Satzungsausschnitt der BGRCI: § 31

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§ 31 – Beitragsausgleichsverfahren

(1) Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren nach § 162 Abs. 1 SGB VII wird nach Maß­gabe der fol­gen­den Absätze durchgeführt.

(2) Den Beitragspflichti­gen (§ 26 Absatz 1 Satz 2) wer­den unter Berück­sich­ti­gung der anzuzeigen­den und der nicht anzeigepflichti­gen Ver­sicherungs­fälle nach Maß­gabe der fol­gen­den Bes­tim­mungen Zuschläge zum Beitrag aufer­legt oder Nach­lässe auf den Beitrag bewil­ligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren wird für jedes Kalen­der­jahr durchge­führt. Nach­lässe wer­den mit dem Beitrag (§ 26 der Satzung) ver­rech­net, Zuschläge wer­den zusam­men mit dem Beitrag erhoben und fäl­lig (§ 32 der Satzung).

(3) Unberück­sichtigt bleiben:
1. Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wege­un­fälle),

2. Beruf­skrankheit­en (§ 9 SGB VII),

3. Ver­sicherungs­fälle, die sich durch höhere Gewalt oder alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en ereignet haben, auf Antrag des
Unternehmers,

4. Beiträge für die Las­ten­verteilung zwis­chen den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften (§§ 176 bis 181 SGB VII),

5. Abfind­ungs­beiträge (§ 35 Abs. 1 der Satzung).

(4) Die Unfall­be­las­tung ergibt sich aus den Aufwen­dun­gen, welche die Beruf­s­genossen­schaft im Umlage­jahr für Arbeit­sun­fälle aus diesem und dem vor­angegan­genen Kalen­der­jahr zu erbrin­gen hat­te (Beobach­tungszeitraum). Ein­nahmen aus Regres­sansprüchen verän­dern die Unfall­be­las­tung nicht. Die Unfallbelas­tung wird gemäß Absatz 5 in Punk­twerte umgerechnet.

(5) Bei der Berech­nung der Eigen­be­las­tung und der Durch­schnitts­be­las­tung (Absatz 7) wer­den sowohl die Unfall­be­las­tung als auch die Schwere jedes einzel­nen Unfalls nach der fol­gen­den Bew­er­tung berücksichtigt:

Unfall­be­las­tung Punk­twert
bis 300,– Euro 0
300,01 Euro – 400,– Euro 2
400,01 Euro – 500,– Euro 5
500,01 Euro – 1000,– Euro 8
1.000,01 Euro – 1500,– Euro 12
1.500,01 Euro – 2000,– Euro 16
2000,01 Euro – 2500,– Euro 20
2500,01 Euro – 5000,– Euro 25
5.000,01 Euro – 7500,– Euro 50
7.500,01 Euro – 10.000 Euro 75
ab 10.000,01 Euro 100

Unfälle, die im Beobach­tungszeitraum (Absatz 4) zur Fest­set­zung von Renten­leistun­gen führen, wer­den zusät­zlich mit 50 Punk­ten bew­ertet. Unfälle, auf­grund derer der Ver­sicherte im Beobach­tungszeitraum ver­stor­ben ist, wer­den mit 150 Punk­ten bew­ertet. Die Punk­tzahl für ein einzelnes Unfall­ereig­nis wird für den Be-
obach­tungszeitraum auf 150 Punk­te begrenzt.

(6) Die Berech­nung der Nach­lässe und Zuschläge richtet sich nach dem fol­gen­den Stufen­mod­ell:
In Abhängigkeit von der Rela­tion der Eigen­be­las­tung der in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens zur Durch­schnitts­be­las­tung der zur jew­eiligen Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile aller Unternehmen wird über elf Stufen die Höhe des Beitragsnach­lass­es (Stufen 1 bis 5) bzw. des Beitragszuschlags (Stufen 7 bis 11) fest­gelegt. In der Stufe 6 wird der Nor­mal­beitrag erhoben. Die Durchschnitts­be­las­tung wird im Anschluss an den Beobach­tungszeitraum ein­mal festgestellt und nicht mehr verändert.

