Satzungsausschnitt der BGHW: § 30

Den voll­ständi­gen Satzung­s­text find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 30 Zuschläge und Nachlässe

(1) Die Beitragspflichti­gen erhal­ten für die einzel­nen Unternehmen, die bere­its an der Vor­jahre­sum­lage teilgenom­men haben, unter Berück­sich­ti­gung der Zahl und Schwere der anzuzeigen­den Arbeit­sun­fälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Zuschläge oder Nach­lässe zu dem nach Gefahrtarif berech­neten Beitrag (§ 162 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB VII); Wege­un­fälle und Beruf­skrankheit­en bleiben hier­bei unberück­sichtigt, eben­so Arbeit­sun­fälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en verur­sacht wor­den sind (§ 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).

(2) Den Beitragspflichti­gen obliegt der Nach­weis, dass ein Arbeit­sun­fall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Ver­schulden ein­er nicht zum Unternehmen gehören­den Per­son zurück­zuführen ist.

(3) Auf Beitragsabfind­un­gen wer­den keine Zuschläge erhoben und keine Nach­lässe festgestellt.

(4) Einzel­heit­en über die Berech­nung der Zuschläge und der Nach­lässe sind in der Anlage zu dieser Satzung enthalten.

 

Anlage 1 (zu § 30 der Satzung)

Bes­tim­mungen über die Fes­tle­gung von Zuschlä­gen und Nach­lässen zum Beitrag nach § 162 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 30 der Satzung der BGHW

Die Berech­nung von Zuschlä­gen und Nach­lässen nach § 30 der Satzung wird nach fol­gen­den Grund­sätzen vorgenommen:

1) Beobach­tungszeitraum

Das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren wird jährlich nachträglich für das abge­laufene Geschäft­s­jahr (Umlage­jahr) unter Berück­sich­ti­gung der im Umlage­jahr und dem ihm voraus­ge­gan­genen Geschäft­s­jahr bekan­nt gewor­de­nen anzeigepflichti­gen Arbeit­sun­fällen sowie der Arbeit­sun­fälle durchge­führt, die im Umlage­jahr oder dem voraus­ge­gan­genen Geschäft­s­jahr erst­mals zu ein­er Verletztengeld‑, Renten- oder Ster­begeldzahlung ein­schließlich von Abfind­un­gen in Form ein­er Gesamtvergü­tung geführt haben.

2) Zuschlagspflichtige Unternehmen

Zuschlagspflichtig sind Unternehmen, deren Unfall­be­las­tung die Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen wesentlich über­schre­it­et. Wesentlich ist die Über­schre­itung, wenn die Einzel­be­las­tung um mehr als 25 Prozent über der Durch­schnitts­be­las­tung liegt und mehr als 1 Unfallpunkt im Beobach­tungszeitraum vorliegt.

3) Nach­lass­berechtigte Unternehmen

Nach­lass­berechtigt sind Unternehmen, deren Unfall­be­las­tung die Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent unter­schre­it­et und bei denen Unfall­frei­heit im Beobach­tungszeitraum mit ein­er Wahrschein­lichkeit von deut­lich weniger als 50 Prozent zu erwarten ist. Hier­für wird der Wert c=1 nach der Pois­son­verteilung angenom­men. Fern­er sind Unternehmen nach­lass­berechtigt, die an den let­zten 5 Umla­gen teilgenom­men haben und in den let­zten 5 Jahren keine Unfallpunk­te aufweisen.

4) Bew­er­tung der Unfallbelastung

Jedes Unternehmen wird für jeden im Beobach­tungszeitraum bekan­nt gewor­de­nen anzeigepflichti­gen Arbeit­sun­fall mit einem Punkt belastet. Unfälle, die eine Zahlung von Ver­let­zten­geld zur Folge haben, wer­den zusät­zlich mit 10 Punk­ten belastet. Für jeden Renten- und Ster­begeldzu­gang ein­schließlich von Abfind­un­gen in Form ein­er Gesamtvergü­tung wird es zusät­zlich mit 50 Punk­ten belastet.

5) Berech­nung der Einzelbelastung

Zur Berech­nung der Einzel­be­las­tung wer­den die Belas­tungspunk­te als Summe der Unfallpunk­te plus dem Schwellen­wert c=1 ermit­telt. Die Belas­tungspunk­te wer­den auf 1.000 Euro des nach Gefahrtarif berech­neten Beitrags des Unternehmens für das abge­laufene Geschäft­s­jahr (Umlage­jahr) bezogen.

Für die Berech­nung der Einzel­be­las­tung gilt fol­gende Formel:

Belas­tungspunk­te des Unternehmens im Beobach­tungszeitraum + 1

Einzel­be­las­tung = _________________________________________________________________________________

nach Gefahrtarif berech­neter Beitrag des Unternehmens im abge­laufe­nen Geschäft­s­jahr (Umlage­jahr) / 1000

 

Die Berech­nung des Belas­tungswertes wird unter kaufmän­nis­ch­er Run­dung auf 4 Dez­i­mal­stellen durchge­führt (§ 187 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).

6) Berech­nung der Durchschnittsbelastung

Zur Berech­nung der Durch­schnitts­be­las­tung wer­den die Punk­te aller Unternehmen addiert (Gesamt­be­las­tungspunk­te) und auf je 1.000 Euro des nach dem Gefahrtarif berech­neten Beitrags der Unternehmen für das abge­laufene Geschäft­s­jahr (Umlage­jahr) bezogen.

Für die Berech­nung der Durch­schnitts­be­las­tung gilt fol­gende Formel:

Gesamt­be­las­tungspunk­te aller Unternehmen im Beobachtungszeitraum

Durch­schnitts­be­las­tung = ______________________________________________________________________________________

nach Gefahrtarif berech­neter Beitrag aller Unternehmen im abge­laufe­nen Geschäft­s­jahr (Umlage­jahr) / 1000

 

Die Berech­nung des Belas­tungswertes wird unter kaufmän­nis­ch­er Run­dung auf 4 Dez­i­mal­stellen durchge­führt (§ 187 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).

7) Höhe des Zuschlages und des Nachlasses

Der Zuschlag zum Beitrag beträgt 10 Prozent des für das Umlage­jahr zu zahlen­den Beitrages.

Der Nach­lass zum Beitrag beträgt 10 Prozent des für das Umlage­jahr zu zahlen­den Beitrages.

Die nicht nach Gefahrtarif berech­neten Beitragsan­teile bleiben dabei außer Ansatz. Der Jahres­beitrag kann durch einen Nach­lass nicht unter den Min­dest­beitrag sinken.