Satzungsausschnitt der BGRCI: § 31, Anlage 2

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§ 31 – Beitragsausgleichsverfahren

Jed­er beitragspflichti­gen Per­son wer­den nach Maß­gabe der Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist, für die einzel­nen Unternehmen unter Berück­sich­ti­gung der Zahl, der Schwere oder der Kosten der Ver­sicherungs­fälle Zuschläge zum Beitrag aufer­legt oder Nach­lässe auf den Beitrag bewilligt
(§ 162 Abs. 1 SGB VII).

 

Anlage 2 (zu § 31 der Satzung) 

Beitragsaus­gle­ichsver­fahren für die bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­iche der Partner-Berufsgenossenschafte

 

A: Für die Unternehmen im bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ich der Berg­bau- Beruf­sgenossen­schaft (1. Anhang zu § 28 Abs. 3 der Satzung der Berg­bau- Beruf­sgenossen­schaft in der Fas­sung des 2. Nach­trag s vom 6. Dezem­ber 2002)

I.
Bes­tim­mungen für übertägige Unternehmens­be­standteile des Steinkohlen­berg­baus und Unternehmen ander­er Unternehmenszweige

A.

  1. Die auf­grund des Gefahrtar­ifs fest­ge­set­zten Gefahrk­lassen wer­den für das Umlage­jahr nach der Zahl der erst­mals entschädigten Unfälle eines Beobach­tungszeitraums von drei Jahren und entsprechend ihrer Schwere erhöht oder herabgesetzt.

Der Beobach­tungszeitraum umfasst das vierte, dritte und zweite Jahr vor dem jew­eili­gen Umlagejahr.

Unfälle wer­den ihrer Schwere nach wie fol­gt bewertet:

bei ein­er Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit unter 50 v . H. = 1 Punkt,

bei ein­er Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit von 50 v. H. und höher = 2 Punkte,

tödliche Unfälle = 2 Punkte.

  1. Die nach Nr. 1 bew­erteten Unfälle eines jeden selb­ständig ver­an­lagten Unternehmens­be­standteils wer­den zu den im Beobach­tungszeitraum in diesem Unternehmens­be­standteil geleis­teten Arbeitsstun­den ins Ver­hält­nis geset­zt und die sich hier­bei ergebende Ver­hält­niszahl auf 100 000 geleis­tete Arbeitsstun­den bezogen.

Die prozen­tuale Abwe­ichung der in dieser Weise errech­neten Unfallmesszahl des Unternehmens­be­standteils von der in gle­ich­er Weise für die Gefahrtar­if­stelle des Unternehmen­szweiges errech­neten Unfallmesszahl bes­timmt, ob und in welchem Maße die Gefahrk­lasse erhöht oder her­abge­set­zt wird.

  1. Bei ein­er Abwe­ichung der Unfallmesszahl des Unternehmens­be­standteils von der Unfallmesszahl der Gefahrtar­if­stelle von

30 v. H. bis weniger als 40 v. H. wird ein Zuschlag oder Nach­lass von 5 v. H.,

40 v. H. bis weniger als 50 v. H. wird ein Zuschlag oder Nach­lass von 10 v. H.,

50 v. H. bis weniger als 100 v. H. wird ein Zuschlag oder Nach­lass von 15 v. H.,

100 v. H. und mehr wird ein Zuschlag oder Nach­lass von 20 v. H.

auf die Gefahrk­lasse des Teils II des Gefahrtar­ifs erteilt.

Weicht die Unfallmesszahl des Unternehmens­be­standteils um weniger als 30 v. H. von der Unfallmesszahl der Gefahrtar­if­stelle ab, wird kein Zuschlag oder Nach­lass erteilt.

  1. Die neu errech­nete Gefahrk­lasse ist auf eine Stelle nach dem Kom­ma auf- oder abzu­run­den. Sie wird aufgerun­det, wenn die zweite Dez­i­mal­stelle 5 oder mehr beträgt, abgerun­det, wenn sie geringer als 5 ist.
  2. Von der Staffelung nach Nr. 3 wer­den nur diejeni­gen selb­ständig ver­an­lagten Unternehmens­be­standteile erfasst, für die während d es Beobach­tungszeitraumes unun­ter­brochen eine Zuständigkeit der Berg­bau-Beruf­sgenossen­schaft bestanden hat. Unternehmens­be­standteile, bei denen diese Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt sind, wer­den zur Gefahrk­lasse ihres Unternehmen­szweiges veranlagt.

B.

  1. Für die Zurech­nung eines Unfalls zu einem bes­timmten Unternehmens­be­standteil ist der Unfal­lort maßgebend.
  2. Für die erst­ma­lige Anrech­nung der Unfälle im Beobach­tungszeitraum ist das Jahr der erst­ma­li­gen Renten­fest­set­zung maßgebend. Die Anrech­nung der Unfälle erfolgt

a) für das Jahr, das erst­mals zum Beobach­tungszeitraum gehört, entsprechend der zuerst fest­ge­set­zten Min­derung der Erwerbsfähigkeit;

b) für die bei­den Fol­ge­jahre des Beobach­tungszeitraumes entsprechend der Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit, die jew­eils am 31.12. des jüng­ste n Beobach­tungs­jahres bestanden hat.

c) Tödliche Unfälle wer­den vom Jahre der Fest­set­zung des Ster­begeldes an während des gesamten Beobach­tungszeitraumes angerech­net, auch wenn keine Entschädi­gung gewährt wird.

3. Nicht angerech­net werden

Wege­un­fälle,
Unfälle bei Gemeinschaftsveranstaltungen
und Sportunfälle.

C.

Beruf­skrankheit­en wer­den nicht angerechnet.

D.

Die vorste­hen­den Bes­tim­mungen gel­ten nur für selb­ständig ver­an­lagte Unternehmens­be­standteile, die im Beobach­tungszeitraum min­destens 500 000 geleis­tete Arbeitsstun­den nachgewiesen haben.

Selb­ständig ver­an­lagte Unternehmens­be­standteile, die diese Voraus­set­zung nicht erfüllen, wer­den zur Gefahrk­lasse des Gefahrtar­ifs ver­an­lagt. Auf diese Gefahrk­lasse wird für jedes Jahr des Beobach­tungszeitraumes, in dem keine anrech­nungs­fähi­gen Unfälle vor­liegen, ein Nach­lass von 7 v. H. bis zum Höch­st­satz von 20 v. H. gewährt. Das gle­iche gilt für Unternehmens­be­standteile, die nicht von der Staffelung erfasst werden.

E.

