Satzungsausschnitt der BGRCI: § 31
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 31 – Beitragsausgleichsverfahren
(1) Das Beitragsausgleichsverfahren nach § 162 Abs. 1 SGB VII wird nach Maßgabe der folgenden Absätze durchgeführt.
(2) Den Beitragspflichtigen (§ 26 Absatz 1 Satz 2) werden unter Berücksichtigung der anzuzeigenden und der nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe auf den Beitrag bewilligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Das Beitragsausgleichsverfahren wird für jedes Kalenderjahr durchgeführt. Nachlässe werden mit dem Beitrag (§ 26 der Satzung) verrechnet, Zuschläge werden zusammen mit dem Beitrag erhoben und fällig (§ 32 der Satzung).
(3) Unberücksichtigt bleiben:
1. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle),
2. Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
3. Versicherungsfälle, die sich durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen ereignet haben, auf Antrag des
Unternehmers,
4. Beiträge für die Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 bis 181 SGB VII),
5. Abfindungsbeiträge (§ 35 Abs. 1 der Satzung).
(4) Die Unfallbelastung ergibt sich aus den Aufwendungen, welche die Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für Arbeitsunfälle aus diesem und dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erbringen hatte (Beobachtungszeitraum). Einnahmen aus Regressansprüchen verändern die Unfallbelastung nicht. Die Unfallbelastung wird gemäß Absatz 5 in Punktwerte umgerechnet.
(5) Bei der Berechnung der Eigenbelastung und der Durchschnittsbelastung (Absatz 7) werden sowohl die Unfallbelastung als auch die Schwere jedes einzelnen Unfalls nach der folgenden Bewertung berücksichtigt:
Unfallbelastung | Punktwert |
bis 300,– Euro | 0 |
300,01 Euro – 400,– Euro | 2 |
400,01 Euro – 500,– Euro | 5 |
500,01 Euro – 1000,– Euro | 8 |
1.000,01 Euro – 1500,– Euro | 12 |
1.500,01 Euro – 2000,– Euro | 16 |
2000,01 Euro – 2500,– Euro | 20 |
2500,01 Euro – 5000,– Euro | 25 |
5.000,01 Euro – 7500,– Euro | 50 |
7.500,01 Euro – 10.000 Euro | 75 |
ab 10.000,01 Euro | 100 |
Unfälle, die im Beobachtungszeitraum (Absatz 4) zur Festsetzung von Rentenleistungen führen, werden zusätzlich mit 50 Punkten bewertet. Unfälle, aufgrund derer der Versicherte im Beobachtungszeitraum verstorben ist, werden mit 150 Punkten bewertet. Die Punktzahl für ein einzelnes Unfallereignis wird für den Be-
obachtungszeitraum auf 150 Punkte begrenzt.
(6) Die Berechnung der Nachlässe und Zuschläge richtet sich nach dem folgenden Stufenmodell:
In Abhängigkeit von der Relation der Eigenbelastung der in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens zur Durchschnittsbelastung der zur jeweiligen Gefahrtarifstelle veranlagten Teile aller Unternehmen wird über elf Stufen die Höhe des Beitragsnachlasses (Stufen 1 bis 5) bzw. des Beitragszuschlags (Stufen 7 bis 11) festgelegt. In der Stufe 6 wird der Normalbeitrag erhoben. Die Durchschnittsbelastung wird im Anschluss an den Beobachtungszeitraum einmal festgestellt und nicht mehr verändert.
Belastungswerte und Einstufungen:
Eigenbelastung als % der Durchschnittsbelastung | Stufe | Beitragsausgleich in % je Gefahrtarifstellen |
0,0000 — 10 % | 1 | - 25,00 % |
10,0001 % — 25 % | 2 | - 20,00 % |
25,0001 % — 40 % | 3 | - 15,00 % |
40,0001 % — 55 % | 4 | - 10,00 % |
55,0001 % — 70 % | 5 | - 5,00 % |
70,0001 % — 100 % | 6 | + / — 0,00 % |
100,0001 % — 105 % | 7 | + 5,00 % |
105,0001 % — 110 % | 8 | + 10,00 % |
110,0001 % — 115 % | 9 | + 15,00 % |
115,0001 % — 120 % | 10 | + 20,00 % |
ab 120,0001 % | 11 | + 25,00 % |
Ausgehend von der Einstufung des Vorjahres erfolgt die Neueinstufung der in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens in die nächstniedrigere Stufe, wenn mindestens die dort erforderliche verbesserte Relation der Eigen- zu Durchschnittsbelastung erreicht wird. Erhöht sich ausgehend von der Einstufung des Vorjahres die Relation der Eigen- zur Durchschnittsbelastung, erfolgt eine Einstufung der in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens in die dieser Relation entsprechende Stufe.
Die Höherstufung wird in diesen Fällen auf sechs Stufen begrenzt.
