Satzungsausschnitt der BGRCI: § 31, Anlage 2
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 31 – Beitragsausgleichsverfahren
Jeder beitragspflichtigen Person werden nach Maßgabe der Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist, für die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der Zahl, der Schwere oder der Kosten der Versicherungsfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe auf den Beitrag bewilligt
(§ 162 Abs. 1 SGB VII).
Anlage 2 (zu § 31 der Satzung)
Beitragsausgleichsverfahren für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der Partner-Berufsgenossenschafte
A: Für die Unternehmen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Bergbau- Berufsgenossenschaft (1. Anhang zu § 28 Abs. 3 der Satzung der Bergbau- Berufsgenossenschaft in der Fassung des 2. Nachtrag s vom 6. Dezember 2002)
I.
Bestimmungen für übertägige Unternehmensbestandteile des Steinkohlenbergbaus und Unternehmen anderer Unternehmenszweige
A.
- Die aufgrund des Gefahrtarifs festgesetzten Gefahrklassen werden für das Umlagejahr nach der Zahl der erstmals entschädigten Unfälle eines Beobachtungszeitraums von drei Jahren und entsprechend ihrer Schwere erhöht oder herabgesetzt.
Der Beobachtungszeitraum umfasst das vierte, dritte und zweite Jahr vor dem jeweiligen Umlagejahr.
Unfälle werden ihrer Schwere nach wie folgt bewertet:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v . H. = 1 Punkt,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. und höher = 2 Punkte,
tödliche Unfälle = 2 Punkte.
- Die nach Nr. 1 bewerteten Unfälle eines jeden selbständig veranlagten Unternehmensbestandteils werden zu den im Beobachtungszeitraum in diesem Unternehmensbestandteil geleisteten Arbeitsstunden ins Verhältnis gesetzt und die sich hierbei ergebende Verhältniszahl auf 100 000 geleistete Arbeitsstunden bezogen.
Die prozentuale Abweichung der in dieser Weise errechneten Unfallmesszahl des Unternehmensbestandteils von der in gleicher Weise für die Gefahrtarifstelle des Unternehmenszweiges errechneten Unfallmesszahl bestimmt, ob und in welchem Maße die Gefahrklasse erhöht oder herabgesetzt wird.
- Bei einer Abweichung der Unfallmesszahl des Unternehmensbestandteils von der Unfallmesszahl der Gefahrtarifstelle von
30 v. H. bis weniger als 40 v. H. wird ein Zuschlag oder Nachlass von 5 v. H.,
40 v. H. bis weniger als 50 v. H. wird ein Zuschlag oder Nachlass von 10 v. H.,
50 v. H. bis weniger als 100 v. H. wird ein Zuschlag oder Nachlass von 15 v. H.,
100 v. H. und mehr wird ein Zuschlag oder Nachlass von 20 v. H.
auf die Gefahrklasse des Teils II des Gefahrtarifs erteilt.
Weicht die Unfallmesszahl des Unternehmensbestandteils um weniger als 30 v. H. von der Unfallmesszahl der Gefahrtarifstelle ab, wird kein Zuschlag oder Nachlass erteilt.
- Die neu errechnete Gefahrklasse ist auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abzurunden. Sie wird aufgerundet, wenn die zweite Dezimalstelle 5 oder mehr beträgt, abgerundet, wenn sie geringer als 5 ist.
- Von der Staffelung nach Nr. 3 werden nur diejenigen selbständig veranlagten Unternehmensbestandteile erfasst, für die während d es Beobachtungszeitraumes ununterbrochen eine Zuständigkeit der Bergbau-Berufsgenossenschaft bestanden hat. Unternehmensbestandteile, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden zur Gefahrklasse ihres Unternehmenszweiges veranlagt.
B.
- Für die Zurechnung eines Unfalls zu einem bestimmten Unternehmensbestandteil ist der Unfallort maßgebend.
- Für die erstmalige Anrechnung der Unfälle im Beobachtungszeitraum ist das Jahr der erstmaligen Rentenfestsetzung maßgebend. Die Anrechnung der Unfälle erfolgt
a) für das Jahr, das erstmals zum Beobachtungszeitraum gehört, entsprechend der zuerst festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit;
b) für die beiden Folgejahre des Beobachtungszeitraumes entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die jeweils am 31.12. des jüngste n Beobachtungsjahres bestanden hat.
c) Tödliche Unfälle werden vom Jahre der Festsetzung des Sterbegeldes an während des gesamten Beobachtungszeitraumes angerechnet, auch wenn keine Entschädigung gewährt wird.
3. Nicht angerechnet werden
Wegeunfälle,
Unfälle bei Gemeinschaftsveranstaltungen
und Sportunfälle.
C.
Berufskrankheiten werden nicht angerechnet.
D.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für selbständig veranlagte Unternehmensbestandteile, die im Beobachtungszeitraum mindestens 500 000 geleistete Arbeitsstunden nachgewiesen haben.
Selbständig veranlagte Unternehmensbestandteile, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden zur Gefahrklasse des Gefahrtarifs veranlagt. Auf diese Gefahrklasse wird für jedes Jahr des Beobachtungszeitraumes, in dem keine anrechnungsfähigen Unfälle vorliegen, ein Nachlass von 7 v. H. bis zum Höchstsatz von 20 v. H. gewährt. Das gleiche gilt für Unternehmensbestandteile, die nicht von der Staffelung erfasst werden.