Die Abschnitte A bis D gel­ten für Nebe­nun­ternehmen, für die keine beson­dere Gefahrk­lasse fest­ge­set­zt wird, entsprechend. Zuschläge und Nach­lässe wer­den auf den Beitragssatz erteilt.

II.

Bes­tim­mungen für untertägige Unternehmens­be­standteile des Steinkohlenbergbaus

A.

  1. Die im Teil II des Gefahrtar­ifs fest­ge­set­zten Unfall- und Beruf­skrankheit­en-Belas­tungsz­if­fern wer­den für das Umlage­jahr nach der Zahl der erst­ma­lig entschädigten Unfälle bzw. Beruf­skrankheit­en eines Beobach­tungszeitraumes von drei Jahren und entsprechend ihrer Schwere erhöht oder her­abge­set­zt. Der Beobach­tungszeitraum umfasst das vierte, dritte und zweite Jahr vor dem jew­eili­gen Umlagejahr.

Unfälle wer­den ihrer Schwere nach wie fol­gt berechnet:

bei ein­er Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit unter 50 v . H. = 1 Punkt,

bei ein­er Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit von 50 v. H. und höher = 2 Punkte,

tödliche Unfälle = 2 Punkte.

Beruf­skrankheit­en wer­den ihrer Schwere nach wie fol­gt bewertet:

Silikose und Siliko-Tuberku­lose = 2 Punkte,

alle übri­gen Beruf­skrankheit­en = 1 Punkt,

solange eine Rente gewährt wird.

  1. Die nach Nr. 1 bew­erteten Unfälle und Beruf­skrankheit­en eines jeden selb­ständig ver­an­lagten Unternehmens­be­standteils wer­den zu den im Beobach­tungszeitraum in diesem Unternehmens­be­standteil geleis­teten Arbeitsstun­den ins Ver­hält­nis geset­zt und die sich hier­bei ergebende Ver­hält­niszahl auf 1 Mil­lion geleis­tete Arbeitsstun­den bezo­gen. Die prozen­tuale Abwe­ichung der in dieser Weise errech­neten Unfall- bzw. Beruf­skrankheit­en- Messzahl des Unternehmens­be­standteils von der in gle­ich­er Weise errech­neten Unfall- bzw. Beruf­skrankheit­en-Messzahl der Gefahrtar­if­stelle bes­timmt, ob und in welchem Maße die Gefahrk­lasse erhöht oder her­abge­set­zt wird.
  2. Selb­ständig ver­an­lagte Unternehmens­be­standteile, deren eigene Unfall- bzw. Beruf­skrankheit­en-Messzahl von der Unfall- bzw. Beruf­skrankheit­en-Messzahl der Gefahrtar­if­stelle abwe­icht, erhal­ten Zuschläge bzw. Nach­lässe auf

a) die Belas­tungsz­if­fer für Unfälle für je 1 v. H. der Abwe­ichung je 1 v. H. Zuschlag oder Nach­lass bis zum Höch­st­satz von 50 v. H.

b) die Belas­tungsz­if­fer für Beruf­skrankheit­en für je 1 v. H. der Abwe­ichung je 0,6 v. H. Zuschlag oder Nach­lass bis zum Höch­sts atz von 30 v. H.

Daraus ergeben sich fol­gende Staffelungen:

a) für Unfälle:

Bei ein­er Abwe­ichung von 1 bis weniger als 2 v. H. = 1 v. H. Zuschlag oder Nach­lass, bei ein­er Abwe­ichung von 2 bis weniger als 3 v. H. = 2 v. H. Zuschlag oder Nachlass,

und so weit­er bis bei ein­er Abwe­ichung von 50 v. H. und mehr = 50 v. H. Zuschlag oder Nachlass.

b) für Berufskrankheiten:

Bei ein­er Abwe­ichung von 1 bis weniger als 2 v. H. = 0,6 v. H. Zuschlag oder Nach­lass, bei ein­er Abwe­ichung von 2 bis weniger als 3 v. H. = 1,2 v. H. Zuschlag oder Nach­lass, und so weit­er bis bei ein­er Abwe­ichung von 50 v. H. und mehr = 30 v. H. Zuschlag oder Nachlass.

  1. Die neu errech­nete Unfall- bzw. Beruf­skrankheit­en-Belas­tungsz­if­fer wird auf eine Stelle nach dem Kom­ma auf- oder abgerun­det. Sie wird aufgerun­det, wenn die zweite Dez­i­mal­stelle 5 oder mehr beträgt, abgerun­det, wenn sie geringer als 5 ist.
  2. Von der Staffelung nach Nr. 3 wer­den nur diejeni­gen selb­ständig ver­an­lagten Unternehmens­be­standteile erfasst, für die während des Beobach­tungszeitraumes unun­ter­brochen eine Zuständigkeit der Berg­bau-Beruf­sgenossen­schaft bestanden hat. Unternehmens­be­standteile, bei denen diese Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt sind, wer­den zur Gefahrk­lasse ihres Unternehmen­szweiges veranlagt.

B.

Unfälle

  1. Es wer­den die Unfälle angerech­net, die sich in untertägi­gen Unternehmens­be­standteilen ereignet haben.

Für die erst­ma­lige Anrech­nung der Unfälle im Beobach­tungszeitraum ist das Jahr der erst­ma­li­gen Renten­fest­set­zung maßgebend.

Die Anrech­nung der Unfälle erfolgt

a) für das Jahr, das erst­ma­lig zum Beobach­tungszeit raum gehört, entsprechend der zuerst fest­ge­set­zten Min­derung der Erwerbsfähigkeit;

b) für die bei­den Fol­ge­jahre des Beobach­tungszeitraumes entsprechend der Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit, die jew­eils am 31.12. des jüng­sten Beobach­tungs­jahres bestanden hat;

c) Tödliche Unfälle wer­den vom Jahre der Fest­set­zung des Ster­begeldes an während des gesamten Beobach­tungszeitraumes angerech­net, auch wenn keine Entschädi­gung gewährt wird.

C.

