Gültig ab 2021: Der neue Gefahrtarif der BG ETEM
Es ist mal wieder soweit: Die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro- und Medienerzeugnisse hat einen neuen Gefahrtarif entwickelt, der ab dem 01. Januar 2021 gelten wird. Er enthält etwa neue Bestimmungen zu den Bereichen Textil und Mode, Herstellung von Textilprodukten, Reinigung und Wäscherei, Druck und Papierverarbeitung und betrifft auch die Zustellbetriebe.
Aktualisierung des Gefahrtarifs
Der Gefahrtarif der BG ETEM von 2015 hat ausgedient, ab 2021 gilt der neue. Spätestens alle 6 Jahre muss der Gefahrtarif überprüft und von der Berufsgenossenschaft aktualisiert werden. Nur durch die Berücksichtigung der Gefahrklassen können tatsächliche Unfallrisiken und ‑kosten erfasst werden.
Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefahrtarife führt dazu, dass sich Gefahrklassen für Betriebszweige, in denen die Unfallkosten im Überprüfungszeitraum gestiegen sind, erhöhen oder aber – bei geringeren Unfallkosten – minimieren können.
Erhöhung bei Wäsche-/ Schuhherstellung sowie Reinigung und Wäscherei
Im Betriebszweig Herstellung von Wäsche, Schuhen, textilem Service (Gefahrtarifstelle 1201) steigt die Gefahrklasse von 3,5 auf 4,1 an. Grund dafür sind die hohen Kosten für medizinische Behandlungen und finanzielle Unfallentschädigung. Diese sind um fast 25% angestiegen. Im Verhältnis dazu wuchsen die Lohnsummen um nur knapp 9%.
Ähnlich ist es bei der Gefahrtarifstelle Reinigung und Wäscherei (1203). Hier sind Lohnsummen um knapp 10%, die Kosten für Rehabilitation und Entschädigung um 21% gewachsen. Deshalb ist die Gefahrklasse von 5,6 auf 6,0 angestiegen.
Senkung der Gefahrklasse im Bereich Herstellung von Textilprodukten
Während hier die Lohnsummen um 6,5% gestiegen sind, haben sich die Kosten der Gefahrtarifstelle 1202 für die Rehabilitation und Entschädigung von Unfällen und Berufskrankheiten um 5,3% minimiert, sodass die Gefahrklasse von 5,4 auf 5,2 abgesunken ist.
Druck und Papierverarbeitung: Eigene Veranlagung für Zustellbetriebe
Für die Zustellung von Druckerzeugnissen wurde eine eigene Veranlagung beschlossen, da hier eine besonders hohe Unfallbelastung festgestellt wurde. Bisher waren die Zustellbetriebe mit in der Tarifstelle “Druck” enthalten. Damit die Beiträge nicht direkt ins Unermessliche ansteigen, erfolgt der Anstieg über drei Jahre hinweg gestaffelt. Außerdem ist der Beitrag dadurch gedeckelt, dass das Beitragsniveau der BGHW nicht überschritten werden darf, da die BG ETEM für den Zweig “Zustellung von Druckerzeugnissen” fachlich nicht der zuständige Versicherungsträger ist. Statt bei 19 liegt die Gefahrklasse für das Jahr 2023 deshalb bei 11,9, im Jahr 2022 bei 9,5 und 2021 bei 7,2.
Gerade die Branche Druck und Papierverarbeitung hat insgesamt einen erheblichen Wandel erlebt. Während die Rehabilitations- und Entschädigungskosten in diesem Bereich in den Jahren 2008 bis 2011 bei 104,9 Mio. EUR lagen, waren es im Zeitraum 2015 bis 2018 insgesamt bereits 118,2 Mio. EUR – rund 11% mehr.
Die höhere Einstufung der Gefahrklassen ergibt sich durch das zeitgleiche Absinken der Lohnsumme für diesen Bereich von 37 Mrd. EUR auf 36,5 Mrd. EUR.
Um diese deutliche Anhebung bei den Zustellbetrieben abzudämpfen erfolgt auch die Absenkung der Gefahrklasse für die Herstellung von Druckerzeugnissen stufenweise: Im kommenden Jahr, 2021, wird sie bei 5,0 liegen, im Folgejahr bei 4,5 und erst im Jahr 2023 bei 4,0. Darüber hinaus ist der Solidarausgleich zwischen den Gewerbezweigen der BG ETEM im Gefahrtarif zu berücksichtigen, sodass der Beitrag im Bereich Druck und Papierverarbeitung um rund 14% von dem eigentlich zu zahlenden Betrag sinkt. Da entsprechend verarbeitende Unternehmen diese Entlastung bereits in vorangegangen Gefahrtarifperioden erhalten haben, ist die Erleichterung heute nicht mehr so deutlich erkennbar.
AMETHYST — Tipp:
Zwar wird sich der neue Gefahrtarif erst auf die Beitragsbescheide von 2022 auswirken, doch lohnt es sich trotzdem, die Neuerungen schon einmal im Blick zu haben und entsprechend mit niedrigeren oder erhöhten Beitragszahlungen zu kalkulieren.
Neben einer möglichen Erhöhung der Gefahrklasse kann sich auch die falsche Einordnung in die Gefahrklasse finanziell negativ auf den betroffenen Betrieb auswirken. Um auf der sicheren Seite zu sein, lohnt es sich, die Einstufung in die Gefahrklasse, rechtlich überprüfen zu lassen.
Unsere Rechtsanwälte sehen sich gerne Ihren Veranlagungsbescheid an und prüfen, inwieweit ein Wechsel der Gefahrklasse bei Ihnen in Frage kommt.