Stufungsmatrix:
Vorjahres- stufe |
Aktuelle Belastungs-relation |
Bis 10% | Bis 25% |
Bis 40% |
Bis 55% |
Bis 70% |
Bis 100% | Bis 105% | Bis 110% | Bis 115% | Bis 120% | ab 120,01% |
Stufe 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | |
Stufe 2 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 8 | 8 | 8 | |
Stufe 3 | 2 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 9 | 9 | |
Stufe 4 | 3 | 3 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 10 | |
Stufe 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 6 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 7 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 8 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 9 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 10 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 11 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 11 |
Der Beitragsausgleich wird auf 25 % des Beitrages begrenzt.
(7) Die Eigenbelastung des Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller Punktwerte für die in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens zu der Summe der Beiträge des Unternehmens in dieser Gefahrtarifstelle (bezogen auf 10.000 Euro). Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der Punktwerte der Beitragspflichtigen sowie freiwillig Versicherten derselben Gefahrtarifstelle zu deren Gesamtbeitrag (bezogen auf 10.000 Euro). Sind zu einer Gefahrtarifstelle weniger als zehn Beitragspflichtige veranlagt, ergibt sich die Durchschnittsbelastung aus dem Verhältnis der Summe der Punktwerte aller Beitragspflichten und freiwillig Versicherten zu deren Gesamtbeitrag (bezogen auf 10.000 Euro). Für Unternehmensteile, die als fremdartige Nebenunternehmen nach dem Gefahrtarif einer anderen Berufsgenossenschaft bzw. eines anderen bisherigen Zuständigkeitsbereichs der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie veranlagt sind, ergibt sich die Durchschnittsbelastung aus dem Verhältnis der Summe der Punktwerte der Beitragspflichtigen sowie freiwillig Versicherten dieser Unternehmensteile zu deren Gesamtbeitrag (bezogen auf 10.000 Euro).
(8) Bei Neueintragung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen (Haupt- oder Nebenunternehmen) erfolgt eine Einstufung in Stufe 6. Bei einem Rechtsträgerwechsel und unveränderter Fortführung des Unternehmens oder von Teilen von Unternehmen wird auf Antrag die bisherige Einstufung übernommen. Gleiches gilt bei Änderung der Veranlagung während der Tarifzeit. Bei einer Änderung der Veranlagung des Unternehmens oder von Teilen von Unternehmen durch Gefahrtarifwechsel wird die bisherige Einstufung von Amts wegen übernommen. Treffen durch Gefahrtarifwechsel unterschiedliche Einstufungen in einer Gefahrtarifstelle zusammen, wird die günstigste der bisherigen Einstufungen für alle betreffenden Unternehmensteile von Amts wegen übernommen.
(9) Der für das Unternehmen festzusetzende Beitragsausgleich ergibt sich aus dem Saldo der Einzelabrechnungen für die jeweils in Gefahrtarifstellen veranlagten Teile des Unternehmens. Ein sich nach der Saldierung ergebender Zuschlag für das Unternehmen wird auf den zweifachen Betrag der für das Unternehmen ermittelten Unfallbelastung (Absatz 4) begrenzt. Ein Zuschlag wird ungeachtet einer Zuschlagstufe nicht erhoben, wenn im Beobachtungszeitraum in keinem veranlagten Unternehmensteil eine Unfallbelastung besteht. Bei tödlichen Arbeitsunfällen werden insoweit als Unfallbelastung die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber 66 v.H. des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 36 Abs. 2 der Satzung), zugrunde gelegt.
(10) Für das Umlagejahr 2018 erfolgt ausgehend von Stufe 6 die Neueinstufung der in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens bis zu Stufe 4, wenn mindestens die dort erforderliche verbesserte Relation der Eigen- zur Durchschnittsbelastung erreicht wird. Die Begrenzung der Verbesserung auf die nächstniedrigere Stufe (Absatz 6 Satz 5) ist insoweit aufgehoben. Erhöht sich ausgehend von Stufe 6 die Relation der Eigen- zur Durchschnittsbelastung, erfolgt eine dieser Relation entsprechende Einstufung bis Stufe 11. Die erreichten Einstufungen werden der Berechnung gemäß Absatz 6 im folgenden Umlagejahr zugrunde gelegt.
(11) Für freiwillig Versicherte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII werden für deren eigene Versicherungsverhältnisse die Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 entsprechend angewandt. Abweichend von Satz 1 ergibt sich die Eigenbelastung aus dem Verhältnis der Summe der Punktwerte des jeweiligen Versicherungsverhältnisses zum Beitrag und die Durchschnittsbelastung aus dem Verhältnis der Summe der Punktwerte aller Beitragspflichtigen und freiwillig Versicherten zu deren Gesamtbeitrag (bezogen auf 10.000 Euro). Bei wirksamer Neuanmeldung nach Unterbrechung in demselben Unternehmen wird die bisherige Einstufung zugrunde gelegt.