E.
Die Abschnitte A bis D gelten für Nebenunternehmen, für die keine besondere Gefahrklasse festgesetzt wird, entsprechend. Zuschläge und Nachlässe werden auf den Beitragssatz erteilt.
II.
Bestimmungen für untertägige Unternehmensbestandteile des Steinkohlenbergbaus
A.
- Die im Teil II des Gefahrtarifs festgesetzten Unfall- und Berufskrankheiten-Belastungsziffern werden für das Umlagejahr nach der Zahl der erstmalig entschädigten Unfälle bzw. Berufskrankheiten eines Beobachtungszeitraumes von drei Jahren und entsprechend ihrer Schwere erhöht oder herabgesetzt. Der Beobachtungszeitraum umfasst das vierte, dritte und zweite Jahr vor dem jeweiligen Umlagejahr.
Unfälle werden ihrer Schwere nach wie folgt berechnet:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v . H. = 1 Punkt,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. und höher = 2 Punkte,
tödliche Unfälle = 2 Punkte.
Berufskrankheiten werden ihrer Schwere nach wie folgt bewertet:
Silikose und Siliko-Tuberkulose = 2 Punkte,
alle übrigen Berufskrankheiten = 1 Punkt,
solange eine Rente gewährt wird.
- Die nach Nr. 1 bewerteten Unfälle und Berufskrankheiten eines jeden selbständig veranlagten Unternehmensbestandteils werden zu den im Beobachtungszeitraum in diesem Unternehmensbestandteil geleisteten Arbeitsstunden ins Verhältnis gesetzt und die sich hierbei ergebende Verhältniszahl auf 1 Million geleistete Arbeitsstunden bezogen. Die prozentuale Abweichung der in dieser Weise errechneten Unfall- bzw. Berufskrankheiten- Messzahl des Unternehmensbestandteils von der in gleicher Weise errechneten Unfall- bzw. Berufskrankheiten-Messzahl der Gefahrtarifstelle bestimmt, ob und in welchem Maße die Gefahrklasse erhöht oder herabgesetzt wird.
- Selbständig veranlagte Unternehmensbestandteile, deren eigene Unfall- bzw. Berufskrankheiten-Messzahl von der Unfall- bzw. Berufskrankheiten-Messzahl der Gefahrtarifstelle abweicht, erhalten Zuschläge bzw. Nachlässe auf
a) die Belastungsziffer für Unfälle für je 1 v. H. der Abweichung je 1 v. H. Zuschlag oder Nachlass bis zum Höchstsatz von 50 v. H.
b) die Belastungsziffer für Berufskrankheiten für je 1 v. H. der Abweichung je 0,6 v. H. Zuschlag oder Nachlass bis zum Höchsts atz von 30 v. H.
Daraus ergeben sich folgende Staffelungen:
a) für Unfälle:
Bei einer Abweichung von 1 bis weniger als 2 v. H. = 1 v. H. Zuschlag oder Nachlass, bei einer Abweichung von 2 bis weniger als 3 v. H. = 2 v. H. Zuschlag oder Nachlass,
und so weiter bis bei einer Abweichung von 50 v. H. und mehr = 50 v. H. Zuschlag oder Nachlass.
b) für Berufskrankheiten:
Bei einer Abweichung von 1 bis weniger als 2 v. H. = 0,6 v. H. Zuschlag oder Nachlass, bei einer Abweichung von 2 bis weniger als 3 v. H. = 1,2 v. H. Zuschlag oder Nachlass, und so weiter bis bei einer Abweichung von 50 v. H. und mehr = 30 v. H. Zuschlag oder Nachlass.
- Die neu errechnete Unfall- bzw. Berufskrankheiten-Belastungsziffer wird auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet. Sie wird aufgerundet, wenn die zweite Dezimalstelle 5 oder mehr beträgt, abgerundet, wenn sie geringer als 5 ist.
- Von der Staffelung nach Nr. 3 werden nur diejenigen selbständig veranlagten Unternehmensbestandteile erfasst, für die während des Beobachtungszeitraumes ununterbrochen eine Zuständigkeit der Bergbau-Berufsgenossenschaft bestanden hat. Unternehmensbestandteile, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden zur Gefahrklasse ihres Unternehmenszweiges veranlagt.
B.
Unfälle
- Es werden die Unfälle angerechnet, die sich in untertägigen Unternehmensbestandteilen ereignet haben.
Für die erstmalige Anrechnung der Unfälle im Beobachtungszeitraum ist das Jahr der erstmaligen Rentenfestsetzung maßgebend.
Die Anrechnung der Unfälle erfolgt
a) für das Jahr, das erstmalig zum Beobachtungszeit raum gehört, entsprechend der zuerst festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit;
b) für die beiden Folgejahre des Beobachtungszeitraumes entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die jeweils am 31.12. des jüngsten Beobachtungsjahres bestanden hat;
c) Tödliche Unfälle werden vom Jahre der Festsetzung des Sterbegeldes an während des gesamten Beobachtungszeitraumes angerechnet, auch wenn keine Entschädigung gewährt wird.
C.
