Bei umfirmierter Niederlassung bleibt festgestellte Zuständigkeit bestehen

Mit Urteil vom 28.02.2018 wurde durch das LSG Ham­burg (Az. L 2 U 28/13) fest­gestellt, dass die ein­mal durch Bescheid gemäß § 136 SGB VII fest­gestellte Zuständigkeit eines Unfal­lver­sicherungsträgers bis zur ihrer Aufhe­bung auch bei Nieder­las­sun­gen eines Unternehmens nach deren Umfir­mierung fortdauert.

In dem Rechtsstre­it klagte ein Zeitar­beit­sun­ternehmen gegen die für seine Nieder­las­sung zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft. Das Zeitar­beit­sun­ternehmen führte die Nieder­las­sung als GmbH eines anderen Zeitar­beit­sun­ternehmens – welche Mit­glied bei der beklagten Beruf­sgenossen­schaft gewe­sen war – nach Umfir­mierung fort. Die beklagte Beruf­sgenossen­schaft stellte nun­mehr gegenüber der Nieder­las­sung fest, dass das Unternehmen ab dem Tag der Namen­sän­derung fort­ge­führt wurde und die Zuge­hörigkeit des Unternehmens zu ihrer Beruf­sgenossen­schaft unverän­dert beste­hen bleibe.

Der Geschäfts­führer der Unternehmensgruppe ver­an­lasste unter der Angabe, dass Unternehmensge­gen­stand der Nieder­las­sung Wartung und Instand­hal­tung von zivilen und mil­itärischen Luft- und Raum­fahrzeu­gen sei, dass eine weit­ere – beige­ladene – Beruf­sgenossen­schaft eben­falls einen Zuständigkeits­bescheid gemäß § 136 Abs. 1 SGB VII erließ. Diese Beruf­sgenossen­schaft nahm ihren Bescheid jedoch mit der Begrün­dung zurück, dass sie zu keinem Zeit­punkt der materiell zuständi­ge Unfal­lver­sicherungsträger gewe­sen sei, nach­dem sie sich inten­siv mit der beklagten Beruf­sgenossen­schaft zur Unternehmen­seigen­schaft der Nieder­las­sung auseinan­derge­set­zt hatte.

Mit ihrer Klage wen­dete sich das Unternehmen nun­mehr gegen die durch die beklagte Beruf­sgenossen­schaft erlasse­nen Beitrags­beschei­de und scheit­erte vor dem Sozial­gericht. Auch die beim LSG Ham­burg ein­gelegte Beru­fung blieb let­ztlich erfolglos.

Das LSG Ham­burg führte zur Begrün­dung aus, dass die Zuständigkeit der Beruf­sgenossen­schaft auch die Nieder­las­sung des kla­gen­den Unternehmens, welche bish­er nicht selb­st­ständig i.S.d. unfal­lver­sicherungsrechtlichen Vorschriften gewe­sen war, miter­fasse. Auch durch die Umfir­mierung ändere sich an der Zuständigkeit der Beruf­sgenossen­schaft nichts. Denn die ein­mal begrün­dete formelle Zuständigkeit dauere  bis zur Aufhe­bung durch Über­weisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII fort.

Jeden­falls die bloße Umfir­mierung führte  hier  nicht zu einem Wech­sel in der Per­son des Unternehmers. Der Unternehmensge­gen­stand der Arbeit­nehmerüber­las­sung blieb fak­tisch unverän­dert. Denn nicht mal ein Prozent der unternehmerischen Aktiv­itäten in der Nieder­las­sung ent­fie­len auf Werkverträge, so dass man – anders als die Argu­men­ta­tion des „Zeitar­beit­sun­ternehmens“ davon hätte aus­ge­hen kön­nen, dass für Zeitar­beit­sun­ternehmen diejenige Beruf­sgenossen­schaft entsprechend des Gewer­bezweiges zuständig sei, in dem die Arbeit­nehmer über­lassen werden.

Dass die beige­ladene Beruf­sgenossen­schaft sich auf­grund der ihr gegenüber gemacht­en unzutr­e­f­fend­en Angaben zunächst eben­falls für zuständig erk­lärte, ver­mochte daran nichts zu ändern, denn die Dop­pelauf­nahme sei unter Ver­stoß gegen den „Grund­satz der Kataster­stetigkeit und ‑beständigkeit“ unzuläs­sig. Das gälte selb­st dann wenn der erste Auf­nah­mebescheid rechtswidrig gewe­sen sein sollte.