Satzungsausschnitt der BG BAU: § 30

Den voll­ständi­gen Satzung­s­text find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 30 Beitragszuschlagsverfahren

(1) Den einzel­nen Beitragspflichti­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen für anzuzeigende Ver­sicherungs­fälle nach Maß­gabe der fol­gen­den Absätze Beitragszuschläge aufer­legt (§ 162 SGB VII). Dies gilt nicht für Beitragsabfind­un­gen und nicht gewerb­smäßige Bauarbeiten.

(2) Ein Beitragszuschlag wird aufer­legt, wenn die Eigen­be­las­tung (Absatz 4) des einzel­nen Beitragspflichti­gen die Durch­schnitts­be­las­tung (Absatz 5) aller Beitragspflichti­gen überschreitet.

(3) Der Beitragszuschlag berech­net sich lin­ear entsprechend der jew­eili­gen Abweichung sowohl der Eigen­be­las­tung als auch des Eigen­be­las­tung­shöchst­wertes (Absatz 4) von der Durch­schnitts­be­las­tung. Die Beitragszuschläge wer­den unter Beachtung der Absätze 1 bis 8 nach der Formel

Beitragszuschlag =

   Eigen­be­las­tung ( < Eigen­be­las­tung­shöchst­wert) – Durchschnittsbelastung
________________________________________________________________________________________ x Beitrag x 0,3

                  Eigen­be­las­tung­shöchst­wert — Durchschnittsbelastung

berech­net.

(3 a) Der Beitragszuschlag ist auf 30 v.H. des Beitrags der oder des Beitragspflichti­gen der Höhe nach begren­zt (Höch­stzuschlag). Er wird in dieser Höhe aufer­legt, wenn die Eigen­be­las­tung den Eigen­be­las­tung­shöchst­wert erre­icht oder über­schre­it­et. Abwe­ichend von Satz 1 ist der Beitragszuschlag wie fol­gt begrenzt:

  1.   auf 25 v. H. des Umlage­beitrags, wenn der oder dem Beitragspflichti­gen in den vier Jahren vor dem Umlage­jahr kein Zuschlag aufer­legt wurde,
  2.   auf 20 v. H. des Umlage­beitrags, wenn der oder dem Beitragspflichti­gen in den sechs Jahren vor dem Umlage­jahr kein Zuschlag aufer­legt wurde oder
  3.   auf 15 v. H. des Umlage­beitrags, wenn der oder dem Beitragspflichti­gen in den acht Jahren vor dem Umlage­jahr kein Zuschlag aufer­legt wurde.

und das Unternehmen in diesem Zeitraum durchgängig der BG BAU zuge­hörig war oder die frei­willige Ver­sicherung durchgängig bestand.[1]

(4) Als Eigen­be­las­tung gilt der Teil der Aufwen­dungen (Absatz 6), der auf je einen Euro Beitrag der oder des Beitragspflichti­gen für das Umlage­jahr ent­fällt. Als Eigenbelas­tung­shöchst­wert gilt das Dreifache der Durch­schnitts­be­las­tung (Absatz 5).

(5) Als Durch­schnitts­be­las­tung gilt der Teil der Aufwen­dun­gen (Absatz 6), der auf je einen Euro Umlagesoll (§ 152 Abs. 1 SGB VII) aller Beitragspflichti­gen des Umlagejahres ent­fällt. Diese wird nur ein­mal im Rah­men der Umlage festgestellt.

(6) Aufwen­dun­gen sind die im Umlage­jahr gezahlten Sach- und Geldleis­tun­gen für Ver­sicherungs­fälle, die erst­mals im Umlage­jahr und im davor liegen­den Jahr gemeldet wurden.

(6a) Als Beitrag im Sinne dieser Vorschrift gilt die Summe der Beiträge nach den §§ 26 Abs. 3 und 6, 26 a, 26 b sowie 26 c der Satzung. Als Umlagesoll gilt die Summe der Umlagesolls nach §§ 26 Abs. 1 und 3, 26 a, 26 b sowie 26 c der Satzung.

(7) Außer Ansatz bleiben die Aufwen­dun­gen für Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wege­un­fälle), Ver­sicherungs­fälle auf Betrieb­swe­gen außerhalb der Betrieb­sstätte, Beruf­skrankheit­en, Ver­sicherungs­fälle durch höhere Gewalt und Ver­sicherungs­fälle auf Grund alleini­gen Ver­schuldens nicht zum Unternehmen gehören­der Personen.

(8) Der Beitragszuschlag wird nur erhoben, wenn der dadurch entste­hende Gesamtbeitrag den Min­dest­beitrag übersteigt. Er wird zusam­men mit dem Umlage­beitrag erhoben und fällig.


[1] Der Absatz 3a tritt mit fol­gen­der Maß­gabe in Kraft:

  1. Satz 3 Nr. 1 tritt zum 01. Jan­u­ar 2016 mit der Maß­gabe in Kraft, dass er erst­mals zum Umlage­jahr 2015 im Jahr 2016 Anwen­dung findet.
  2. Satz 3 Nr. 2 tritt zum 01. Jan­u­ar 2018 mit der Maß­gabe in Kraft, dass er erst­mals zum Umlage­jahr 2017 im Jahr 2018 Anwen­dung findet.
  3. Satz 3 Nr. 3 tritt zum 01.Januar 2020 mit der Maß­gabe in Kraft, dass er erst­mals zum Umlage­jahr 2019 im Jahr 2020 Anwen­dung findet.