Gefahrtarifveranlagung einer Holdinggesellschaft

Für die Zuord­nung zu einem Gefahrtarif kommt es darauf an, welchem Unfal­lver­sicherungsträger das Unternehmen sein­er Eige­nart nach näher­ste­ht (BSG v. 13.10.1992 — 2 RU 23/92). Sofern eine Hold­ingge­sellschaft auss­chließlich ver­wal­tung­sori­en­tierte Tätigkeit­en ausübt, ist sie in der Gefahrtar­if­stelle 1 der VBG (ggf. fremd) zu veranlagen.

Sonderstellung: Holdinggesellschaft

Unter ein­er Hold­ingge­sellschaft ver­ste­ht man eine Gesellschaft, durch die oder über die ein oder mehrere Gesellschafter ihren Anteils­be­sitz an anderen Gesellschaften verwalten.

Nach dem SG Koblenz (Entschei­dung v. 11.10.2017 – S 2 U 163/16) ist hier zwis­chen ver­schiede­nen Holdin­garten zu dif­feren­zieren. So seien Beteiligungs‑, Finanz- und Ver­wal­tung­sh­old­ings, der GT-Stelle 1 der VBG zuzuord­nen. Ander­er­seits existieren oper­a­tiv tätige Hold­ings, für die eine Zuord­nung zur GT-Stelle 1 nicht in Betra­cht komme. In der Prax­is sind außer­dem auch Mis­chhold­ings anzutr­e­f­fen, die sowohl oper­a­tive als ver­wal­tende Tätigkeit­en ausüben.

Unterschiede der Holdingarten

Der Unter­schied zwis­chen ihnen beste­ht darin, dass Beteiligungs‑, Finanz- und Ver­wal­tung­sh­old­ing jew­eils bloß das Ver­mö­gen ein­er Gesamt­gruppe ver­wal­ten. Sie üben wed­er oper­a­tive noch strate­gis­che Leitun­gen bei den Tochterge­sellschaften aus, son­dern nehmen nur mit­tel­baren Ein­fluss auf die Tochterge­sellschaften durch Beset­zung der ober­sten Führungspo­si­tion, die Vor­gabe von finanziellen Ziel­größen und die Zuteilung finanzieller Ressourcen.

Die Erfül­lung rein­er „Hil­f­szwecke“ wie die Betreu­ung der IT, die all­ge­meine Ausübung von Richtlin­ienkom­pe­ten­zen und auch rein­er Ver­trieb sprechen beispiel­sweise für das Vor­liegen ein­er Finanz- und Ver­wal­tung­sh­old­ing. Eben­so ist es bei fehlen­der Lager­hal­tung, ein­er Ein­tra­gung im Han­del­sreg­is­ter mit Ver­wal­tungstätigkeit­en und beim deut­lichen Über­wiegen von nicht gewerblichem Per­son­al für das Vor­liegen ein­er Ver­wal­tung­sh­old­ing (LAG BaWü v. 08.05.2018 L 6 U 3213/17, S. 26).

Beim oper­a­tiv­en (Misch-) Hold­ing hinge­gen ent­fal­tet die Mut­terge­sellschaft wesentliche zum Leis­tungser­stel­lung­sprozess notwendi­ge Aktiv­itäten selb­st, das heißt, sie ist selb­st am Markt tätig. Die Grün­dung oder der Erwerb von Tochterge­sellschaften dient lediglich der Ergänzung bzw. Unter­stützung der Aktiv­itäten der Mut­terge­sellschaft. Die Tochterge­sellschaften sind in der Regel deut­lich klein­er und von der Mut­terge­sellschaft strate­gisch struk­turell und per­son­ell abhängig.

Voraussetzungen für die Veranlagung einer Mischholding in die GT1 VBG

Um als Mis­chhold­ing in die GT1 VBG ver­an­lagt zu wer­den, darf die Holding

  • nicht für den Leis­tung­sprozess notwendi­ge Aktiv­itäten selb­st entfalten
  • nicht am Markt auftreten
  • nicht von der Per­so­nen­zahl her deut­lich größer sein als die Töchter
  • lediglich ober­ste Führungspo­si­tio­nen bei Konz­ern­töchtern besetzen
  • jeden­falls keine Fachan­leitun­gen geben durch Stel­lung von weit­erem Leitungspersonal.

AMETHYST — Tipp: Holding ist nicht gleich Holding

Als lediglich ver­wal­tende Hold­ingge­sellschaft sind Sie möglicher­weise in der Gefahrtar­if­stelle der VBG fremd zu ver­an­la­gen. Auf­grund deut­lich­er Unter­schiede der jew­eili­gen Gefahrk­lassen und der zu zahlen­den Beiträge ist es rat­sam, eine Neu-/ Fremd­ver­an­la­gung anwaltlich über­prüfen zu lassen. Unsere Recht­san­wälte von AMETHYST-Recht­san­wälte unter­stützen Sie.