Satzungsausschnitt der BG Verkehr: § 31
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§ 31 Beitragsausgleichsverfahren
(1) Unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Versicherungsfälle wird auf den Beitrag ein Nachlass bewilligt. Für jeden anzeigepflichtigen und jeden entschädigten Unfall wird der Nachlass verringert oder, sofern ein Nachlass nicht bewilligt worden ist, ein Zuschlag erhoben.
(2) Unberücksichtigt bleiben:
- Wegeunfälle (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SGB VII),
- Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII),
- auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Beitragspflichtigen Versicherungsfälle, die nachweislich auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind. Führen die Beitragspflichtigen einen Arbeitsunfall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurück und berufen sie sich hierauf, so haben sie den nachprüfbaren Nachweis darüber innerhalb von drei Monaten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid, in dem der Arbeitsunfall berücksichtigt worden ist, schriftlich zu führen.
(3) Die Berechnung der Nachlässe und Zuschläge geschieht nach folgenden Grundsätzen:
- Die Beitragspflichtigen erhalten auf den Umlagebeitrag einen Nachlass, wenn ihre Unfallbelastung im Umlagejahr die durchschnittliche Unfallbelastung aller Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist (Mitgliedsunternehmen), um mindestens 10 v. H. unterschreitet. Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) werden ihrer Schwere entsprechend mit Belastungseinheiten bewertet. Die Unfallbelastung eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der Belastungseinheiten für die im Unternehmen vorgekommenen Arbeitsunfälle zum Jahresbeitrag. Die durchschnittliche Unfallbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtsumme der Belastungseinheiten zum Umlagesoll. Der gewährte Nachlass betragt 5 v.H., für die nach den §§ 45, 46 und 52 Versicherten 25 v.H. Der danach errechnete Betrag vermindert sich um 110 Euro je anzeigepflichtigen und 550 Euro je entschädigten Arbeitsunfall. Die Zuschläge für anzeigepflichtige und entschädigte Arbeitsunfälle betragen ebenfalls 110 Euro je anzeigepflichtigen und 550 Euro je entschädigten Arbeitsunfall.
- Die Gewährung von Nachlässen ist ausgeschlossen, wenn Beitragspflichtige der Berufsgenossenschaft nicht mindestens drei volle Umlagejahre angehört haben. Ein Nachlass wird nur für volle Jahre der Zugehörigkeit gewährt.
- Es gelten folgende Belastungseinheiten für Arbeitsunfälle:
Je anzeigepflichtigen Unfall =1 BE
zuzüglich je entschädigten Unfall =5 BE
zuzüglich je tödlichen Unfall =10 BE
_________________________________
Höchstzahl je Unfall = 16 BE
- Die Belastungseinheiten werden jeweils in dem Umlagejahr berücksichtigt, in dem der Unfall angezeigt bzw. entschädigt oder in dem der Tod als Unfallfolge festgestellt oder anerkannt worden ist.
- Anzeigepflichtig sind Unfälle, durch die Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind (§ 193 Absatz 1 SGB VII). Als entschädigt gelten Unfälle, für die innerhalb des entsprechenden Umlagejahres erstmals Verletztenrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld oder Gesamtvergütung gezahlt worden ist. Im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um einen tödlichen Unfall, wenn der Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.
- Die Summe der Zuschlagsbeträge darf 50 v. H. des Umlagebeitrages nicht überschreiten.
- Durch die Bewilligung eines Nachlasses darf der Mindestbeitrag (§ 26 der Satzung) nicht unterschritten werden.
(4) Durchführungsbestimmungen erlässt der Vorstand.