Satzungsausschnitt der BGBAU: § 30

Den voll­ständi­gen Satzung­s­text find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 30 Beitragszuschlagsverfahren (gültig bis 31.12.2015)

(1) Den einzel­nen Beitragspflichti­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen für anzuzeigende Ver­sicherungs­fälle nach Maß­gabe der fol­gen­den Absätze Beitragszuschläge aufer­legt (§ 162 SGB VII). Dies gilt nicht für Beitragsabfind­un­gen und nicht gewerb­smäßige Bauarbeiten.

(2) Ein Beitragszuschlag wird aufer­legt, wenn die Eigen­be­las­tung (Absatz 4) des einzel­nen Beitragspflichti­gen die Durch­schnitts­be­las­tung (Absatz 5) aller Beitragspflichti­gen überschreitet.

(3) Der Beitragszuschlag ist auf 25 % des Beitrags des Beitragspflichti­gen der Höhe nach begren­zt (Höch­stzuschlag). Er wird in dieser Höhe aufer­legt, wenn die Eigen­be­las­tung den Eigen­be­las­tung­shöchst­wert (Absatz 4) erre­icht oder über­schre­it­et. Anson­sten berech­net sich der Beitragszuschlag lin­ear entsprechend der jew­eili­gen Abwe­ichung sowohl der Eigen­be­las­tung als auch des Eigen­be­las­tung­shöchst­wertes von der Durchschnittsbelastung.

Die Beitragszuschläge wer­den unter Beach­tung der Absätze 1 bis 8 nach der Formel

Beitragszuschlag =

Eigen­be­las­tung (Eigen­be­las­tung­shöchst­wert) – Durch­schnitts­be­las­tung x Beitrag x 0,25
______________________________________________________________________________
Eigen­be­las­tung­shöchst­wert — Durchschnittsbelastung
berechnet.

(4) Als Eigen­be­las­tung gilt der Teil der Aufwen­dun­gen (Absatz 6), der auf je einen Euro Beitrag des Beitragspflichti­gen für das Umlage­jahr ent­fällt. Als Eigen­be­las­tung­shöchst­wert gilt das Zweiein­halb­fache der Durch­schnitts­be­las­tung (Absatz 5).

(5) Als Durch­schnitts­be­las­tung gilt der Teil der Aufwen­dun­gen (Absatz 6), der auf je einen Euro Umlagesoll (§ 152 SGB VII) aller Beitragspflichti­gen des Umlage­jahres ent­fällt. Diese wird nur ein­mal im Rah­men der Umlage festgestellt.

(6) Aufwen­dun­gen sind die im Umlage­jahr gezahlten Sach- und Geldleis­tun­gen für Ver­sicherungs­fälle, die erst­mals im Umlage­jahr und im davor liegen­den Jahr gemeldet wurden.

(6a) Als Beitrag im Sinne dieser Vorschrift gilt die Summe der Beiträge nach den §§ 26 Abs. 3 und 5, 26a, 26b sowie 26c der Satzung.

(7) Außer Ansatz bleiben die Aufwen­dun­gen für Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII (Wege­un­fälle), Ver­sicherungs­fälle auf Betrieb­swe­gen außer­halb der Betrieb­sstätte, Beruf­skrankheit­en, Ver­sicherungs­fälle durch höhere Gewalt und Ver­sicherungs­fälle auf Grund alleini­gen Ver­schuldens nicht zum Unternehmen gehören­der Personen.

(8) Der Beitragszuschlag wird nur erhoben, wenn der dadurch entste­hende Gesamt­beitrag den Min­dest­beitrag über­steigt. Er wird zusam­men mit dem Umlage­beitrag erhoben und fällig.

§ 30 Beitragszuschlagsverfahren (gültig ab 01.01.2016)

(1) Den einzel­nen Beitragspflichti­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen für anzuzeigende Ver­sicherungs­fälle nach Maß­gabe der fol­gen­den Absätze Beitragszuschläge aufer­legt (§ 162 SGB VII). Dies gilt nicht für Beitragsabfind­un­gen und nicht gewerb­smäßige Bauarbeiten.

(2) Ein Beitragszuschlag wird aufer­legt, wenn die Eigen­be­las­tung (Absatz 4) der oder des einzel­nen Beitragspflichti­gen die Durch­schnitts­be­las­tung (Absatz 5) aller Beitragspflichti­gen überschreitet.

