Wegunfall ist nicht gleich Wegunfall
Ein Unfall, der nicht direkt auf dem Arbeitsweg, sondern auf dem Weg zum Arbeitsweg passiert, wird nicht von der Unfallkasse als „Wegunfall“ übernommen. Das hat das Bundessozialgericht vor Kurzem entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer die Fahrbahn auf Glatteis überprüfen wollen, bevor er seinen Arbeitsweg antrat. Dabei stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich.
Nach § 8 II Nr. 1 SGB VII ist — über den Unfall in der Arbeitsstätte hinaus — auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Arbeitstätigkeit versichert. Die Unfallkasse stufte diesen Glatteissturz allerdings nicht als Wegunfall ein. Der Arbeitnehmer habe sich ja bei dem Sturz nicht auf dem direkten Arbeitsweg befunden.
Das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung: Der Arbeitsweg sei bereits zu dem Zeitpunkt unterbrochen gewesen, an dem der Arbeitnehmer die Straße zum Glatteistest betreten habe. Eine solche Handlung bereitet den Arbeitsweg lediglich vor und ist nur dann versichert, wenn entweder
- eine Rechtspflicht zur Handlung besteht, etwa durch die Straßenverkehrsordnung
- oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.
Im konkreten Fall hätte der Arbeitnehmer den Glatteistest durchaus als erforderlich ansehen dürfen, aber eben nicht als unverzichtbar, um den Weg zu seiner Arbeit anzutreten. Die Versicherung muss hierfür also nicht aufkommen.