BGHW als richtige Gefahrtarifstelle bei überwiegender Vertriebs- und Handelstätigkeit

Für die Zuord­nung zu einem Gefahrtarif kommt es darauf an, welchem Unfal­lver­sicherungsträger das Unternehmen sein­er Eige­nart nach näher­ste­ht (BSG v. 13.10.1992 — 2 RU 23/92). Ein Unternehmen, das auss­chließlich ver­trieb­sori­en­tierte Tätigkeit­en erbringt, ist etwa in der Gefahrtar­if­stelle Han­del (GT-Stelle 936806 der BGHW) zu ver­an­la­gen. Eine Neu­ver­an­la­gung bei der BGHM käme nur bei verän­derten Unternehmen­stätigkeit­en oder neuen Gefahrtar­ifen in Betracht.

„Hersteller“ im entscheidenden Sinne

Ein Blick in die Satzun­gen der BGHM und der BGHW macht deut­lich: Die Beruf­sgenossen­schaft Holz und Met­all (BGHM) ist der geset­zliche Unfal­lver­sicherungsträger für holz- und met­al­lver­ar­bei­t­ende Betriebe. Die BGHW ist als Beruf­sgenossen­schaft für Han­del und Waren­l­o­gis­tik zuständig.

Bzgl. der richti­gen Ver­an­la­gung im Gefahrtarif kann es da dur­chaus mal zu Unstim­migkeit­en kom­men. Wenn die BGHM etwa davon aus­ge­ht, dass ein Unternehmen als „Her­steller“ am Markt auftritt und daher in ein­er Gefahrtar­if­stelle bei ihr zu ver­an­la­gen ist, ist gründlich zu über­prüfen, ob das Unternehmen nicht vielle­icht nur als „Her­steller“ gem. § 4 Abs. 2 Prod­HaftG anzuse­hen ist. So kann es zwar als „Entwick­lerin und Inverkehrbringerin“ im Markenkon­text anzuse­hen sein, das muss aber nicht zwin­gend auch bzgl. der Unfall­ge­fahren so sein.

So beispiel­sweise, wenn ein früher pro­duzieren­des Unternehmen inzwis­chen als reines Han­del­sun­ternehmen Pro­duk­te aus dem Aus­land bezieht und nach ein­er Qual­ität­sprü­fung weltweit vertreibt. Eine gemein­same Absprache mit dem pro­duzieren­den Unternehmen erfol­gt lediglich hin­sichtlich der Platzierung des Mark­ende­signs. Ob hier von ein­er Ver­an­la­gung im Gefahrtarif der BGHM oder der BGHW auszuge­hen ist, ist genau zu prüfen.

Sinn und Zweck – Herstellerbegriff

Als Ansatzpunkt kann es hil­fre­ich sein, sich mit dem Sinn und Zweck des Her­steller­be­griffs auseinan­derzuset­zen und auch einen Blick in die His­to­rie zu werfen.

Mit den DGUV-Tar­ifre­for­men in den ver­gan­genen Jahren sollte die Anzahl der Gefahrtar­if­stellen bei allen Beruf­sgenossen­schaften ver­ringert wer­den. Bei der BGHM führte das dazu, dass die Gefahrtar­if­stellen für Ver­wal­tung oder Ver­trieb­stätigkeit­en aufgelöst und der Tätigkeit zuge­ord­net wor­den sind, die den zu ver­an­la­gen­den Tätigkeit­en jew­eils ihr „Gepräge“ gibt. Das sind bei Unternehmen der Pro­duk­tion die jew­eils hergestell­ten Güter; bei reinen Han­del­sun­ternehmen ist es die Handelstätigkeit.

Auss­chlaggebend für die kor­rek­te Zuord­nung ist jedoch stets die Ver­gle­ich­barkeit der von ein­er Gefahrtar­if­stelle erfassten Risiken. So wird bei der Fest­set­zung der Gefahrtar­if­stellen stillschweigend davon aus­ge­gan­gen, dass der Anteil an Ver­wal­tungsmi­tar­beit­ern dem Anteil der Mitar­beit­er in der Pro­duk­tion bei allen Ver­sicherten grund­sät­zlich entspricht.

Schwankun­gen sind zwar grund­sät­zlich hinzunehmen. Ent­fällt die Tätigkeit des Her­stel­lens jedoch voll­ständig, kann diese nicht mehr die Basis für die Ver­an­la­gung in einem bes­timmten Gefahrtarif darstellen (BSG v. 04.05.1999 – B 2 U 11/98 R), weil sich schon die typ­isierte Gefahr der Pro­duk­tion nicht mehr ver­wirk­lichen kann (BSG v. 22.03.1983 – 2 RU 27/81).

Indem ein Unternehmen nicht nur die Pro­duk­tion einzel­ner Teile, son­dern die voll­ständi­ge Pro­duk­tions­kette ins Aus­land ver­legt, kann sie rechtlich nicht mehr als Her­steller gel­ten, da sie als Vertreiberin darüber über­haupt keine Kon­trolle mehr besitzt. Eine Ver­gle­ich­barkeit kann daher nur noch mit einem Han­del­sun­ternehmen angenom­men wer­den kann.

Grundsatz der Katasterstetigkeit

Auch ist der Grund­satz der Kataster­stetigkeit hier zu berück­sichti­gen. Dieser bedeutet, dass Änderun­gen in der Beruf­sgenossen­schaft und in Gefahrtar­ifen nur, aber auch immer dann rel­e­vant sind, wenn eine so wesentliche Änderung der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse ein­tritt, die zu ein­er grundle­gen­den und dauer­haften Umgestal­tung des Unternehmens führen. Das ist der Fall, wenn Änderun­gen dem Unternehmen ein grundle­gend neues Gepräge gegeben haben.

“Grundle­gend” wiederum bedeutet, dass die Unternehmen­stätigkeit nicht mehr in die bish­erige Gefahrenge­mein­schaft passt, der die bei­den zen­tralen Auf­gaben Unfal­lver­hü­tung und Erbringung von Entschädi­gungsleis­tun­gen über­tra­gen sind. Die wesentliche Änderung im Unternehmen muss sich auf die Her­stel­lungsweise der Erzeug­nisse, die in Betra­cht kom­menden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betrieb­sein­rich­tun­gen beziehen (BSG v. 31.05.1988 – 2 RU 62/87).

AMETHYST — Tipp: Gibt es Änderungen?

Es ist also zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmen­stätigkeit oder aber verän­derte Gefahrtar­ife vor­liegen. Sofern das nicht der Fall ist, beste­ht für eine Neu­ver­an­la­gung schlicht kein Raum. Sofern Sie Ihre Neu­ver­an­la­gung über­prüfen möcht­en, unter­stützen unsere AMETHYST-Recht­san­wälte Sie gerne.