Satzungsausschnitt der BGHW: § 30
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 30 Zuschläge und Nachlässe
(1) Die Beitragspflichtigen erhalten für die einzelnen Unternehmen, die bereits an der Vorjahresumlage teilgenommen haben, unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Zuschläge oder Nachlässe zu dem nach Gefahrtarif berechneten Beitrag (§ 162 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB VII); Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben hierbei unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind (§ 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).
(2) Den Beitragspflichtigen obliegt der Nachweis, dass ein Arbeitsunfall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person zurückzuführen ist.
(3) Auf Beitragsabfindungen werden keine Zuschläge erhoben und keine Nachlässe festgestellt.
(4) Einzelheiten über die Berechnung der Zuschläge und der Nachlässe sind in der Anlage zu dieser Satzung enthalten.
Anlage 1 (zu § 30 der Satzung)
Bestimmungen über die Festlegung von Zuschlägen und Nachlässen zum Beitrag nach § 162 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 30 der Satzung der BGHW
Die Berechnung von Zuschlägen und Nachlässen nach § 30 der Satzung wird nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
1) Beobachtungszeitraum
Das Beitragsausgleichsverfahren wird jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (Umlagejahr) unter Berücksichtigung der im Umlagejahr und dem ihm vorausgegangenen Geschäftsjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfällen sowie der Arbeitsunfälle durchgeführt, die im Umlagejahr oder dem vorausgegangenen Geschäftsjahr erstmals zu einer Verletztengeld‑, Renten- oder Sterbegeldzahlung einschließlich von Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung geführt haben.
2) Zuschlagspflichtige Unternehmen
Zuschlagspflichtig sind Unternehmen, deren Unfallbelastung die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen wesentlich überschreitet. Wesentlich ist die Überschreitung, wenn die Einzelbelastung um mehr als 25 Prozent über der Durchschnittsbelastung liegt und mehr als 1 Unfallpunkt im Beobachtungszeitraum vorliegt.
3) Nachlassberechtigte Unternehmen
Nachlassberechtigt sind Unternehmen, deren Unfallbelastung die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent unterschreitet und bei denen Unfallfreiheit im Beobachtungszeitraum mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich weniger als 50 Prozent zu erwarten ist. Hierfür wird der Wert c=1 nach der Poissonverteilung angenommen. Ferner sind Unternehmen nachlassberechtigt, die an den letzten 5 Umlagen teilgenommen haben und in den letzten 5 Jahren keine Unfallpunkte aufweisen.
4) Bewertung der Unfallbelastung
Jedes Unternehmen wird für jeden im Beobachtungszeitraum bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfall mit einem Punkt belastet. Unfälle, die eine Zahlung von Verletztengeld zur Folge haben, werden zusätzlich mit 10 Punkten belastet. Für jeden Renten- und Sterbegeldzugang einschließlich von Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung wird es zusätzlich mit 50 Punkten belastet.
5) Berechnung der Einzelbelastung
Zur Berechnung der Einzelbelastung werden die Belastungspunkte als Summe der Unfallpunkte plus dem Schwellenwert c=1 ermittelt. Die Belastungspunkte werden auf 1.000 Euro des nach Gefahrtarif berechneten Beitrags des Unternehmens für das abgelaufene Geschäftsjahr (Umlagejahr) bezogen.
Für die Berechnung der Einzelbelastung gilt folgende Formel:
Belastungspunkte des Unternehmens im Beobachtungszeitraum + 1
Einzelbelastung = _________________________________________________________________________________
nach Gefahrtarif berechneter Beitrag des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr (Umlagejahr) / 1000
Die Berechnung des Belastungswertes wird unter kaufmännischer Rundung auf 4 Dezimalstellen durchgeführt (§ 187 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).
6) Berechnung der Durchschnittsbelastung
Zur Berechnung der Durchschnittsbelastung werden die Punkte aller Unternehmen addiert (Gesamtbelastungspunkte) und auf je 1.000 Euro des nach dem Gefahrtarif berechneten Beitrags der Unternehmen für das abgelaufene Geschäftsjahr (Umlagejahr) bezogen.
Für die Berechnung der Durchschnittsbelastung gilt folgende Formel:
Gesamtbelastungspunkte aller Unternehmen im Beobachtungszeitraum
Durchschnittsbelastung = ______________________________________________________________________________________
nach Gefahrtarif berechneter Beitrag aller Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr (Umlagejahr) / 1000
Die Berechnung des Belastungswertes wird unter kaufmännischer Rundung auf 4 Dezimalstellen durchgeführt (§ 187 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).
7) Höhe des Zuschlages und des Nachlasses
Der Zuschlag zum Beitrag beträgt 10 Prozent des für das Umlagejahr zu zahlenden Beitrages.
Der Nachlass zum Beitrag beträgt 10 Prozent des für das Umlagejahr zu zahlenden Beitrages.
Die nicht nach Gefahrtarif berechneten Beitragsanteile bleiben dabei außer Ansatz. Der Jahresbeitrag kann durch einen Nachlass nicht unter den Mindestbeitrag sinken.