Berufskrankheiten
- Bei der Errechnung der Berufskrankheitenmesszahl werden die Berufskrankheiten angerechnet, die sich der Versicherte nicht ausschließlich im übertägigen Unternehmensbestandteil zugezogen hat.
- Die Anrechnung erfolgt erstmalig in dem Jahr des Beobachtungszeitraumes, in dem die Rente erstmalig festgesetzt wird. Spätere Änderungen der Einschätzungsvoraussetzungen im Sinne der Nr. A 1 werden berücksichtigt.
- Die Punktzahl für die Schwere der Berufskrankheiten richtet sich nach der Art der Erkrankung, die in der ersten Rentenfestsetzung angegeben ist.
- Mit einer Berufskrankheit wird das Unternehmen belastet, bei dem der Versicherte zuletzt mindestens 5 Jahre (Neubergleute mindestens 3 Jahre) ununterbrochen beschäftigt war und auf dem er in dieser Zeit Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, diese Berufskrankheit zu verursachen. Hierunter sind sämtliche Tätigkeiten im untertägigen Unternehmensbestandteil zu verstehen.
- Die Beschäftigungszeit im Sinne der Nr. 4 ist dann unterbrochen, wenn eine anderweitige versicherte Tätigkeit länger als sechs Monate bei einem anderen Unternehmen zwischenzeitlich verrichtet wurde.
War der Versicherte nacheinander in mehreren Teilen eines Unternehmens beschäftigt, so sind die Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen.
- Berufskrankheiten, die aufgrund eines internationalen Sozialversicherungsabkommens, einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz zu entschädigen sind, werden nicht berücksichtigt.
D.
Die vorstehenden Richtlinien gelten nur für selbständig veranlagte Unternehmensbestandteile, die im Beobachtungszeitraum mindestens 1 Million geleistete Arbeitsstunden nachgewiesen haben.
Unternehmensbestandteile, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden wie folgt veranlagt:
- Unfälle
a) Sie werden zur Unfall-Belastungsziffer des Teils II des Gefahrtarifs veranlagt.
b) Auf diese Belastungsziffer wird für jedes Jahr d es Beobachtungszeitraumes, in dem keine anrechnungsfähigen Unfälle vorliegen, ein Nachlass von 20 v. H. bis zum Höchstsatz von 50 v. H. gewährt.
Das gleiche gilt für Unternehmen, die nach A Nr. 5 nicht von der Staffelung erfasst werden.
- Berufskrankheiten
Auf die Berufskrankheiten-Belastungsziffer des Teil s II wird ein Nachlass von 50 v. H. gewährt.
E.
- Der Umlageanteil des Steinkohlenbergbaus, der sich aus der Gefahrklasse des Teils II ergibt, wird nach den Unfall- und Berufskrankheiten-Belastungsziffern des Teils II des Gefahrtarifs aufgeteilt.
- Die Umlageanteile nach der Unfall-Belastungsziffer des Teils II werden nach den Unfall- Belastungsziffern des Unternehmensbestandteils errechnet.
- Die Umlageanteile nach der Berufskrankheiten-Belastungsziffer werden nach den Berufskrankheiten-Belastungsziffern des Unternehmensbestandteils errechnet.
B: Für die Unternehmen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Steinbruchs- Berufsgenossenschaft
(1) Den an der Beitragsumlage nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 26 der Satzung) beteiligten Unternehmern, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen, werden unter Berücksichtigung der anzuzeigenden und der nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschläge z um Beitrag auferlegt oder Nachlässe auf den Beitrag bewilligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Das Beitragsausgleichsverfahren wird für jedes Kalenderjahr durchgeführt. Nachlässe werden mit dem Beitrag (§ 26 der Satzung) verrechnet, Zuschläge werden zusammen mit dem Beitrag erhoben und fällig (§ 32 der Satzung).
(2) Unberücksichtigt bleiben:
- Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 S GB VII (Wegeunfälle),
- Versicherungsfälle, die sich außerhalb des Betriebsgeländes im öffentlichen Verkehr durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen ereignet haben, auf Antrag des Unternehmers,
- Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- Versicherungsfälle der freiwillig Versicherten und deren Umlagebeiträge,
- Beiträge für die Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 bis 181 SGB VII) sowie Beiträge für den Aus gleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 bis 181 in der am 31 .12.2007 geltenden Fassung des SGB VII),
- Ansprüche nach § 35 Abs. 1 der Satzung,
- Nachtragsbeiträge für die dem zuletzt abgerechneten Umlagejahr vorausgegangenen Zeiträume.