Beruf­skrankheit­en

  1. Bei der Errech­nung der Beruf­skrankheit­en­messzahl wer­den die Beruf­skrankheit­en angerech­net, die sich der Ver­sicherte nicht auss­chließlich im übertägi­gen Unternehmens­be­standteil zuge­zo­gen hat.
  2. Die Anrech­nung erfol­gt erst­ma­lig in dem Jahr des Beobach­tungszeitraumes, in dem die Rente erst­ma­lig fest­ge­set­zt wird. Spätere Änderun­gen der Ein­schätzungsvo­raus­set­zun­gen im Sinne der Nr. A 1 wer­den berücksichtigt.
  3. Die Punk­tzahl für die Schwere der Beruf­skrankheit­en richtet sich nach der Art der Erkrankung, die in der ersten Renten­fest­set­zung angegeben ist.
  4. Mit ein­er Beruf­skrankheit wird das Unternehmen belastet, bei dem der Ver­sicherte zulet­zt min­destens 5 Jahre (Neu­ber­gleute min­destens 3 Jahre) unun­ter­brochen beschäftigt war und auf dem er in dieser Zeit Tätigkeit­en ver­richtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, diese Beruf­skrankheit zu verur­sachen. Hierunter sind sämtliche Tätigkeit­en im untertägi­gen Unternehmens­be­standteil zu verstehen.
  5. Die Beschäf­ti­gungszeit im Sinne der Nr. 4 ist dann unter­brochen, wenn eine ander­weit­ige ver­sicherte Tätigkeit länger als sechs Monate bei einem anderen Unternehmen zwis­chen­zeitlich ver­richtet wurde.

War der Ver­sicherte nacheinan­der in mehreren Teilen eines Unternehmens beschäftigt, so sind die Beschäf­ti­gungszeit­en zusammenzurechnen.

  1. Beruf­skrankheit­en, die auf­grund eines inter­na­tionalen Sozialver­sicherungsabkom­mens, ein­er Verord­nung der Europäis­chen Gemein­schaft oder nach dem Frem­drenten- und Aus­land­srentenge­setz zu entschädi­gen sind, wer­den nicht berücksichtigt.

D.

Die vorste­hen­den Richtlin­ien gel­ten nur für selb­ständig ver­an­lagte Unternehmens­be­standteile, die im Beobach­tungszeitraum min­destens 1 Mil­lion geleis­tete Arbeitsstun­den nachgewiesen haben.

Unternehmens­be­standteile, die diese Voraus­set­zun­gen nicht erfüllen, wer­den wie fol­gt veranlagt:

  1. Unfälle

a) Sie wer­den zur Unfall-Belas­tungsz­if­fer des Teils II des Gefahrtar­ifs veranlagt.

b) Auf diese Belas­tungsz­if­fer wird für jedes Jahr d es Beobach­tungszeitraumes, in dem keine anrech­nungs­fähi­gen Unfälle vor­liegen, ein Nach­lass von 20 v. H. bis zum Höch­st­satz von 50 v. H. gewährt.

Das gle­iche gilt für Unternehmen, die nach A Nr. 5 nicht von der Staffelung erfasst werden.

  1. Beruf­skrankheit­en

Auf die Beruf­skrankheit­en-Belas­tungsz­if­fer des Teil s II wird ein Nach­lass von 50 v. H. gewährt.

E.

  1. Der Umlagean­teil des Steinkohlen­berg­baus, der sich aus der Gefahrk­lasse des Teils II ergibt, wird nach den Unfall- und Beruf­skrankheit­en-Belas­tungsz­if­fern des Teils II des Gefahrtar­ifs aufgeteilt.
  2. Die Umlagean­teile nach der Unfall-Belas­tungsz­if­fer des Teils II wer­den nach den Unfall- Belas­tungsz­if­fern des Unternehmens­be­standteils errechnet.
  3. Die Umlagean­teile nach der Beruf­skrankheit­en-Belas­tungsz­if­fer wer­den nach den Beruf­skrankheit­en-Belas­tungsz­if­fern des Unternehmens­be­standteils errechnet.

B: Für die Unternehmen im bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ich der Stein­bruchs- Berufsgenossenschaft

(1) Den an der Beitrag­sum­lage nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 26 der Satzung) beteiligten Unternehmern, für deren Unternehmen Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren, die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen, wer­den unter Berück­sich­ti­gung der anzuzeigen­den und der nicht anzeigepflichti­gen Ver­sicherungs­fälle nach Maß­gabe der fol­gen­den Bes­tim­mungen Zuschläge z um Beitrag aufer­legt oder Nach­lässe auf den Beitrag bewil­ligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren wird für jedes Kalen­der­jahr durchge­führt. Nach­lässe wer­den mit dem Beitrag (§ 26 der Satzung) ver­rech­net, Zuschläge wer­den zusam­men mit dem Beitrag erhoben und fäl­lig (§ 32 der Satzung).

(2) Unberück­sichtigt bleiben:

  1. Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 S GB VII (Wege­un­fälle),
  2. Ver­sicherungs­fälle, die sich außer­halb des Betrieb­s­gelän­des im öffentlichen Verkehr durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en ereignet haben, auf Antrag des Unternehmers,
  3. Beruf­skrankheit­en (§ 9 SGB VII),
  4. Ver­sicherungs­fälle der frei­willig Ver­sicherten und deren Umlagebeiträge,
  5. Beiträge für die Las­ten­verteilung zwis­chen den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften (§§ 176 bis 181 SGB VII) sowie Beiträge für den Aus gle­ich zwis­chen den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften (§§ 176 bis 181 in der am 31 .12.2007 gel­tenden Fas­sung des SGB VII),
  6. Ansprüche nach § 35 Abs. 1 der Satzung,
  7. Nach­trags­beiträge für die dem zulet­zt abgerech­neten Umlage­jahr voraus­ge­gan­genen Zeiträume.

(3) Die Unfall­be­las­tung ergibt sich aus den Aufwen­dun­gen für Sach­leis­tun­gen und für Geldleis­tun­gen, welche die Beruf­sgenossen­schaft im Umlage­jahr für Arbeit­sun­fälle aus diesem und dem vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr zu erbrin­gen hat­te (Beobach­tungszeitraum). Diese Unfall­be­las­tung wird gemäß Abs. 4 in Punk­twerte umgerech­net. Bei tödlichen Arbeit­sun­fällen wer­den die tat­säch­lichen Aufwen­dun­gen, min­destens aber der Jahre­sar­beitsver­di­enst des Ver­sicherten, als Unfall­be­las­tung zugrunde gelegt; erfol­gt in diesen Fällen lediglich eine Zahlung von Ster­begeld und ggf. eine Erstat­tung von Über­führungs- kosten, tritt an die Stelle des Jahre­sar­beitsver­di­en­stes die Bezugs­größe (§ 18 SGB IV).