Belas­tungswerte und Einstufungen:

Eigen­be­las­tung als % der Durchschnittsbelastung Stufe Beitragsaus­gle­ich in % je Gefahrtarifstellen
0,0000 — 10 % 1 - 25,00 %
10,0001 % — 25 % 2 - 20,00 %
25,0001 % — 40 % 3 - 15,00 %
40,0001 % — 55 % 4 - 10,00 %
55,0001 % — 70 % 5 - 5,00 %
70,0001 % — 100 % 6 + / — 0,00 %
100,0001 % — 105 % 7 + 5,00 %
105,0001 % — 110 % 8 + 10,00 %
110,0001 % — 115 % 9 + 15,00 %
115,0001 % — 120 % 10 + 20,00 %
ab 120,0001 % 11 + 25,00 %

Aus­ge­hend von der Ein­stu­fung des Vor­jahres erfol­gt die Neue­in­stu­fung der in einer Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens in die näch­st­niedrigere Stufe, wenn min­destens die dort erforder­liche verbesserte Rela­tion der Eigen- zu Durch­schnitts­be­las­tung erre­icht wird. Erhöht sich aus­ge­hend von der Ein­stu­fung des Vor­jahres die Rela­tion der Eigen- zur Durch­schnitts­be­las­tung, erfol­gt eine Ein­stu­fung der in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens in die dieser Rela­tion entsprechende Stufe.

Die Höher­stu­fung wird in diesen Fällen auf sechs Stufen begrenzt.

Stu­fungs­ma­trix:

Vor­jahres-
stufe
Aktuelle
Belastungs-relation
Bis 10% Bis
25%
Bis
40%
Bis
55%
Bis
70%
Bis 100% Bis 105% Bis 110% Bis 115% Bis 120% ab 120,01%
Stufe 1 1 2 3 4 5 6 7 7 7 7 7
Stufe 2 1 2 3 4 5 6 7 8 8 8 8
Stufe 3 2 2 3 4 5 6 7 8 9 9 9
Stufe 4 3 3 3 4 5 6 7 8 9 10 10
Stufe 5 4 4 4 4 5 6 7 8 9 10 11
Stufe 6 5 5 5 5 5 6 7 8 9 10 11
Stufe 7 6 6 6 6 6 6 7 8 9 10 11
Stufe 8 7 7 7 7 7 7 7 8 9 10 11
Stufe 9 8 8 8 8 8 8 8 8 9 10 11
Stufe 10 9 9 9 9 9 9 9 9 9 10 11
Stufe 11 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 11

Der Beitragsaus­gle­ich wird auf 25 % des Beitrages begrenzt.

(7) Die Eigen­be­las­tung des Unternehmens ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Summe aller Punk­twerte für die in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens zu der Summe der Beiträge des Unternehmens in dieser Gefahrtar­if­stelle (bezo­gen auf 10.000 Euro). Die Durch­schnitts­be­las­tung ergibt sich aus dem Verhält­nis der Punk­twerte der Beitragspflichti­gen sowie frei­willig Ver­sicherten der­selben Gefahrtar­if­stelle zu deren Gesamt­beitrag (bezo­gen auf 10.000 Euro). Sind zu ein­er Gefahrtar­if­stelle weniger als zehn Beitragspflichtige ver­an­lagt, ergibt sich die Durch­schnitts­be­las­tung aus dem Ver­hält­nis der Summe der Punk­twerte aller Beitragspflicht­en und frei­willig Ver­sicherten zu deren Gesamt­beitrag (bezo­gen auf 10.000 Euro). Für Unternehmen­steile, die als frem­dar­tige Nebe­nun­ternehmen nach dem Gefahrtarif ein­er anderen Beruf­sgenossen­schaft bzw. eines anderen bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ichs der Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie ver­an­lagt sind, ergibt sich die Durch­schnitts­be­las­tung aus dem Ver­hält­nis der Summe der Punk­twerte der Beitragspflichti­gen sowie frei­willig Versicherten dieser Unternehmen­steile zu deren Gesamt­beitrag (bezo­gen auf 10.000 Euro).

