Satzungsausschnitt der BGHM: § 30
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 30 Beitragsausgleichsverfahren
(1) Jeder/jedem an der Beitragsumlage nach § 152 SGB VII beteiligten Beitragspflichtigen werden für die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 193 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe bewilligt (§162 SGB VII). Unberücksichtigt bleiben:
- Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle),
- Berufskrankheiten,
- Versicherungsunfälle, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers,
- Beiträge zur gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 SGB VII, zum Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß §§ 176 bis 181 SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie zu sonstigen Sonderumlagen.
Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach den Aufwendungen (gezahlte Leistungen) der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle.
(2) Ein Zuschlag wird auferlegt bzw. ein Nachlass wird bewilligt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligten Unternehmen über- bzw. unterschreitet.
(3) Die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligten Unternehmen ergibt sich aus dem Verhältnis von Unfallneulast zur Unfallgesamtlast. Der so errechnete Vomhundertsatz bildet die Durchschnittsbelastungsziffer. Die Unfallneulast besteht aus allen Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle, die sich im Umlagejahr oder in dem davor liegenden Jahr (Beobachtungszeitraum) ereignet haben. Die Unfallgesamtlast besteht aus den gesamten Aufwendungen (Entschädigungsleistungen) im Umlagejahr für zu berücksichtigen-de Arbeitsunfälle.
(4) Die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der für das Unternehmen festgestellten Unfallneulast zur Hälfte seines nach § 25 Abs. 2 errechneten Beitrags.
(5) Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ist der Vomhundertsatz des Beitrags, der als Zuschlag auferlegt oder als Nachlass bewilligt wird. Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses.
(6) Jeder am Beitragsausgleichsverfahren Beteiligte erhält einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Teilnahme am Beitragsausgleichsverfahren. Zuschläge werden mit dem jeweiligen Umlagebeitrag erhoben, Nachlässe mit dem jeweiligen Umlagebeitrag verrechnet.