(4) Vor­be­haltlich des Abs. 3 Satz 3 wer­den sowohl die Unfall­be­las­tung als auch die Schwere jedes einzel­nen Unfalls nach der fol­gen­den Bew­er­tung berücksichtigt:

 

Unfall­be­las­tung Punk­twert
0,– Euro – 300,– Euro 0
300,01 Euro – 400,– Euro 2
400,01 Euro – 500,– Euro 5
500,01 Euro – 1000,– Euro 8
1.000,01 Euro – 1500,– Euro 12
1.500,01 Euro – 2000,– Euro 16
2000,01 Euro – 2500,– Euro 20
2500,01 Euro – 5000,– Euro 25
5.000,01 Euro – 7500,– Euro 50
7.500,01 Euro – 10.000 Euro 75
ab 10.000,01 Euro 100

 

Unfälle, die im Beobach­tungszeitraum (Abs. 3) zur Fest­set­zung von Renten­leis­tun­gen führen, wer­den zusät­zlich mit 50 Punk­ten bew­ertet. Unfälle, auf­grund der­er der Ver­sicherte im Beobach­tungszeitraum ver­stor­ben ist, wer­den mit 150 Punk­ten bew­ertet. Die Punk­tzahl für ein einzelnes Unfall­ereig­nis wird für den Beobach­tungszeitraum auf 150 Punk­te begrenzt.

(5) Die Berech­nung der Nach­lässe und Zuschläge richtet sich nach dem fol­gen­den Stufenmodell:

In Abhängigkeit von der Rela­tion der Eigen­be­las­tung der gemein­sam in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens zur Durch­schnitts­be­las­tung der gemein­sam zur jew­eili­gen Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile aller Unternehmen wird über 11 Stufen die Höhe des Beitragsnach­lass­es (Stufen 1 bis 5) bzw. des Beitragszuschlags (Stufen 7 bis 11) fest­gelegt. In der Stufe 6 wird der Nor­mal­beitrag erhoben. Aus­ge­hend von der Ein­stu­fung des Vor­jahres erfol­gt die Neue­in­stu­fung der gemein­sam i n ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens in die nächst niedrigere Stufe, wenn min­destens die dort erforder­liche verbesserte Rela­tion der Eigen- zur Durch­schnitts­be­las­tung erre­icht wird. Erhöht sich aus­ge­hend von der Ein­stu­fung des Vor­jahres die Rela­tion der Eigen- zur Durch­schnitts­be­las­tung, erfol­gt eine Ein­stu­fung der gemein­sam in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens in die dieser Rela­tion entsprechen de Stufe. Die Höher­stu­fung wird in diesen Fällen auf 6 Stufen begren­zt. Der Beitragsaus­gle­ich wird in der Gefahrtar­if­stelle der kaufmän­nis­chen und tech­nis­chen Ver­wal­tungstätigkeit für das Unternehmen auf 10 % des Beitrages begren­zt; in den weit­eren Gefahrtar­if­stellen sowie bei der Ver­an­la­gung frem­dar­tiger Nebe­nun­ternehmen wird der Beitragsaus­gle­ich auf 25 % des Beitrages begrenzt.

Die Bezugs­grund­lage für das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren bilden die einzel­nen Gefahrtar­if­stellen, zu welchen das Unternehmen ver­an­lagt ist. Sind Teile des Unternehmens als Nebe­nun­ternehmen zum Gefahrtarif ein­er anderen Beruf­sgenossen­schaft bzw. eines anderen bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ichs der Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie ver­an­lagt, wer­den diese für die Zwecke des Beitragsaus­gle­ichsver­fahrens zusam­menge­fasst und geson­dert betrachtet.

 

Belas­tungswerte und Einstufungen:

Eigen­be­las­tung als % der Durchschnittsbelastung Stufe Beitragsaus­gle­ich in % gewerbliche Gefahrtarifstellen Beitragsaus­gle­ich
in % kaufmän­nis­che und tech­nis­che Verwaltungstätigkeit
bis 25 % 1 - 25,00 % - 10,00 %
25,01 % — 40 % 2 - 20,00 % - 8,00 %
40,01 % – 55% 3 - 15,00 % - 6,00 %
55,01 % — 70 % 4 - 10,00 % - 4,00 %
70,01 % — 85 % 5 - 5,00 % - 2,00 %
85,01 % — 100 % 6 + / — 0,00 % + / — 0,00 %
100,01 % — 110 % 7 + 5,00 % + 2,00 %
110,01 % — 120 % 8 + 10,00 % + 4,00 %
120,01 % — 130 % 9 + 15,00 % + 6,00 %
130,01 % — 140 % 10 + 20,00 % + 8,00 %
ab 140,01 % 11 + 25,00 % + 10,00 %

 

Stu­fungs­ma­trix:

Vor­jahres-
stufe
Aktuelle
Belastungs-relation
Bis 25% Bis 40% Bis 55% Bis 70% Bis 85% Bis 100% Bis 110% Bis 120% Bis 130% Bis 140% Bis 140,01%
Stufe 1 1 2 3 4 5 6 7 7 7 7 7
Stufe 2 1 2 3 4 5 6 7 8 8 8 8
Stufe 3 2 2 3 4 5 6 7 8 9 9 9
Stufe 4 3 3 3 4 5 6 7 8 9 10 10
Stufe 5 4 4 4 4 5 6 7 8 9 10 11
Stufe 6 5 5 5 5 5 6 7 8 9 10 11
Stufe 7 6 6 6 6 6 6 7 8 9 10 11
Stufe 8 7 7 7 7 7 7 7 8 9 10 11
Stufe 9 8 8 8 8 8 8 8 8 9 10 11
Stufe 10 9 9 9 9 9 9 9 9 9 10 11
Stufe 11 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 11

 

Die Eigen­be­las­tung des Unternehmens ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Summe aller Punk­twerte für die gemein­sam in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile des Unternehmens zu der Summe der Beiträge des Unternehmens in diese r Gefahrtar­if­stelle. Die Durch­schnitts­be­las­tung ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der Summe aller Punk­twerte der in der betr­e­f­fend­en Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile aller Unternehmen zu der Summe der Beiträge der in dieser Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teile aller Unternehmen. Für Nebe­nun­ternehmen im Sinne des Abs. 5 Satz 7 ergibt sich die Durch­schnitts­be­las­tung aus dem Ver­hält­nis der Gesamt­summe aller Punk­twerte zum Gesamt­beitrag. Die Durch­schnitts­be­las­tungsz­if­fer eines jeden Jahres darf den Wert 1,0 nicht unter­schre­it­en. Ist dieses der Fall, so wer­den Durch­schnitts- und Eigen­be­las­tungsz­if­fer im gle­ichen Ver­hält­nis angehoben.