(3) Die Unfallbelastung ergibt sich aus den Aufwendungen für Sachleistungen und für Geldleistungen, welche die Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für Arbeitsunfälle aus diesem und dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erbringen hatte (Beobachtungszeitraum). Diese Unfallbelastung wird gemäß Abs. 4 in Punktwerte umgerechnet. Bei tödlichen Arbeitsunfällen werden die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber der Jahresarbeitsverdienst des Versicherten, als Unfallbelastung zugrunde gelegt; erfolgt in diesen Fällen lediglich eine Zahlung von Sterbegeld und ggf. eine Erstattung von Überführungs- kosten, tritt an die Stelle des Jahresarbeitsverdienstes die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
(4) Vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 3 werden sowohl die Unfallbelastung als auch die Schwere jedes einzelnen Unfalls nach der folgenden Bewertung berücksichtigt:
Unfallbelastung | Punktwert |
0,– Euro – 300,– Euro | 0 |
300,01 Euro – 400,– Euro | 2 |
400,01 Euro – 500,– Euro | 5 |
500,01 Euro – 1000,– Euro | 8 |
1.000,01 Euro – 1500,– Euro | 12 |
1.500,01 Euro – 2000,– Euro | 16 |
2000,01 Euro – 2500,– Euro | 20 |
2500,01 Euro – 5000,– Euro | 25 |
5.000,01 Euro – 7500,– Euro | 50 |
7.500,01 Euro – 10.000 Euro | 75 |
ab 10.000,01 Euro | 100 |
Unfälle, die im Beobachtungszeitraum (Abs. 3) zur Festsetzung von Rentenleistungen führen, werden zusätzlich mit 50 Punkten bewertet. Unfälle, aufgrund derer der Versicherte im Beobachtungszeitraum verstorben ist, werden mit 150 Punkten bewertet. Die Punktzahl für ein einzelnes Unfallereignis wird für den Beobachtungszeitraum auf 150 Punkte begrenzt.
(5) Die Berechnung der Nachlässe und Zuschläge richtet sich nach dem folgenden Stufenmodell:
In Abhängigkeit von der Relation der Eigenbelastung der gemeinsam in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens zur Durchschnittsbelastung der gemeinsam zur jeweiligen Gefahrtarifstelle veranlagten Teile aller Unternehmen wird über 11 Stufen die Höhe des Beitragsnachlasses (Stufen 1 bis 5) bzw. des Beitragszuschlags (Stufen 7 bis 11) festgelegt. In der Stufe 6 wird der Normalbeitrag erhoben. Ausgehend von der Einstufung des Vorjahres erfolgt die Neueinstufung der gemeinsam i n einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens in die nächst niedrigere Stufe, wenn mindestens die dort erforderliche verbesserte Relation der Eigen- zur Durchschnittsbelastung erreicht wird. Erhöht sich ausgehend von der Einstufung des Vorjahres die Relation der Eigen- zur Durchschnittsbelastung, erfolgt eine Einstufung der gemeinsam in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens in die dieser Relation entsprechen de Stufe. Die Höherstufung wird in diesen Fällen auf 6 Stufen begrenzt. Der Beitragsausgleich wird in der Gefahrtarifstelle der kaufmännischen und technischen Verwaltungstätigkeit für das Unternehmen auf 10 % des Beitrages begrenzt; in den weiteren Gefahrtarifstellen sowie bei der Veranlagung fremdartiger Nebenunternehmen wird der Beitragsausgleich auf 25 % des Beitrages begrenzt.
Die Bezugsgrundlage für das Beitragsausgleichsverfahren bilden die einzelnen Gefahrtarifstellen, zu welchen das Unternehmen veranlagt ist. Sind Teile des Unternehmens als Nebenunternehmen zum Gefahrtarif einer anderen Berufsgenossenschaft bzw. eines anderen bisherigen Zuständigkeitsbereichs der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie veranlagt, werden diese für die Zwecke des Beitragsausgleichsverfahrens zusammengefasst und gesondert betrachtet.
Belastungswerte und Einstufungen:
Eigenbelastung als % der Durchschnittsbelastung | Stufe | Beitragsausgleich in % gewerbliche Gefahrtarifstellen | Beitragsausgleich in % kaufmännische und technische Verwaltungstätigkeit |
bis 25 % | 1 | - 25,00 % | - 10,00 % |
25,01 % — 40 % | 2 | - 20,00 % | - 8,00 % |
40,01 % – 55% | 3 | - 15,00 % | - 6,00 % |
55,01 % — 70 % | 4 | - 10,00 % | - 4,00 % |
70,01 % — 85 % | 5 | - 5,00 % | - 2,00 % |
85,01 % — 100 % | 6 | + / — 0,00 % | + / — 0,00 % |
100,01 % — 110 % | 7 | + 5,00 % | + 2,00 % |
110,01 % — 120 % | 8 | + 10,00 % | + 4,00 % |
120,01 % — 130 % | 9 | + 15,00 % | + 6,00 % |
130,01 % — 140 % | 10 | + 20,00 % | + 8,00 % |
ab 140,01 % | 11 | + 25,00 % | + 10,00 % |
Stufungsmatrix:
Vorjahres- stufe |
Aktuelle Belastungs-relation |
Bis 25% | Bis 40% | Bis 55% | Bis 70% | Bis 85% | Bis 100% | Bis 110% | Bis 120% | Bis 130% | Bis 140% | Bis 140,01% |
Stufe 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | |
Stufe 2 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 8 | 8 | 8 | |
Stufe 3 | 2 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 9 | 9 | |
Stufe 4 | 3 | 3 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 10 | |
Stufe 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 6 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 7 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 8 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 9 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 10 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 10 | 11 | |
Stufe 11 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 11 |
Die Eigenbelastung des Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller Punktwerte für die gemeinsam in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens zu der Summe der Beiträge des Unternehmens in diese r Gefahrtarifstelle. Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller Punktwerte der in der betreffenden Gefahrtarifstelle veranlagten Teile aller Unternehmen zu der Summe der Beiträge der in dieser Gefahrtarifstelle veranlagten Teile aller Unternehmen. Für Nebenunternehmen im Sinne des Abs. 5 Satz 7 ergibt sich die Durchschnittsbelastung aus dem Verhältnis der Gesamtsumme aller Punktwerte zum Gesamtbeitrag. Die Durchschnittsbelastungsziffer eines jeden Jahres darf den Wert 1,0 nicht unterschreiten. Ist dieses der Fall, so werden Durchschnitts- und Eigenbelastungsziffer im gleichen Verhältnis angehoben.
