Wegunfall ist nicht gleich Wegunfall

Ein Unfall, der nicht direkt auf dem Arbeitsweg, son­dern auf dem Weg zum Arbeitsweg passiert, wird nicht von der Unfal­lka­sse als „Wegun­fall“ über­nom­men. Das hat das Bun­dessozial­gericht vor Kurzem entschieden.

Im konkreten Fall hat­te ein Arbeit­nehmer die Fahrbahn auf Glat­teis über­prüfen wollen, bevor er seinen Arbeitsweg antrat. Dabei stürzte er an der Bor­d­steinkante und ver­let­zte sich.

Nach § 8 II Nr. 1 SGB VII ist — über den Unfall in der Arbeitsstätte hin­aus — auch das Zurück­le­gen des unmit­tel­baren Weges nach und von dem Ort der Arbeit­stätigkeit ver­sichert. Die Unfal­lka­sse stufte diesen Glat­teis­sturz allerd­ings nicht als Wegun­fall ein. Der Arbeit­nehmer habe sich ja bei dem Sturz nicht auf dem direk­ten Arbeitsweg befunden.

Das Bun­dessozial­gericht teilte diese Auf­fas­sung: Der Arbeitsweg sei bere­its zu dem Zeit­punkt unter­brochen gewe­sen, an dem der Arbeit­nehmer die Straße zum Glat­teis­test betreten habe. Eine solche Hand­lung bere­it­et den Arbeitsweg lediglich vor und ist nur dann ver­sichert, wenn entweder

  • eine Recht­spflicht zur Hand­lung beste­ht, etwa durch die Straßen­verkehrsor­d­nung
  • oder wenn die Hand­lung zur Besei­t­i­gung eines unvorherge­se­henen Hin­derniss­es erforder­lich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzuset­zen.

Im konkreten Fall hätte der Arbeit­nehmer den Glat­teis­test dur­chaus als erforder­lich anse­hen dür­fen, aber eben nicht als unverzicht­bar, um den Weg zu sein­er Arbeit anzutreten. Die Ver­sicherung muss hier­für also nicht aufkommen.