Bei Neuein­tra­gung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen (Haupt- oder Nebe­nunter- nehmen) sowie der Betrieb­s­fort­führung nach min­destens drei­jähriger Betrieb­sun­ter­brechung erfol­gt eine Ein­stu­fung in Stufe 6. Im Falle eines Betrieb­süber­gangs ist beim Vorhan­den­sein gle­ich­er Teile von Unternehmen (auch im Sinne von Abs. 5 Satz 7) die Ein­stu­fung im über- nehmenden Unternehmen maßgebend. Wer­den bish­er gemein­sam in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagte Teile eines Unternehmens im Zusam­men­hang mit der Neufest­set­zung des Gefahrtar­ifs anderen Gefahrtar­if­stellen zuge­ord­net, wird beim Zusam­men­tr­e­f­fen von unter­schiedlichen Ein­stu­fun­gen für die Zwecke des Beitragsaus­gle­ichsver­fahrens die gün­stig­ste der bish­eri­gen Ein­stu­fun­gen übertragen.

(6) Der für das Unternehmen festzuset­zende Beitragsaus­gle­ich ergibt sich aus dem Sal­do der Einze­labrech­nun­gen für die jew­eils gemein­sam in Gefahrtar­if­stellen ver­an­lagten Teile des Unternehmens. Ein sich nach der Saldierung ergebend er Beitragszuschlag für das Unternehmen wird auf den zweifachen Betrag der für das Unternehmen ermit­tel­ten Unfall­be­las­tung (Abs. 3) begrenzt.

(7) Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren soll in der Summe aller Beitragsnach­lässe und ‑zuschläge aus­geglichen sein. Aus­gle­ichs­be­träge wer­den lohn­sum­men­pro­por­tion­al ver­rech­net: bei ein­er Unter­deck­ung bei allen den­jeni­gen gemein­sam in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teilen der Unternehmen, die sich in ein er Zuschlagsstufe (Stufen 7 bis 11) befind­en und bei ein­er Überdeck­ung bei allen den­jeni­gen gemein­sam in ein­er Gefahrtar­if­stelle ver­an­lagten Teilen der Unternehmen, die sich in ein er Nach­lassstufe (Stufen 1 bis 5) befind­en. Die Gren­zen nach Abs. 5 sowie Abs. 6 kön­nen insoweit über­schrit­ten werden.

[Fas­sung Abs. 8 bis 30.11.2011]

(8) Für die gemäß § 150 SGB VII (§ 26 der Satzung) an der Beitrag­sum­lage beteiligten Ver­sicherten nach § 6 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 43 der Satzung wird ein geson­dertes Beitragsaus­gle­ichsver­fahren durchge­führt. Für jedes Kalen­der­jahr wer­den dabei unter Berück­sich­ti­gung der anzuzeigen­den und der nicht anzeigepflichti­gen Ver­sicherungs­fälle nach Maß­gabe eines beson­deren Beschlusses der Vertreter­ver­samm­lung Nach­lässe auf den Beitrag bewil­ligt, sofern für diesen Bere­ich ein pos­i­tives Geschäft­sergeb­nis vorliegt.

[Fas­sung Abs. 8 bis 8b ab 1.12.2011]

(8) Für die gemäß § 150 SGB VII (§ 26 der Satzung) an der Beitrag­sum­lage beteiligten Ver­sicherten nach § 6 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 43 der Satzung wird unter Berück­sich­ti­gung der anzuzeigen­den und der nicht anzeigepflichti­gen Ver­sicherungs­fälle (§ 193 SGB VII) nach Maß­gabe der nach­ste­hen­den Absätze für jedes Umlage­jahr ein geson­dertes Beitragsnach­lassver­fahren durchgeführt.

(8a) Die Höhe der Nach­lässe richtet sich – vor­be­haltlich des Abs. 8b Nr. 2 Satz 2 – nach den Kosten der Ver­sicherungs­fälle. Nicht berück­sichtigt werden:

  1. Kosten der Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wege­un­fälle),
  2. Kosten der Ver­sicherungs­fälle, die sich außer­halb des Betrieb­s­gelän­des im öffentlichen Verkehr durch alleiniges Ver­schulden nicht z um Unternehmen gehören­der Per­so­n­en ereignet haben, auf Antrag des bzw. der Versicherten,
  3. Kosten der Beruf­skrankheit­en (§ 9 SGB VII),
  4. Ansprüche nach § 35 Abs. 1 der Satzung.

(8b) Die Berech­nung der Nach­lässe richtet sich nach fol­gen­den Grundsätzen:

  1. Ein Beitragsnach­lass wird nur dann gewährt, wenn die Eigen­be­las­tungsz­if­fer (EBZ) niedriger als die Durch­schnitts­be­las­tungsz­if­fer (DB Z) ist. Die Eigen­be­las­tungsz­if­fer ergibt sich aus dem prozen­tualen Anteil der Neu­last des einzel­nen Ver­sicherten an seinem Beitrag. Die Durch­schnitts­be­las­tungsz­if­fer ergibt sich aus dem prozen­tualen Anteil der Summe dieser Neu­last am Gesamt­beitrag der Versicherten.
  2. Unfall­be­las­tung zur Ermit­tlung von Durch­schnittsneu­last und Eigen­neu­last sind die Kosten der Sach­leis­tun­gen und die Geldleis­tun­gen, welche die Beruf­sgenossen­schaft im Umlage­jahr für Arbeit­sun­fälle aus diesem und dem vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr zu erbrin­gen hat­te. Bei tödlichen Arbeit­sun­fällen w erden die tat­säch­lichen Kosten, min­destens aber die Ver­sicherungssumme des bzw. der Ver­sicherten, als Eigen­neu­last zu Grunde gelegt; erfol­gt in diesen Fällen lediglich eine Zahlung von Ster­begeld und ggf. eine Erstat­tung von Über­führungskosten, tritt an die Stelle der Ver­sicherungssumme die Bezugs­größe (§ 18 SGB IV).
  3. Der Nach­lass ist der Höhe nach wie fol­gt begrenz t: Sofern für die Gesamtheit der Ver­sicherten gemäß § 6 Abs. 1 SGB VII nach Gegenüber­stel­lung der Beitrag­sein­nah­men und der Gesamt­last eines Umlage­jahres ein Über­schuss verbleibt, wird dieser zum Gesamt­beitrag in Rela­tion geset­zt ( 100/Gesamtbeitrag x Über­schuss). Der sich ergebende, auf einen vollen Prozent­punkt abgerun­dete Prozen­twert bildet den Höch­st­nach­lass für das Umlage­jahr. Der Höch­st­nach­lass darf 25 v. H. nicht übersteigen.
  4. Die Beitragsnach­lässe errech­nen sich wie folgt:

Nach­lass = (EBZ — DBZ) x Höch­st­nach­lass in v.H. x Beitrag

                         DBZ


C: Für die Unternehmen im bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ich der Beruf­sgenossen­schaft der chemis­chen Indus­trie (Anhang zu § 30 der Satzung der Beruf­sgenossen­schaft der chemis­chen Indus­trie in der Fas­sung vom 9. Novem­ber 2006)

Beitragsaus­gle­ichsver­fahren:

  1. Durch das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren wer­den den Beitragpflichti­gen nach Zahl und Schwere der im vorherge­hen­den Jahr (Umlage­jahr) ein getrete­nen anzuzeigen­den Ver­sicherungs­fälle Zuschläge oder Nach­lässe bis höch­stens 30 % des Nor­mal­beitrags aufer­legt bzw. bewil­ligt. Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren wird mit der Beitrag­sum­lage für das Umlage­jahr durchgeführt.