Bei Neueintragung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen (Haupt- oder Nebenunter- nehmen) sowie der Betriebsfortführung nach mindestens dreijähriger Betriebsunterbrechung erfolgt eine Einstufung in Stufe 6. Im Falle eines Betriebsübergangs ist beim Vorhandensein gleicher Teile von Unternehmen (auch im Sinne von Abs. 5 Satz 7) die Einstufung im über- nehmenden Unternehmen maßgebend. Werden bisher gemeinsam in einer Gefahrtarifstelle veranlagte Teile eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Neufestsetzung des Gefahrtarifs anderen Gefahrtarifstellen zugeordnet, wird beim Zusammentreffen von unterschiedlichen Einstufungen für die Zwecke des Beitragsausgleichsverfahrens die günstigste der bisherigen Einstufungen übertragen.
(6) Der für das Unternehmen festzusetzende Beitragsausgleich ergibt sich aus dem Saldo der Einzelabrechnungen für die jeweils gemeinsam in Gefahrtarifstellen veranlagten Teile des Unternehmens. Ein sich nach der Saldierung ergebend er Beitragszuschlag für das Unternehmen wird auf den zweifachen Betrag der für das Unternehmen ermittelten Unfallbelastung (Abs. 3) begrenzt.
(7) Das Beitragsausgleichsverfahren soll in der Summe aller Beitragsnachlässe und ‑zuschläge ausgeglichen sein. Ausgleichsbeträge werden lohnsummenproportional verrechnet: bei einer Unterdeckung bei allen denjenigen gemeinsam in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teilen der Unternehmen, die sich in ein er Zuschlagsstufe (Stufen 7 bis 11) befinden und bei einer Überdeckung bei allen denjenigen gemeinsam in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teilen der Unternehmen, die sich in ein er Nachlassstufe (Stufen 1 bis 5) befinden. Die Grenzen nach Abs. 5 sowie Abs. 6 können insoweit überschritten werden.
[Fassung Abs. 8 bis 30.11.2011]
(8) Für die gemäß § 150 SGB VII (§ 26 der Satzung) an der Beitragsumlage beteiligten Versicherten nach § 6 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 43 der Satzung wird ein gesondertes Beitragsausgleichsverfahren durchgeführt. Für jedes Kalenderjahr werden dabei unter Berücksichtigung der anzuzeigenden und der nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle nach Maßgabe eines besonderen Beschlusses der Vertreterversammlung Nachlässe auf den Beitrag bewilligt, sofern für diesen Bereich ein positives Geschäftsergebnis vorliegt.
[Fassung Abs. 8 bis 8b ab 1.12.2011]
(8) Für die gemäß § 150 SGB VII (§ 26 der Satzung) an der Beitragsumlage beteiligten Versicherten nach § 6 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 43 der Satzung wird unter Berücksichtigung der anzuzeigenden und der nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle (§ 193 SGB VII) nach Maßgabe der nachstehenden Absätze für jedes Umlagejahr ein gesondertes Beitragsnachlassverfahren durchgeführt.
(8a) Die Höhe der Nachlässe richtet sich – vorbehaltlich des Abs. 8b Nr. 2 Satz 2 – nach den Kosten der Versicherungsfälle. Nicht berücksichtigt werden:
- Kosten der Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle),
- Kosten der Versicherungsfälle, die sich außerhalb des Betriebsgeländes im öffentlichen Verkehr durch alleiniges Verschulden nicht z um Unternehmen gehörender Personen ereignet haben, auf Antrag des bzw. der Versicherten,
- Kosten der Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- Ansprüche nach § 35 Abs. 1 der Satzung.
(8b) Die Berechnung der Nachlässe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Ein Beitragsnachlass wird nur dann gewährt, wenn die Eigenbelastungsziffer (EBZ) niedriger als die Durchschnittsbelastungsziffer (DB Z) ist. Die Eigenbelastungsziffer ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Neulast des einzelnen Versicherten an seinem Beitrag. Die Durchschnittsbelastungsziffer ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Summe dieser Neulast am Gesamtbeitrag der Versicherten.
- Unfallbelastung zur Ermittlung von Durchschnittsneulast und Eigenneulast sind die Kosten der Sachleistungen und die Geldleistungen, welche die Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für Arbeitsunfälle aus diesem und dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erbringen hatte. Bei tödlichen Arbeitsunfällen w erden die tatsächlichen Kosten, mindestens aber die Versicherungssumme des bzw. der Versicherten, als Eigenneulast zu Grunde gelegt; erfolgt in diesen Fällen lediglich eine Zahlung von Sterbegeld und ggf. eine Erstattung von Überführungskosten, tritt an die Stelle der Versicherungssumme die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
- Der Nachlass ist der Höhe nach wie folgt begrenz t: Sofern für die Gesamtheit der Versicherten gemäß § 6 Abs. 1 SGB VII nach Gegenüberstellung der Beitragseinnahmen und der Gesamtlast eines Umlagejahres ein Überschuss verbleibt, wird dieser zum Gesamtbeitrag in Relation gesetzt ( 100/Gesamtbeitrag x Überschuss). Der sich ergebende, auf einen vollen Prozentpunkt abgerundete Prozentwert bildet den Höchstnachlass für das Umlagejahr. Der Höchstnachlass darf 25 v. H. nicht übersteigen.