(8) Bei Neuein­tra­gung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen (Haupt- oder Nebe­nun­ternehmen) erfol­gt eine Ein­stu­fung in Stufe 6. Bei einem Recht­strägerwech­sel und unverän­dert­er Fort­führung des Unternehmens oder von Teilen von Unternehmen wird auf Antrag die bish­erige Ein­stu­fung über­nom­men. Gle­ich­es gilt bei Änderung der Ver­an­la­gung während der Tar­ifzeit. Bei ein­er Änderung der Ver­an­la­gung des Unternehmens oder von Teilen von Unternehmen durch Gefahrtar­ifwech­sel wird die bish­erige Ein­stu­fung von Amts wegen über­nom­men. Tre­f­fen durch Gefahrtar­ifwech­sel unter­schiedliche Ein­stu­fun­gen in ein­er Gefahrtar­if­stelle zusam­men, wird die gün­stig­ste der bish­eri­gen Ein­stu­fun­gen für alle betr­e­f­fend­en Unternehmen­steile von Amts wegen übernommen.

(9) Der für das Unternehmen festzuset­zende Beitragsaus­gle­ich ergibt sich aus dem Sal­do der Einze­labrech­nun­gen für die jew­eils in Gefahrtar­if­stellen ver­an­lagten Teile des Unternehmens. Ein sich nach der Saldierung ergeben­der Zuschlag für das Unternehmen wird auf den zweifachen Betrag der für das Unternehmen ermit­tel­ten Unfall­be­las­tung (Absatz 4) begren­zt. Ein Zuschlag wird ungeachtet einer Zuschlagstufe nicht erhoben, wenn im Beobach­tungszeitraum in keinem ver­an­lagten Unternehmen­steil eine Unfall­be­las­tung beste­ht. Bei tödlichen Arbeit­sun­fällen wer­den insoweit als Unfall­be­las­tung die tat­säch­lichen Aufwen­dungen, min­destens aber 66 v.H. des Höch­st­jahre­sar­beitsver­di­en­stes (§ 36 Abs. 2 der Satzung), zugrunde gelegt.

(10) Für das Umlage­jahr 2018 erfol­gt aus­ge­hend von Stufe 6 die Neue­in­stu­fung der in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens bis zu Stufe 4, wenn min­destens die dort erforder­liche verbesserte Rela­tion der Eigen- zur Durchschnitts­be­las­tung erre­icht wird. Die Begren­zung der Verbesserung auf die nächstniedrigere Stufe (Absatz 6 Satz 5) ist insoweit aufge­hoben. Erhöht sich aus­gehend von Stufe 6 die Rela­tion der Eigen- zur Durch­schnitts­be­las­tung, erfol­gt eine dieser Rela­tion entsprechende Ein­stu­fung bis Stufe 11. Die erre­icht­en Ein­stu­fungen wer­den der Berech­nung gemäß Absatz 6 im fol­gen­den Umlage­jahr zugrunde gelegt.

(11) Für frei­willig Ver­sicherte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII wer­den für deren eigene Ver­sicherungsver­hält­nisse die Bes­tim­mungen der Absätze 2 bis 10 entsprechend ange­wandt. Abwe­ichend von Satz 1 ergibt sich die Eigen­be­las­tung aus dem Ver­hält­nis der Summe der Punk­twerte des jew­eili­gen Ver­sicherungsverhält­niss­es zum Beitrag und die Durch­schnitts­be­las­tung aus dem Ver­hält­nis der Summe der Punk­twerte aller Beitragspflichti­gen und frei­willig Ver­sicherten zu deren Gesamt­beitrag (bezo­gen auf 10.000 Euro). Bei wirk­samer Neuan­mel­dung nach Unter­brechung in dem­sel­ben Unternehmen wird die bish­erige Ein­stu­fung zugrunde gelegt.