Für die frei­willig Ver­sicherten wird ein geson­derte s Beitragsaus­gle­ichsver­fahren durchge­führt, dessen Einzel­heit­en in Nr. 7 geregelt sind.

  1. Sofern nach dem Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit die Zuständigkeit der BG Chemie erst während des Umlage­jahres begonnen hat, wer­den nur die vom Beginn der Zuständigkeit bis zum Ablauf des Umlage­jahres einge­trete­nen anzuzeigen­den Ver­sicherungs­fälle berück­sichtigt. Unfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wege­un­fälle) und Ver­sicherungs­fälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­son en einge­treten sind, bleiben unberücksichtigt.
  2. Ist eine Abfind­ung für das laufende Jahr durchzuführen (§ 34 Abs. 1 der Satzung), nimmt der Beitragspflichtige nicht am Beitragsaus­gle­ichsver­fahren teil.
  3. Im Umlage­jahr einge­tretene anzuzeigende Arbeit­sun­fälle, die der Beruf­sgenossen­schaft bis zur Durch­führung des Beitragsaus­gle­ichsver­fahrens nicht bekan­nt gewor­den sind, wer­den erst bei der Beitrag­sum­lage berück­sichtigt, die nach Ken­nt­niser­lan­gung der Beruf­sgenossen­schaft von dem Unfall durchge­führt wird. Beruf­skrankheit­en wer­den bei der Beitrag­sum­lage berück­sichtigt, die nach Anerken­nung ein­er Krankheit als Beruf­skrankheit durchge­führt wird.
  4. Es wer­den fol­gende Messzahlen für jeden zu berück­sichti­gen­den Ver­sicherungs­fall festgesetzt:

- Je zu berück­sichti­gen­dem Ver­sicherungs­fall 0,01 Belas­tung­sein­heit­en (Fall­typ 1)

- Je Fall, für den die Beruf­sgenossen­schaft Zahlun­gen (ohne Ver­sicherten­rente oder Gesamtvergü­tung) ab 125,00 Euro geleis­tet hat, zuzüglich 0,99 Belas­tung­sein­heit­en (Fall­typ 2)

- Je Fall, der eine oder mehrere sta­tionäre Behandlung/en mit Gesamtkosten ab 1.500,00 Euro zur Folge hat­te, zuzüglich 2 Belas­tung­sein­heit­en (Fall­typ 3)

- Je Fall, für den die Beruf­sgenossen­schaft einem Ver­let­zten oder Beruf­serkrank­ten eine Rente als vor­läu­fige Entschädi­gung gem. § 62 Abs. 1 SGB VII – auch in Form ein­er Gesamtvergü­tung i.S.d. § 75 Satz 1 SGB VII – gezahlt hat, zuzüglich 3 Belas­tung­sein­heit­en (Fall­typ 4)

- Je Fall, für den die Beruf­sgenossen­schaft einem Ver­let­zten oder Beruf­serkrank­ten eine Rente auf unbes­timmte Zeit gem. § 62 Abs. 2 SG B VII gezahlt hat, zuzüglich 18 Belas­tung­sein­heit­en (Fall­typ 5). Sofern vorher für densel­ben Ver­sicherungs­fall eine Rente nach Fall­typ 4 gezahlt wor­den war, werde n nur 15 zuzügliche Belas­tung­sein­heit­en festgesetzt.

- Je Fall, in dessen Folge der Tod des Ver­let­zten bzw. Beruf­serkrank­ten einge­treten ist, zuzüglich 30 Belas­tung­sein­heit­en (Fall­typ 6).

Tre­f­fen mehrere dieser Bemes­sungskri­te­rien zu, wer­den die jew­eils vorge­se­henen Belas­tung­sein­heit­en addiert. Ersatzansprüche nach d en §§ 110, 111 SGB VII, § 116 SGB X bleiben unberücksichtigt.

Die Fall­typen wer­den jew­eils in der Beitrag­sum­lage für das Beitrags­jahr, in dem sie einge­treten sind, in das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren einbezogen.

  1. Für das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren der Unternehmen wird aus der Summe der Ent­gelte aller Pflichtver­sicherten und der Summe der ermit­tel­ten Belas­tung­sein­heit­en aus den zu berück­sichti­gen­den Ver­sicherungs­fällen aller Pflichtver­sicherten nach der Formel

Summe der Belas­tung­sein­heit­en x 10 000 = DB
Summe der Entgelte

die Durch­schnitts­be­las­tung (DB) der Unternehmen der Beruf­sgenossen­schaft der chemis­chen Indus­trie für das jew­eilige Umlage­jahr errechnet.

Ent­gelt im Sinne dieser Bes­tim­mung ist das für die Berech­nung der Haup­tum­lage zugrunde gelegte Ent­gelt. Spätere Ent­gelt­berich­ti­gun­gen führen nicht zu ein­er Neu­berech­nung der DB. Jedem am Beitragsaus­gle­ichsver­fahren für Unternehmen teil­nehmenden Beitragspflichtigem wird nach der Formel

Belas­tung­sein­heit­en des Unternehmens x 10 000 = EB
Entgelt

die Eigen­be­las­tung (EB) des Unternehmens errechnet.