- Die Beitragsnachlässe errechnen sich wie folgt:
Nachlass = (EBZ — DBZ) x Höchstnachlass in v.H. x Beitrag
DBZ
C: Für die Unternehmen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (Anhang zu § 30 der Satzung der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie in der Fassung vom 9. November 2006)
Beitragsausgleichsverfahren:
- Durch das Beitragsausgleichsverfahren werden den Beitragpflichtigen nach Zahl und Schwere der im vorhergehenden Jahr (Umlagejahr) ein getretenen anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge oder Nachlässe bis höchstens 30 % des Normalbeitrags auferlegt bzw. bewilligt. Das Beitragsausgleichsverfahren wird mit der Beitragsumlage für das Umlagejahr durchgeführt.
Für die freiwillig Versicherten wird ein gesonderte s Beitragsausgleichsverfahren durchgeführt, dessen Einzelheiten in Nr. 7 geregelt sind.
- Sofern nach dem Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit die Zuständigkeit der BG Chemie erst während des Umlagejahres begonnen hat, werden nur die vom Beginn der Zuständigkeit bis zum Ablauf des Umlagejahres eingetretenen anzuzeigenden Versicherungsfälle berücksichtigt. Unfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle) und Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Person en eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.
- Ist eine Abfindung für das laufende Jahr durchzuführen (§ 34 Abs. 1 der Satzung), nimmt der Beitragspflichtige nicht am Beitragsausgleichsverfahren teil.
- Im Umlagejahr eingetretene anzuzeigende Arbeitsunfälle, die der Berufsgenossenschaft bis zur Durchführung des Beitragsausgleichsverfahrens nicht bekannt geworden sind, werden erst bei der Beitragsumlage berücksichtigt, die nach Kenntniserlangung der Berufsgenossenschaft von dem Unfall durchgeführt wird. Berufskrankheiten werden bei der Beitragsumlage berücksichtigt, die nach Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit durchgeführt wird.
- Es werden folgende Messzahlen für jeden zu berücksichtigenden Versicherungsfall festgesetzt:
- Je zu berücksichtigendem Versicherungsfall 0,01 Belastungseinheiten (Falltyp 1)
- Je Fall, für den die Berufsgenossenschaft Zahlungen (ohne Versichertenrente oder Gesamtvergütung) ab 125,00 Euro geleistet hat, zuzüglich 0,99 Belastungseinheiten (Falltyp 2)
- Je Fall, der eine oder mehrere stationäre Behandlung/en mit Gesamtkosten ab 1.500,00 Euro zur Folge hatte, zuzüglich 2 Belastungseinheiten (Falltyp 3)
- Je Fall, für den die Berufsgenossenschaft einem Verletzten oder Berufserkrankten eine Rente als vorläufige Entschädigung gem. § 62 Abs. 1 SGB VII – auch in Form einer Gesamtvergütung i.S.d. § 75 Satz 1 SGB VII – gezahlt hat, zuzüglich 3 Belastungseinheiten (Falltyp 4)
- Je Fall, für den die Berufsgenossenschaft einem Verletzten oder Berufserkrankten eine Rente auf unbestimmte Zeit gem. § 62 Abs. 2 SG B VII gezahlt hat, zuzüglich 18 Belastungseinheiten (Falltyp 5). Sofern vorher für denselben Versicherungsfall eine Rente nach Falltyp 4 gezahlt worden war, werde n nur 15 zuzügliche Belastungseinheiten festgesetzt.
- Je Fall, in dessen Folge der Tod des Verletzten bzw. Berufserkrankten eingetreten ist, zuzüglich 30 Belastungseinheiten (Falltyp 6).
Treffen mehrere dieser Bemessungskriterien zu, werden die jeweils vorgesehenen Belastungseinheiten addiert. Ersatzansprüche nach d en §§ 110, 111 SGB VII, § 116 SGB X bleiben unberücksichtigt.
Die Falltypen werden jeweils in der Beitragsumlage für das Beitragsjahr, in dem sie eingetreten sind, in das Beitragsausgleichsverfahren einbezogen.
- Für das Beitragsausgleichsverfahren der Unternehmen wird aus der Summe der Entgelte aller Pflichtversicherten und der Summe der ermittelten Belastungseinheiten aus den zu berücksichtigenden Versicherungsfällen aller Pflichtversicherten nach der Formel
Summe der Belastungseinheiten x 10 000 = DB
Summe der Entgelte
die Durchschnittsbelastung (DB) der Unternehmen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für das jeweilige Umlagejahr errechnet.
Entgelt im Sinne dieser Bestimmung ist das für die Berechnung der Hauptumlage zugrunde gelegte Entgelt. Spätere Entgeltberichtigungen führen nicht zu einer Neuberechnung der DB. Jedem am Beitragsausgleichsverfahren für Unternehmen teilnehmenden Beitragspflichtigem wird nach der Formel
Belastungseinheiten des Unternehmens x 10 000 = EB
Entgelt
die Eigenbelastung (EB) des Unternehmens errechnet.
