VBG-Mitgliedschaft bei IT-Dienstleistungen

Wenn ein Unternehmen vor­wiegend IT-Dien­stleis­tun­gen erbringt, ist es in der VBG zu ver­an­la­gen – nicht in der BG ETEM.

VBG vs. BG ETEM

„BG ETEM“ ste­ht für die Beruf­sgenossen­schaft für Energie, Tex­til, Elek­tro und Medi­enerzeug­nisse. Die sach­liche Zuständigkeit der Beruf­sgenossen­schaft ist in ihrer Satzung (§ 3) geregelt. Aufge­lis­tet wer­den hier u.a. Unternehmen­sarten der elek­trotech­nis­chen und fein­mech­a­nis­chen Pro­duk­tion, etwa zur Her­stel­lung elek­trotech­nis­ch­er Geräte, Büro­maschi­nen oder dem Bau elek­trisch­er Anla­gen – alles Tätigkeit­en im pro­duzieren­den Gewerbe.

Hinge­gen find­et sich in der § 3 der Satzung der VBG u.a. die Zuständigkeit­sauflis­tung für Unternehmen, die etwa Soft­ware­ber­atung, ‑entwick­lung, ‑erstel­lung betreiben bzw. Inter­net­di­en­stleis­tun­gen erbringen.

Überwiegende Dienstleistungstätigkeiten

Entschei­dend für die richtige Zuord­nung zu ein­er Beruf­sgenossen­schaft sind die über­wiegen­den Dien­stleis­tungstätigkeit­en des Unternehmens.

Bietet ein Unternehmen beispiel­sweise klas­sis­che IT Ser­vices sowie Man­aged Ser­vices an, ist entschei­dend, ob diese Dien­stleis­tun­gen den größten Anteil vom Umsatz aus­machen. Stellt das Unternehmen wed­er ein Pro­dukt her oder fer­tigt es son­st irgend­wie an, son­dern wer­den auss­chließlich „Kop­far­beit­en“ durchge­führt, bei denen als „handw­erk­liche Tätigkeit­en“ allen­falls z.B. bere­its vorhan­dene Kabel in Rech­n­er gesteckt wer­den oder bei denen eine Tas­tatur benutzt wird, sind die IT-Dien­stleis­tun­gen maßgebend.

Doch die BG ETEM kann das anders sehen und sich ggf. auf min­i­male handw­erk­liche Tätigkeit­en stützen, um die Mit­glied­schaft in ihrer Beruf­sgenossen­schaft zu begrün­den. Auch wenn diese Tätigkeit weit unter 1 % am Gesam­tum­satz des Unternehmens ein­nimmt, kann das für die BG ETEM Anlass genug sein, den Wech­sel in eine andere Beruf­sgenossen­schaft ver­hin­dern zu wollen.

Doch hier­von sollte man sich nicht beir­ren lassen.

Auslegung des Gefahrtarifs

Auch ein Blick in den BG ETEM-Gefahrtarif bekräftigt das. Aus dem Rechtsstaat­sprinzip fol­gt das Gebot der satzungskon­for­men Ausle­gung eines Gefahrtar­ifes. Denn bere­its die Satzung unter­liegt der gerichtlichen Nach­prü­fung im Hin­blick darauf, ob sie mit der Ermäch­ti­gungsnorm und son­stigem höher­rangigem Recht vere­in­bar ist.

Daraus fol­gt: Lässt die Satzung schon keine Bil­dung von Gefahrtar­ifen zu, die sich am Dien­stleis­tungs­gedanken ori­en­tieren, wäre ein ander­slau­t­en­der Gefahrtarif bere­its rechtswidrig, sofern nicht wenig­stens eine Möglichkeit zur satzungskon­for­men Ausle­gung und Anwen­dung besteht.

Die Gefahrtar­if­stelle 1303: „Geräte und Anla­gen der Nachrichten‑, Mess‑, Infor­ma­tions- und Medi­z­in­tech­nik; Ärztliche Instru­mente und Geräte; Mikroelek­tron­ik“ ist daher bei satzungskon­former Ausle­gung beispiel­sweise so zu ver­ste­hen, dass ein wesentlich­er Anteil der Tätigkeit­en eines Unternehmens auch auf die „Her­stel­lung“ im Sinne ein­er echt­en Pro­duk­tion dieser Geräte und Anla­gen ent­fall­en muss. Zu den genan­nten Tätigkeit­en dürften damit also ger­ade keine IT-Dien­stleis­tun­gen zählen, die ihren Schw­er­punkt im Bere­ich der Pro­gram­mierung, Pro­gram­min­stal­la­tion und schon gar nicht von Remote-Anwen­dun­gen haben.

Sin­nvoll ist in solchen Fällen somit also nur eine Über­weisung an die VBG und die Rück­er­stat­tung überzahlter Beträge von der BG ETEM.

AMETHYST — TIPP: BG-Wechsel unbedingt anwaltlich prüfen lassen

Wir sind der Mei­n­ung, eine anwaltliche Über­prü­fung lohnt sich! Ger­ade, wenn ein ver­stärk­ter Ver­dacht beste­ht, in ein­er falschen Beruf­sgenossen­schaft verortet zu sein, ist es sin­nvoll sich rechtlich abzu­sich­ern. Auf diese Weise kön­nen Unternehmen durch gerin­gere Beitrags­forderun­gen viel Geld sparen. Gerne über­prüfen unsere Recht­san­wälte Ihr Anliegen.