VBG-Mitgliedschaft bei IT-Dienstleistungen
Wenn ein Unternehmen vorwiegend IT-Dienstleistungen erbringt, ist es in der VBG zu veranlagen – nicht in der BG ETEM.
VBG vs. BG ETEM
„BG ETEM“ steht für die Berufsgenossenschaft für Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse. Die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft ist in ihrer Satzung (§ 3) geregelt. Aufgelistet werden hier u.a. Unternehmensarten der elektrotechnischen und feinmechanischen Produktion, etwa zur Herstellung elektrotechnischer Geräte, Büromaschinen oder dem Bau elektrischer Anlagen – alles Tätigkeiten im produzierenden Gewerbe.
Hingegen findet sich in der § 3 der Satzung der VBG u.a. die Zuständigkeitsauflistung für Unternehmen, die etwa Softwareberatung, ‑entwicklung, ‑erstellung betreiben bzw. Internetdienstleistungen erbringen.
Überwiegende Dienstleistungstätigkeiten
Entscheidend für die richtige Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft sind die überwiegenden Dienstleistungstätigkeiten des Unternehmens.
Bietet ein Unternehmen beispielsweise klassische IT Services sowie Managed Services an, ist entscheidend, ob diese Dienstleistungen den größten Anteil vom Umsatz ausmachen. Stellt das Unternehmen weder ein Produkt her oder fertigt es sonst irgendwie an, sondern werden ausschließlich „Kopfarbeiten“ durchgeführt, bei denen als „handwerkliche Tätigkeiten“ allenfalls z.B. bereits vorhandene Kabel in Rechner gesteckt werden oder bei denen eine Tastatur benutzt wird, sind die IT-Dienstleistungen maßgebend.
Doch die BG ETEM kann das anders sehen und sich ggf. auf minimale handwerkliche Tätigkeiten stützen, um die Mitgliedschaft in ihrer Berufsgenossenschaft zu begründen. Auch wenn diese Tätigkeit weit unter 1 % am Gesamtumsatz des Unternehmens einnimmt, kann das für die BG ETEM Anlass genug sein, den Wechsel in eine andere Berufsgenossenschaft verhindern zu wollen.
Doch hiervon sollte man sich nicht beirren lassen.
Auslegung des Gefahrtarifs
Auch ein Blick in den BG ETEM-Gefahrtarif bekräftigt das. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot der satzungskonformen Auslegung eines Gefahrtarifes. Denn bereits die Satzung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung im Hinblick darauf, ob sie mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist.
Daraus folgt: Lässt die Satzung schon keine Bildung von Gefahrtarifen zu, die sich am Dienstleistungsgedanken orientieren, wäre ein anderslautender Gefahrtarif bereits rechtswidrig, sofern nicht wenigstens eine Möglichkeit zur satzungskonformen Auslegung und Anwendung besteht.
Die Gefahrtarifstelle 1303: „Geräte und Anlagen der Nachrichten‑, Mess‑, Informations- und Medizintechnik; Ärztliche Instrumente und Geräte; Mikroelektronik“ ist daher bei satzungskonformer Auslegung beispielsweise so zu verstehen, dass ein wesentlicher Anteil der Tätigkeiten eines Unternehmens auch auf die „Herstellung“ im Sinne einer echten Produktion dieser Geräte und Anlagen entfallen muss. Zu den genannten Tätigkeiten dürften damit also gerade keine IT-Dienstleistungen zählen, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Programmierung, Programminstallation und schon gar nicht von Remote-Anwendungen haben.
Sinnvoll ist in solchen Fällen somit also nur eine Überweisung an die VBG und die Rückerstattung überzahlter Beträge von der BG ETEM.
AMETHYST — TIPP: BG-Wechsel unbedingt anwaltlich prüfen lassen
Wir sind der Meinung, eine anwaltliche Überprüfung lohnt sich! Gerade, wenn ein verstärkter Verdacht besteht, in einer falschen Berufsgenossenschaft verortet zu sein, ist es sinnvoll sich rechtlich abzusichern. Auf diese Weise können Unternehmen durch geringere Beitragsforderungen viel Geld sparen. Gerne überprüfen unsere Rechtsanwälte Ihr Anliegen.