Liegt die Eigenbelastung um mindestens 10 v. H. unter oder über der Durchschnittsbelastung, wird der Normalbeitrag, sofern nicht ein Fall der Sätze 6 oder 7 vorliegt, um folgende Werte ermäßigt oder erhöht:
Abweichung | Ermäßigung/Erhöhung |
10 – 20 % | 5 % |
21 – 30 % | 10 % |
31 – 45 % | 15 % |
46 – 60 % | 20 % |
61 – 75 % | 25 % |
mehr als 75 % | 30 % |
Eine Erhöhung unterbleibt, sofern bei der vorangegangenen Beitragsumlage der Normalbeitrag ermäßigt worden war; stattdessen wird der Normalbeitrag erhoben. Eine Ermäßigung unterbleibt, sofern bei der vorangegangenen Beitragsumlage der Normalbeitrag erhöht worden war; stattdessen wird der Normalbeitrag erhoben.
- Für das Beitragsausgleichsverfahren der freiwillig Versicherten gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der DB und EB die Versicherungsfälle der freiwillig Versicherten zugrunde gelegt werden und der Normalbeitrag nicht ermäßigt wird.
- Der Mindestbeitrag ist auch unter Berücksichtigung des Beitragsausgleichsverfahrens zu bezahlen.
- Bei allen Berechnungen gilt § 187 SGB VII.
- Das Beitragsausgleichsverfahren findet in diese r Fassung erstmals für das Beitragsjahr 2007 Anwendung.
D: Für die Unternehmen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Papiermacher- Berufsgenossenschaft (§ 30 der Satzung der Papiermacher-Berufsgenossenschaft in der Fassung vom 1. Januar 2006)
Beitragsausgleichsverfahren
(1) Jedem Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Versicherungsfälle (anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Arbeitsunfälle nach § 8 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe auf den Beitrag bewilligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII).
Unberücksichtigt bleiben:
- Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII),
- Berufskrankheiten nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB VII,
- Unfallbelastungen, deren Entstehung oder deren Folgen nachweislich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind,
- Ansprüche nach § 34,
- Beiträge zum Finanzausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften und zu sonstigen Sonderumlagen.
(2) Die Berechnung der Nachlässe und Zuschläge erfolgt durch ein Beitragsausgleichs- verfahren nach folgenden Grundsätzen:
a) An dem Beitragsausgleichsverfahren nehmen die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Beitragspflichtigen teil.
b) Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Nachlässe und Zuschläge ist der Unterschied, der sich aus der Berechnung der Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens und der Gesamtbelastung aller Mitglieder aus der im Umlagejahr entstandenen Belastung ergibt. Dabei sind die Sach- und Geldleistungen für die im Umlagejahr und dem diesem vorausgegangenen Jahr angezeigten und/oder erstmals durch Rente entschädigten Versicherungsfälle zu berücksichtigen.
c) Für die Feststellung des Unterschiedes nach Abs. 2 b werden 10 v.H. des für das Umlagejahr festgestellten Umlagesolls durch die Summe der Gesamtbelastung aller Mitglieder geteilt, woraus sich der auf einen Euro an Neulast entfallende Durchschnittsbelastungsbetrag ergibt.
d) Die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens wird mit dem auf einen Euro entfallenden Durchschnittsbelastungsbetrag vervielfacht. Das Ergebnis stellt den für das einzelne Unternehmen in Ansatz zu bringenden Belastungsbetrag für Eigenbelastung dar.
e) Der nach Abs. 2 d errechnete Belastungsbetrag für Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens wird dem um 10 v. H. ermäßigten Regelbeitrag des gleichen Unternehmens zugerechnet. Der sich hieraus ergebend e endgültige Beitrag des einzelnen Unternehmens darf den um 40 v. H. erhöhte n Regelbeitrag nicht übersteigen.
f) Nachlässe und Zuschläge werden in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Regelbeitrag und endgültigem Beitrag festgesetzt. Der Unterschiedsbetrag wird in Vomhundertsätzen angegeben.
g) Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Beitragspflichtigen nehmen an dem Beitragsausgleichsverfahren ihres Unternehmens teil.
E: Für die Unternehmen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Lederindustrie- Berufsgenossenschaft (§ 30 der Satzung der Lederindustrie- Berufsgenossenschaft in der Fassung vom 1. Januar 2 007)
Beitragsausgleichsverfahren
(1) Jedem Beitragspflichtigen wird unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Versicherungsfälle (anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Arbeitsunfälle nach § 8 SGB VII) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zum Beitrag auferlegt (§ 162 Abs. 1 SGB VII).
Unberücksichtigt bleiben:
- Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 — 4 SGB VII),
- Berufskrankheiten nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB VII ,
- Unfallbelastungen, deren Entstehung oder deren Folgen nachweislich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind,
- Ansprüche nach § 34,
- Beiträge zum Finanzausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften und zu sonstigen Sonderumlagen.
