAV-Klasse 8 eingestuft, wenn seine Eigenbelastung im Umlagejahr um
mehr als 40 Prozent über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle liegt, - in die BAV-Klasse 9 eingestuft, wenn seine Eigenbelastung im Umlagejahr um
mehr als 60 Prozent über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle liegt, - in die BAV-Klasse 10 eingestuft, wenn seine Eigenbelastung im Umlagejahr
um mehr als 80 Prozent über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2
ermittelten Gefahrtarifstelle liegt, - in die BAV-Klasse 11 eingestuft, wenn seine Eigenbelastung im Umlagejahr
um mehr als 100 Prozent über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2
ermittelten Gefahrtarifstelle liegt.
War das Unternehmen oder ein Unternehmensbestandteil im Vorjahr in eine der BAV-Klassen 1 bis 6 eingestuft und liegt die Eigenbelastung jetzt
- um mehr als 20 % über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle, erfolgt eine Höherstufung um eine BAV-Klasse, - um mehr als 40 % über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle, erfolgt eine Höherstufung um zwei BAV-Klassen, - um mehr als 60 % über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle, erfolgt eine Höherstufung um drei BAV-Klassen, - um mehr als 80 % über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle, erfolgt eine Höherstufung um vier BAV-Klassen, - um mehr als 100 % über der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermit-
telten Gefahrtarifstelle, erfolgt eine Höherstufung um fünf BAV-Klassen.
Weicht die Eigenbelastung um 20 % oder weniger von der Durchschnittsbelastung der nach Absatz 2 ermittelten Gefahrtarifstelle ab oder werden für das Umlagejahr keine Beiträge erhoben, bleibt die Einstufung zu den BAV-Klassen im Vergleich zum vorangegangenen Umlagejahr unverändert.
War das Unternehmen oder ein Unternehmensbestandteil im vorangegangenen Umlagejahr in eine der BAV-Klassen 7 bis 11 eingestuft, erfolgt eine Einstufung in eine niedrigere BAV-Klasse nur dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(6) Berechnung der Belastung: In das Beitragsausgleichsverfahren werden alle anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle, die im abzurechnenden Geschäftsjahr (Umlagejahr) und diesem vorangegangenen Jahr eingetreten sind (Berücksichtigungszeitraum) einbezogen. Die Belastungspunkte werden nach Höhe der gezahlten Leistungsaufwendungen (Buchstabe a) und Schwere der Unfälle (Buchstabe b) vergeben.
a) Aufwendungen:
Die Aufwendungen werden bei der Ermittlung der Eigenbelastung wie folgt berücksichtigt:
Aufwendungen bis 250,00 Euro: Null Belastungspunkte
Aufwendungen ab 250,01 Euro: Ein Belastungspunkt.
Je weitere einhundert Euro Aufwendungen erhöhen sich die Belastungspunkte um jeweils einen Punkt.
Für die Ermittlung der Durchschnittsbelastung wird je angefangene hundert Euro ein Belastungspunkt angesetzt.
b) Schwere:
Für jede im Umlagejahr durch die BGN erstmals festgesetzte Rente werden je nach Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit einmalig folgende Belastungspunkte vergeben:
Renten aufgrund einer MdE von 10 v.H. 20 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 15 v.H. 40 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 20 v.H. 60 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 25 v.H. 80 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 30 und 33 1/3 v.H. 100 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 35 v.H. 120 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 40 v.H. 140 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 45 v.H. 160 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 50 v.H. 180 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 55 v.H. 200 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 60 v.H. 220 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 65 und 66 2/3 v.H. 240 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 70 v.H. 260 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 75 v.H. 280 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 80 v.H. 300 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 85 v.H. 320 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 90 v.H. 340 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 95 v.H. 360 Punkte
Renten aufgrund einer MdE von 100 v.H. 380 Punkte
Tritt innerhalb des Berücksichtigungszeitraums der Tod des Versicherten ein und wurden für diesen Versicherungsfall noch keine Belastungspunkte für eine Rente vergeben, werden hierfür im Umlagejahr 380 Belastungspunkte vergeben. Belastungspunkte aufgrund einer Rentenfeststellung im Umlagejahr werden in diesem Fall nicht zusätzlich vergeben.
Für Hinterbliebenenrenten werden keine Belastungspunkte nach Absatz 6 Buchstabe b) vergeben.
(7) Bei der Ermittlung der Belastungspunkte bleiben außer Ansatz:
- Versicherungsfälle gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 — 4 SGB VII (Wegeunfälle),
- Berufskrankheiten,
- Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten.
(8) Der für das Unternehmen festzusetzende Beitragsausgleich ergibt sich aus dem Saldo der Einzelabrechnungen für die jeweils in Gefahrtarifstellen veranlagten Teile des Unternehmens. Ein sich nach der Saldierung ergebender Zuschlag für das Unternehmen wird auf den zweifachen Betrag der für das Unternehmen gezahlten Leistungsaufwendungen begrenzt. Ein Zuschlag wird ungeachtet einer Zuschlagstufe nicht erhoben, wenn im Berücksichtigungszeitraum in keinem veranlagten Unternehmsteil eine Unfallbelastung besteht.
(9) Für freiwillig Versicherte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII werden für deren eigene Versicherungsverhältnisse die Bestimmungen des § 30 entsprechend angewandt. Bei wirksamer Neuanmeldung nach Unterbrechung in demselben Unternehmen erfolgt die Einstufung der freiwilligen Versicherung unter Berücksichtigung der zuletzt festgelegten BAV-Klasse.
(10) Abweichend von Absatz 4 und 5 wird das Unternehmen für das Umlagejahr 2019 in die BAV-Klasse 4 eingestuft, wenn die Eigenbelastung im Umlagejahr 2019 um mindestens 50% unter der Durchschnittsbelastung liegt. Ausgehend von dieser Einstufung gilt in den Folgejahren unbeschadet des Absatzes 11 die Regelung des Absatzes 5.
(11) Abweichend von Absatz 5 Satz 2 erfolgt für das Umlagejahr 2019 keine ungünstigere Einstufung als in BAV-Klasse 7. Abweichend von Absatz 5 Satz 2 und 3 erfolgt im Umlagejahr 2020 maximal eine Höherstufung um zwei BAV-Klassen (= um 6 Prozentpunkte), im Umlagejahr 2021 maximal eine Höherstufung um drei BAV-Klassen (= um 9 Prozentpunkte) und im Umlagejahr 2022 maximal eine Höherstufung um vier BAV-Klassen (= um 12 Prozentpunkte).