Bei umfirmierter Niederlassung bleibt festgestellte Zuständigkeit bestehen
Mit Urteil vom 28.02.2018 wurde durch das LSG Hamburg (Az. L 2 U 28/13) festgestellt, dass die einmal durch Bescheid gemäß § 136 SGB VII festgestellte Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers bis zur ihrer Aufhebung auch bei Niederlassungen eines Unternehmens nach deren Umfirmierung fortdauert.
In dem Rechtsstreit klagte ein Zeitarbeitsunternehmen gegen die für seine Niederlassung zuständige Berufsgenossenschaft. Das Zeitarbeitsunternehmen führte die Niederlassung als GmbH eines anderen Zeitarbeitsunternehmens – welche Mitglied bei der beklagten Berufsgenossenschaft gewesen war – nach Umfirmierung fort. Die beklagte Berufsgenossenschaft stellte nunmehr gegenüber der Niederlassung fest, dass das Unternehmen ab dem Tag der Namensänderung fortgeführt wurde und die Zugehörigkeit des Unternehmens zu ihrer Berufsgenossenschaft unverändert bestehen bleibe.
Der Geschäftsführer der Unternehmensgruppe veranlasste unter der Angabe, dass Unternehmensgegenstand der Niederlassung Wartung und Instandhaltung von zivilen und militärischen Luft- und Raumfahrzeugen sei, dass eine weitere – beigeladene – Berufsgenossenschaft ebenfalls einen Zuständigkeitsbescheid gemäß § 136 Abs. 1 SGB VII erließ. Diese Berufsgenossenschaft nahm ihren Bescheid jedoch mit der Begründung zurück, dass sie zu keinem Zeitpunkt der materiell zuständige Unfallversicherungsträger gewesen sei, nachdem sie sich intensiv mit der beklagten Berufsgenossenschaft zur Unternehmenseigenschaft der Niederlassung auseinandergesetzt hatte.
Mit ihrer Klage wendete sich das Unternehmen nunmehr gegen die durch die beklagte Berufsgenossenschaft erlassenen Beitragsbescheide und scheiterte vor dem Sozialgericht. Auch die beim LSG Hamburg eingelegte Berufung blieb letztlich erfolglos.
Das LSG Hamburg führte zur Begründung aus, dass die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft auch die Niederlassung des klagenden Unternehmens, welche bisher nicht selbstständig i.S.d. unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften gewesen war, miterfasse. Auch durch die Umfirmierung ändere sich an der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft nichts. Denn die einmal begründete formelle Zuständigkeit dauere bis zur Aufhebung durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII fort.
Jedenfalls die bloße Umfirmierung führte hier nicht zu einem Wechsel in der Person des Unternehmers. Der Unternehmensgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung blieb faktisch unverändert. Denn nicht mal ein Prozent der unternehmerischen Aktivitäten in der Niederlassung entfielen auf Werkverträge, so dass man – anders als die Argumentation des „Zeitarbeitsunternehmens“ davon hätte ausgehen können, dass für Zeitarbeitsunternehmen diejenige Berufsgenossenschaft entsprechend des Gewerbezweiges zuständig sei, in dem die Arbeitnehmer überlassen werden.
Dass die beigeladene Berufsgenossenschaft sich aufgrund der ihr gegenüber gemachten unzutreffenden Angaben zunächst ebenfalls für zuständig erklärte, vermochte daran nichts zu ändern, denn die Doppelaufnahme sei unter Verstoß gegen den „Grundsatz der Katasterstetigkeit und ‑beständigkeit“ unzulässig. Das gälte selbst dann wenn der erste Aufnahmebescheid rechtswidrig gewesen sein sollte.