(2) Die Berechnung des Zuschlags erfolgt durch ein Beitragsausgleichsverfahren nach folgenden Grundsätzen:
a) An dem Beitragsausgleichsverfahren nehmen die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 Beitragspflichtigen teil.
b) Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zuschlags ist die Abweichung, die sich aus der Berechnung der Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens und der Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen er gibt. Dabei sind die Sach- und Geldleistungen für die im Umlagejahr und dem diesem vorausgegangenen Jahr erfassten und/oder erstmals durch Rente entschädigten Versicherungsfälle (Neulast) zu berücksichtigen.
c) Für die Feststellung des Eigenbelastungsbetrages nach Absatz 2 b) wird die Neulast des einzelnen Unternehmens durch dessen Regelbeitrag für das abgelaufene Umlagejahr dividiert. Für die Feststellung des Durchschnittsbelastungsbetrags wird die Neulast aller Beitragspflichtigen durch das für das abgelaufene Umlagejahr festgestellte Umlagesoll dividiert. Der Quotient stellt jeweils den Anteil der Neulast dar, der auf einen Euro Beitrag zur Berufsgenossenschaft entfällt.
d) Als Zuschlag werden bis zu 20 % des Regelbeitrags auferlegt (Höchstzuschlag), wenn der Eigenbelastungsbetrag höher als der Durchschnittsbelastungsbetrag ist. Übertrifft die Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung (positive Abweichung) um 200 v. H. oder mehr, wird der Höchstzuschlag auferlegt. Ist die Eigenbelastung geringer als die Durchschnittsbelastung (negative Abweichung) oder gleich der Durchschnittsbelastung, wird kein Zuschlag auferlegt.
(3) a) Die Abweichung der Belastungsbeträge errechnet sich wie folgt:
(Eigenbelastungsbetrag — Durchschnittsbelastungsbetrag) x 100
Durchschnittsbelastungsbetrag
= Abweichung Eigenbelastung (in v. H.)
b) Der Zuschlag beträgt:
positive Abweichung Eigenbelastung (in v. H.) = Zuschlag (in v. H.,
10 begrenzt auf 20 v. H.)
c) Der festgestellte Vom-Hundert-Satz für den Zuschlag des einzelnen Unternehmens wird dem Regelbeitrag des gleichen Unternehmens zugerechnet.
(4) Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Beitragspflichtigen nehmen an dem Beitragsausgleichsverfahren ihres Unternehmens teil.
F: Für die Unternehmen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Zucker- Berufsgenossenschaft (§ 46 der Satzung der Zucker-Berufsgenossenschaft in der Fassung vom 1. Juli 2002)
Beitragsausgleichsverfahren
(1) Den einzelnen Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Zahl, der Schwere und der Aufwendungen für die anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe auf den Beitrag bewilligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII).
Unberücksichtigt bleiben:
- Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII),
- Unfallbelastungen, deren Entstehung oder deren Folgen nachweislich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind,
- Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- Ansprüche nach § 50,
- Beiträge zum Finanzausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften und zu sonstigen Sonderumlagen.
(2) Als Arbeitsunfall wird der meldepflichtige Arbeitsunfall im Entstehungsjahr bzw. Meldejahr gezählt (Bewertungsziffer I).
(3) Die Schwere der Arbeitsunfälle bestimmt sich nach den Aufwendungen (Sach- und Geldleistungen), die die Berufsgenossenschaft im Entstehungsjahr bzw. Meldejahr und in dem folgenden Geschäftsjahr für die unter Abs. 2 gezählten Unfälle erbringt (Bewertungsziffer II). Bei der Belastung des einzelnen Unternehmens nach Abs. 5 werden die Aufwendungen je Unfall nur bis zur Höhe des 640 ‑fachen des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), aufgerundet auf volle 500 Euro, berechnet.
(4) Aus Bewertungsziffer I und Bewertungsziffer II der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre wird die durchschnittliche Belastung , jeweils bezogen auf die Summe der Beitragseinheiten (in Mill.), für alle Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist, ermittelt (Gesamtbelastung).
(5) Entsprechend wird die Belastung für jeden einzelnen Beitragspflichtigen ermittelt, sofern die Berufsgenossenschaft die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre für das Unternehmen zuständig war (Einzelbelastung).
(6) Der Prozentsatz für den Zuschlag oder Nachlass errechnet sich aus dem Mittel der beiden Prozentsätze, die aus der Gegenüberstellung der Einzelbelastung zur
Gesamtbelastung nach Bewertungsziffern I und II gebildet werden. Hierbei wird der Prozentsatz aus Bewertungsziffer I nur zur Hälfte berücksichtigt.
(7) Unterschreitet die Einzelbelastung die Gesamtbelastung um mindestens 20 %, so wird ein Nachlass in Höhe des errechneten Prozentsatzes gewährt, wobei der Prozentsatz auf eine volle Zahl abzurunden ist. Der höchstmögliche Nachlass beträgt 50 %.
(8) Übersteigt die Einzelbelastung die Gesamtbelastung um mindestens 20 %, so wird ein Zuschlag auferlegt. Dieser wird ermittelt, indem einem Basiszuschlag von 20 % noch die Hälfte der über 20 % hinausgehenden Mehrbelastung zugefügt wird. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl abgerundet. Der höchstmögliche Zuschlag beträgt 60 %.
(9) Die §§ 47 und 48 der Satzung gelten entsprechend.
(10) Der Vorstand erlässt Übergangs- und Durchführungsbestimmungen.