Liegt die Eigen­be­las­tung um min­destens 10 v. H. unter oder über der Durch­schnitts­be­las­tung, wird der Nor­mal­beitrag, sofern nicht ein Fall der Sätze 6 oder 7 vor­liegt, um fol­gende Werte ermäßigt oder erhöht:

Abwe­ichung Ermäßigung/Erhöhung
10 – 20 % 5 %
21 – 30 % 10 %
31 – 45 % 15 %
46 – 60 % 20 %
61 – 75 % 25 %
mehr als 75 % 30 %

 

Eine Erhöhung unterbleibt, sofern bei der vor­ange­gan­genen Beitrag­sum­lage der Nor­mal­beitrag ermäßigt wor­den war; stattdessen wird der Nor­mal­beitrag erhoben. Eine Ermäßi­gung unterbleibt, sofern bei der vor­ange­gan­genen Beitrag­sum­lage der Nor­mal­beitrag erhöht wor­den war; stattdessen wird der Nor­mal­beitrag erhoben.

  1. Für das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren der frei­willig Ver­sicherten gel­ten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend mit der Maß­gabe, dass für die Berech­nung der DB und EB die Ver­sicherungs­fälle der frei­willig Ver­sicherten zugrunde gelegt wer­den und der Nor­mal­beitrag nicht ermäßigt wird.
  2. Der Min­dest­beitrag ist auch unter Berück­sich­ti­gung des Beitragsaus­gle­ichsver­fahrens zu bezahlen.
  3. Bei allen Berech­nun­gen gilt § 187 SGB VII.
  4. Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren find­et in diese r Fas­sung erst­mals für das Beitrags­jahr 2007 Anwendung.

D: Für die Unternehmen im bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ich der Papier­ma­ch­er- Beruf­sgenossen­schaft (§ 30 der Satzung der Papier­ma­ch­er-Beruf­sgenossen­schaft in der Fas­sung vom 1. Jan­u­ar 2006)

Beitragsaus­gle­ichsver­fahren

(1) Jedem Beitragspflichti­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen für Ver­sicherungs­fälle (anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Arbeit­sun­fälle nach § 8 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag aufer­legt oder Nach­lässe auf den Beitrag bewil­ligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII).

Unberück­sichtigt bleiben:

  1. Wege­un­fälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII),
  2. Beruf­skrankheit­en nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB VII,
  3. Unfall­be­las­tun­gen, deren Entste­hung oder deren Fol­gen nach­weis­lich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en zurück­zuführen sind,
  4. Ansprüche nach § 34,
  5. Beiträge zum Finan­zaus­gle­ich zwis­chen den Beruf­sgenossen­schaften und zu son­sti­gen Sonderumlagen.

(2) Die Berech­nung der Nach­lässe und Zuschläge erfol­gt durch ein Beitragsaus­gle­ichs- ver­fahren nach fol­gen­den Grundsätzen:

a) An dem Beitragsaus­gle­ichsver­fahren nehmen die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Beitragspflichti­gen teil.

b) Bemes­sungs­grund­lage für die Fest­set­zung der Nach­lässe und Zuschläge ist der Unter­schied, der sich aus der Berech­nung der Eigen­be­las­tung des einzel­nen Unternehmens und der Gesamt­be­las­tung aller Mit­glieder aus der im Umlage­jahr ent­stande­nen Belas­tung ergibt. Dabei sind die Sach- und Geldleis­tun­gen für die im Umlage­jahr und dem diesem voraus­ge­gan­genen Jahr angezeigten und/oder erst­mals durch Rente entschädigten Ver­sicherungs­fälle zu berücksichtigen.

c) Für die Fest­stel­lung des Unter­schiedes nach Abs. 2 b wer­den 10 v.H. des für das Umlage­jahr fest­gestell­ten Umlagesolls durch die Summe der Gesamt­be­las­tung aller Mit­glieder geteilt, woraus sich der auf einen Euro an Neu­last ent­fal­l­ende Durch­schnitts­be­las­tungs­be­trag ergibt.

d) Die Eigen­be­las­tung des einzel­nen Unternehmens wird mit dem auf einen Euro ent­fal­l­en­den Durch­schnitts­be­las­tungs­be­trag vervielfacht. Das Ergeb­nis stellt den für das einzelne Unternehmen in Ansatz zu brin­gen­den Belas­tungs­be­trag für Eigen­be­las­tung dar.

e) Der nach Abs. 2 d errech­nete Belas­tungs­be­trag für Eigen­be­las­tung des einzel­nen Unternehmens wird dem um 10 v. H. ermäßigten Regel­beitrag des gle­ichen Unternehmens zugerech­net. Der sich hier­aus ergebend e endgültige Beitrag des einzel­nen Unternehmens darf den um 40 v. H. erhöhte n Regel­beitrag nicht übersteigen.

f) Nach­lässe und Zuschläge wer­den in Höhe des Unter­schieds­be­trages zwis­chen Regel­beitrag und endgültigem Beitrag fest­ge­set­zt. Der Unter­schieds­be­trag wird in Vomhun­dert­sätzen angegeben.

g) Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Beitragspflichti­gen nehmen an dem Beitragsaus­gle­ichsver­fahren ihres Unternehmens teil.


E: Für die Unternehmen im bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ich der Led­erindus­trie- Beruf­sgenossen­schaft (§ 30 der Satzung der Led­erindus­trie- Beruf­sgenossen­schaft in der Fas­sung vom 1. Jan­u­ar 2 007)

Beitragsaus­gle­ichsver­fahren

(1) Jedem Beitragspflichti­gen wird unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen für Ver­sicherungs­fälle (anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Arbeit­sun­fälle nach § 8 SGB VII) nach Maß­gabe der fol­gen­den Bes­tim­mungen ein Zuschlag zum Beitrag aufer­legt (§ 162 Abs. 1 SGB VII).

Unberück­sichtigt bleiben:

  1. Wege­un­fälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 — 4 SGB VII),
  2. Beruf­skrankheit­en nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB VII ,
  3. Unfall­be­las­tun­gen, deren Entste­hung oder deren Fol­gen nach­weis­lich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en zurück­zuführen sind,
  4. Ansprüche nach § 34,
  5. Beiträge zum Finan­zaus­gle­ich zwis­chen den Beruf­sgenossen­schaften und zu son­sti­gen Sonderumlagen.

