Gefahrtarifveranlagung einer Holdinggesellschaft
Für die Zuordnung zu einem Gefahrtarif kommt es darauf an, welchem Unfallversicherungsträger das Unternehmen seiner Eigenart nach nähersteht (BSG v. 13.10.1992 — 2 RU 23/92). Sofern eine Holdinggesellschaft ausschließlich verwaltungsorientierte Tätigkeiten ausübt, ist sie in der Gefahrtarifstelle 1 der VBG (ggf. fremd) zu veranlagen.
Sonderstellung: Holdinggesellschaft
Unter einer Holdinggesellschaft versteht man eine Gesellschaft, durch die oder über die ein oder mehrere Gesellschafter ihren Anteilsbesitz an anderen Gesellschaften verwalten.
Nach dem SG Koblenz (Entscheidung v. 11.10.2017 – S 2 U 163/16) ist hier zwischen verschiedenen Holdingarten zu differenzieren. So seien Beteiligungs‑, Finanz- und Verwaltungsholdings, der GT-Stelle 1 der VBG zuzuordnen. Andererseits existieren operativ tätige Holdings, für die eine Zuordnung zur GT-Stelle 1 nicht in Betracht komme. In der Praxis sind außerdem auch Mischholdings anzutreffen, die sowohl operative als verwaltende Tätigkeiten ausüben.
Unterschiede der Holdingarten
Der Unterschied zwischen ihnen besteht darin, dass Beteiligungs‑, Finanz- und Verwaltungsholding jeweils bloß das Vermögen einer Gesamtgruppe verwalten. Sie üben weder operative noch strategische Leitungen bei den Tochtergesellschaften aus, sondern nehmen nur mittelbaren Einfluss auf die Tochtergesellschaften durch Besetzung der obersten Führungsposition, die Vorgabe von finanziellen Zielgrößen und die Zuteilung finanzieller Ressourcen.
Die Erfüllung reiner „Hilfszwecke“ wie die Betreuung der IT, die allgemeine Ausübung von Richtlinienkompetenzen und auch reiner Vertrieb sprechen beispielsweise für das Vorliegen einer Finanz- und Verwaltungsholding. Ebenso ist es bei fehlender Lagerhaltung, einer Eintragung im Handelsregister mit Verwaltungstätigkeiten und beim deutlichen Überwiegen von nicht gewerblichem Personal für das Vorliegen einer Verwaltungsholding (LAG BaWü v. 08.05.2018 L 6 U 3213/17, S. 26).
Beim operativen (Misch-) Holding hingegen entfaltet die Muttergesellschaft wesentliche zum Leistungserstellungsprozess notwendige Aktivitäten selbst, das heißt, sie ist selbst am Markt tätig. Die Gründung oder der Erwerb von Tochtergesellschaften dient lediglich der Ergänzung bzw. Unterstützung der Aktivitäten der Muttergesellschaft. Die Tochtergesellschaften sind in der Regel deutlich kleiner und von der Muttergesellschaft strategisch strukturell und personell abhängig.
Voraussetzungen für die Veranlagung einer Mischholding in die GT1 VBG
Um als Mischholding in die GT1 VBG veranlagt zu werden, darf die Holding
- nicht für den Leistungsprozess notwendige Aktivitäten selbst entfalten
- nicht am Markt auftreten
- nicht von der Personenzahl her deutlich größer sein als die Töchter
- lediglich oberste Führungspositionen bei Konzerntöchtern besetzen
- jedenfalls keine Fachanleitungen geben durch Stellung von weiterem Leitungspersonal.
AMETHYST — Tipp: Holding ist nicht gleich Holding
Als lediglich verwaltende Holdinggesellschaft sind Sie möglicherweise in der Gefahrtarifstelle der VBG fremd zu veranlagen. Aufgrund deutlicher Unterschiede der jeweiligen Gefahrklassen und der zu zahlenden Beiträge ist es ratsam, eine Neu-/ Fremdveranlagung anwaltlich überprüfen zu lassen. Unsere Rechtsanwälte von AMETHYST-Rechtsanwälte unterstützen Sie.