(3) Der Beitragszuschlag berech­net sich lin­ear entsprechend der jew­eili­gen Abwe­ichung sowohl der Eigen­be­las­tung als auch des Eigen­be­las­tung­shöchst­wertes (Absatz 4) von der Durch­schnitts­be­las­tung. Die Beitragszuschläge wer­den unter Beach­tung der Absätze 1 bis 8 nach der Formel

Beitragszuschlag =
Eigen­be­las­tung ( Eigen­be­las­tung­shöchst­wert) – Durch­schnitts­be­las­tung x Beitrag x 0,3
_________________________________________________________________
Eigen­be­las­tung­shöchst­wert — Durchschnittsbelastung

berech­net.

(3 a) Der Beitragszuschlag ist auf 30 v.H. des Beitrags der oder des Beitragspflichti­gen der Höhe nach begren­zt (Höch­stzuschlag). Er wird in dieser Höhe aufer­legt, wenn die Eigen­be­las­tung den Eigen­be­las­tung­shöchst­wert erre­icht oder über­schre­it­et. Abwe­ichend von Satz 1 ist der Beitragszuschlag wie fol­gt begrenzt:

  1. Auf 25 v. H. des Umlage­beitrags, wenn der oder dem Beitragspflichti­gen in den vier Jahren vor dem Umlage­jahr kein Zuschlag aufer­legt wurde,
  2. Auf 20 v. H. des Umlage­beitrags, wenn der oder dem Beitragspflichti­gen in den sechs Jahren vor dem Umlage­jahr kein Zuschlag aufer­legt wurde oder
  3. Auf 15 v. H. des Umlage­beitrags, wenn der oder dem Beitragspflichti­gen in den acht Jahren vor dem Umlage­jahr kein Zuschlag aufer­legt wurde.

Und das Unternehmen in diesem Zeitraum durchgängig der BG BAU zuge­hörig war oder die frei­willige Ver­sicherung durchgängig bestand[1].

(4) Als Eigen­be­las­tung gilt der Teil der Aufwen­dun­gen (Absatz 6), der auf je einen Euro Beitrag der oder des Beitragspflichti­gen für das Umlage­jahr ent­fällt. Als Eigen­be­las­tung­shöchst­wert gilt das Dreifache der Durch­schnitts­be­las­tung (Absatz 5).

(5) Als Durch­schnitts­be­las­tung gilt der Teil der Aufwen­dun­gen (Absatz 6), der auf je einen Euro Umlagesoll (§ 152 SGB VII) aller Beitragspflichti­gen des Umlage­jahres ent­fällt. Diese wird nur ein­mal im Rah­men der Umlage festgestellt.

(6) Aufwen­dun­gen sind die im Umlage­jahr gezahlten Sach- und Geldleis­tun­gen für Ver­sicherungs­fälle, die erst­mals im Umlage­jahr und im davor liegen­den Jahr gemeldet wurden.

(6a) Als Beitrag im Sinne dieser Vorschrift gilt die Summe der Beiträge nach den §§ 26 Abs. 3 und 6, 26a, 26b sowie 26c der Satzung. Als Umlagesoll gilt die Summe der Umlagesolls nach §§ 26 Abs. 1 und 3, 26a, 26b sowie 26c der Satzung.

(7) Außer Ansatz bleiben die Aufwen­dun­gen für Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII (Wege­un­fälle), Ver­sicherungs­fälle auf Betrieb­swe­gen außer­halb der Betrieb­sstätte, Beruf­skrankheit­en, Ver­sicherungs­fälle durch höhere Gewalt und Ver­sicherungs­fälle auf Grund alleini­gen Ver­schuldens nicht zum Unternehmen gehören­der Personen.

(8) Der Beitragszuschlag wird nur erhoben, wenn der dadurch entste­hende Gesamt­beitrag den Min­dest­beitrag über­steigt. Er wird zusam­men mit dem Umlage­beitrag erhoben und fällig.


[1] Der Absatz 3a tritt mit fol­gen­der Maß­gabe in Kraft:

  1. Satz 3 Nr. 1 tritt zum 01. Jan­u­ar 2016 mit der Maß­gabe in Kraft, dass er erst­mals zum Umlage­jahr 2015 im Jahr 2016 Anwen­dung findet.
  2. Satz 3 Nr. 2 tritt zum 01. Jan­u­ar 2018 mit der Maß­gabe in Kraft, dass er erst­mals zum Umlage­jahr 2017 im Jahr 2018 Anwen­dung findet.
  3. Satz 3 Nr. 3 tritt zum 01.Januar 2020 mit der Maß­gabe in Kraft, dass er erst­mals zum Umlage­jahr 2019 im Jahr 2020 Anwen­dung findet.