(2) Die Berech­nung des Zuschlags erfol­gt durch ein Beitragsaus­gle­ichsver­fahren nach fol­gen­den Grundsätzen:

a) An dem Beitragsaus­gle­ichsver­fahren nehmen die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 Beitragspflichti­gen teil.

b) Bemes­sungs­grund­lage für die Fest­set­zung des Zuschlags ist die Abwe­ichung, die sich aus der Berech­nung der Eigen­be­las­tung des einzel­nen Unternehmens und der Durch­schnitts­be­las­tung aller Beitragspflichti­gen er gibt. Dabei sind die Sach- und Geldleis­tun­gen für die im Umlage­jahr und dem diesem voraus­ge­gan­genen Jahr erfassten und/oder erst­mals durch Rente entschädigten Ver­sicherungs­fälle (Neu­last) zu berücksichtigen.

c) Für die Fest­stel­lung des Eigen­be­las­tungs­be­trages nach Absatz 2 b) wird die Neu­last des einzel­nen Unternehmens durch dessen Regel­beitrag für das abge­laufene Umlage­jahr divi­diert. Für die Fest­stel­lung des Durch­schnitts­be­las­tungs­be­trags wird die Neu­last aller Beitragspflichti­gen durch das für das abge­laufene Umlage­jahr fest­gestellte Umlagesoll divi­diert. Der Quo­tient stellt jew­eils den Anteil der Neu­last dar, der auf einen Euro Beitrag zur Beruf­sgenossen­schaft entfällt.

d) Als Zuschlag wer­den bis zu 20 % des Regel­beitrags aufer­legt (Höch­stzuschlag), wenn der Eigen­be­las­tungs­be­trag höher als der Durch­schnitts­be­las­tungs­be­trag ist. Über­trifft die Eigen­be­las­tung die Durch­schnitts­be­las­tung (pos­i­tive Abwe­ichung) um 200 v. H. oder mehr, wird der Höch­stzuschlag aufer­legt. Ist die Eigen­be­las­tung geringer als die Durch­schnitts­be­las­tung (neg­a­tive Abwe­ichung) oder gle­ich der Durch­schnitts­be­las­tung, wird kein Zuschlag auferlegt.

(3)  a) Die Abwe­ichung der Belas­tungs­be­träge errech­net sich wie folgt:

(Eigen­be­las­tungs­be­trag — Durch­schnitts­be­las­tungs­be­trag) x 100
Durchschnittsbelastungsbetrag
= Abwe­ichung Eigen­be­las­tung (in v. H.)

b) Der Zuschlag beträgt:

pos­i­tive Abwe­ichung Eigen­be­las­tung (in v. H.) = Zuschlag (in v. H.,
10                                            begren­zt auf 20 v. H.)

c) Der fest­gestellte Vom-Hun­dert-Satz für den Zuschlag des einzel­nen Unternehmens wird dem Regel­beitrag des gle­ichen Unternehmens zugerechnet.

(4) Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Beitragspflichti­gen nehmen an dem Beitragsaus­gle­ichsver­fahren ihres Unternehmens teil.


F: Für die Unternehmen im bish­eri­gen Zuständigkeits­bere­ich der Zuck­er- Beruf­sgenossen­schaft (§ 46 der Satzung der Zuck­er-Beruf­sgenossen­schaft in der Fas­sung vom 1. Juli 2002)

Beitragsaus­gle­ichsver­fahren

(1) Den einzel­nen Beitragspflichti­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Zahl, der Schwere und der Aufwen­dun­gen für die anzuzeigen­den Arbeit­sun­fälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag aufer­legt oder Nach­lässe auf den Beitrag bewil­ligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII).

Unberück­sichtigt bleiben:

  1. Wege­un­fälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII),
  2. Unfall­be­las­tun­gen, deren Entste­hung oder deren Fol­gen nach­weis­lich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en zurück­zuführen sind,
  3. Beruf­skrankheit­en (§ 9 SGB VII),
  4. Ansprüche nach § 50,
  5. Beiträge zum Finan­zaus­gle­ich zwis­chen den Beruf­sgenossen­schaften und zu son­sti­gen Sonderumlagen.

(2) Als Arbeit­sun­fall wird der meldepflichtige Arbeit­sun­fall im Entste­hungs­jahr bzw. Melde­jahr gezählt (Bew­er­tungsz­if­fer I).

(3) Die Schwere der Arbeit­sun­fälle bes­timmt sich nach den Aufwen­dun­gen (Sach- und Geldleis­tun­gen), die die Beruf­sgenossen­schaft im Entste­hungs­jahr bzw. Melde­jahr und in dem fol­gen­den Geschäft­s­jahr für die unter Abs. 2 gezählten Unfälle erbringt (Bew­er­tungsz­if­fer II). Bei der Belas­tung des einzel­nen Unternehmens nach Abs. 5 wer­den die Aufwen­dun­gen je Unfall nur bis zur Höhe des 640 ‑fachen des aktuellen Renten­wertes (§ 68 SGB VI), aufgerun­det auf volle 500 Euro, berechnet.

(4) Aus Bew­er­tungsz­if­fer I und Bew­er­tungsz­if­fer II der let­zten drei abgeschlosse­nen Geschäft­s­jahre wird die durch­schnit­tliche Belas­tung , jew­eils bezo­gen auf die Summe der Beitrag­sein­heit­en (in Mill.), für alle Unternehmen, für die die Beruf­sgenossen­schaft zuständig ist, ermit­telt (Gesamt­be­las­tung).

(5) Entsprechend wird die Belas­tung für jeden einzel­nen Beitragspflichti­gen ermit­telt, sofern die Beruf­sgenossen­schaft die let­zten drei abgeschlosse­nen Geschäft­s­jahre für das Unternehmen zuständig war (Einzel­be­las­tung).

(6) Der Prozentsatz für den Zuschlag oder Nach­lass errech­net sich aus dem Mit­tel der bei­den Prozentsätze, die aus der Gegenüber­stel­lung der Einzel­be­las­tung zur

Gesamt­be­las­tung nach Bew­er­tungsz­if­fern I und II gebildet wer­den. Hier­bei wird der Prozentsatz aus Bew­er­tungsz­if­fer I nur zur Hälfte berücksichtigt.

(7) Unter­schre­it­et die Einzel­be­las­tung die Gesamt­be­las­tung um min­destens 20 %, so wird ein Nach­lass in Höhe des errech­neten Prozentsatzes gewährt, wobei der Prozentsatz auf eine volle Zahl abzu­run­den ist. Der höch­st­mögliche Nach­lass beträgt 50 %.

(8) Über­steigt die Einzel­be­las­tung die Gesamt­be­las­tung um min­destens 20 %, so wird ein Zuschlag aufer­legt. Dieser wird ermit­telt, indem einem Basiszuschlag von 20 % noch die Hälfte der über 20 % hin­aus­ge­hen­den Mehrbe­las­tung zuge­fügt wird. Das Ergeb­nis wird auf eine volle Zahl abgerun­det. Der höch­st­mögliche Zuschlag beträgt 60 %.

(9) Die §§ 47 und 48 der Satzung gel­ten entsprechend.

(10) Der Vor­stand erlässt Über­gangs- und Durchführungsbestimmungen.